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Es wird ernst: Hohe Anforderungen an Verrechnungspreise

Die Verschärfung des deutschen Steuerrechts in Bezug auf die sogenannten Verrechnungspreise ist ohne Änderungen verabschiedet worden. Als Verrechnungspreis bezeichnet man den Preis, den ein Unternehmen im Ausland einem anderen, wirtschaftlich verbundenen Unternehmen im Inland berechnet, also typischerweise eine Muttergesellschaft ihrem Tochterunternehmen.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sind für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen (also in der Regel ab dem Kalenderjahr 2003) in Kraft getreten. Danach müssen nicht mehr nur die vorhandenen Unterlagen im Falle einer Steuerprüfung vorgelegt werden, sondern es müssen vorab umfassende Informationen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen anderer, vergleichbarer Unternehmen eingeholt und vorgelegt werden, aus denen sich die Berechtigung der eigenen Verrechnungpreise ergibt. Wegen der Einzelheiten verweist das Gesetz dabei auf eine Rechtsverordnung, deren Entwurf jetzt vorgelegt wurde.
Details in einer Verordnung
In dem Entwurf der Verordnung (mit dem bemerkenswerten Namen "Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung") sind höchst detailliert Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen beschrieben, die von Unternehmen erwartet werden, die Konzernbeziehungen zum Ausland haben. Um den Nachweis zu führen, daß der Fremdvergleichsgrundsatz ("at arms´ length") eingehalten worden ist, erwartet die deutsche Steuerverwaltung nicht nur interne Belege, sondern auch eine umfassende Darstellung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse und die Beschaffung von Informationen über vergleichbare Geschäfte zwischen fremden Dritten, z.B.
- Preise und Geschäftsbedingungen,
- Kostenaufteilungen,
- Gewinnaufschläge,
- Bruttospannen,
- Nettospannen,
- Gewinnaufteilungen.
Zusätzlich sind Aufzeichnungen über innerbetriebliche Daten zu erstellen, die eine Plausibilitätskontrolle der vom Steuerpflichtigen vereinbarten Verrechnungspreise ermöglichen, wie z.B. Prognose, Rechnungen und Daten zur Absatz-, Gewinn- und Kostenplanung.
Unter der Überschrift "Allgemein erforderliche Aufzeichnungen" wird sodann im einzelnen aufgeführt, welche Informationen dem Finanzamt über die Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen einschließlich Funktions- und Risikoanalyse sowie Verrechnungspreisanalyse zu erteilen sind.
Beweislast
Dabei legt der deutsche Gesetzgeber großen Wert darauf, daß mit all diesen Anforderungen nicht die Beweislast für die Angemessenheit der Verrechnungspreise auf den Steuerpflichtigen überwälzt werden soll. Dies wäre auch im Widerspruch zu den OECD-Bestimmungen, wonach die Beweislast bei der Steuerverwaltung liegt. Wenn aber das steuerpflichtige Unternehmen die nunmehr im einzelnen aufgeführte Dokumentation nicht vorlegt, wird von Gesetzes wegen unterstellt, daß die Preise und Bedingungen zwischen den Konzernunternehmen nicht angemessen sind. Dies macht dann den Weg frei für eine Schätzung der Steuerverwaltung, die mit Sicherheit nicht zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen wird.
Verspätung
Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig (innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung) vorgelegt oder sind die Unterlagen nach Auffassung des Finanzamtes nicht verwertbar, schreibt das Gesetz einen Strafzuschlag von mindestens 5.000 € vor, und zusätzlich 5-10 % des vom Finanzamt errechneten Mehrbetrages der Einkünfte, der sich nach Berichtigung ergibt (wohlgemerkt nicht 5-10 % der zusätzlich zu zahlenden Steuer, sondern 5-10 % der vom Finanzamt errechneten hypothetischen Einkünfte).
Sprache
Gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung sind die erforderlichen Aufzeichnungen grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Zwar kann die Finanzbehörde auf Antrag Ausnahmen hiervon zulassen; der Begründung der Rechtsverordnung ist jedoch zu entnehmen, daß man nur dann mit einer Ausnahmegenehmigung rechnen kann, wenn dies die Prüfung beschleunigen würde, also z.B. der Prüfer des Finanzamtes über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Da dänische Sprachkenntnisse bei Prüfern nicht erwartet werden können, wird man sich schon jetzt darauf einstellen müssen, daß sämtliche Dokumente in deutscher Sprache (sei es im Original oder in Übersetzung) vorgelegt werden müssen.
Erleichterung für kleine Unternehmen
Eine gewisse Erleichterung ist für kleinere Unternehmen vorgesehen. Definiert werden kleinere Unternehmen dabei als Unternehmen, deren Umsatz mit nahestehenden Unternehmen im Ausland den Betrag von 5 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigt. Diese Unternehmen sind nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen über den angemessenen Fremdvergleich zu beschaffen, sondern müssen lediglich vorhandene Unterlagen vorlegen und Auskünfte über unternehmensinterne Vorgänge erteilen. Allerdings sind die Erwartungen der Finanzbehörde auch hierbei sehr hoch. Es heißt in der Verordnung wörtlich: "Die Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten."
Betriebsprüfung
Wir können nur unsere Empfehlung wiederholen, sämtliche internen Beziehungen sofort einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen und die geforderten Analysen und Vereinbarungen durchzuführen. Es ist nämlich damit zu rechnen, daß gerade dieser Teilbereich in den kommenden Jahren extrem sorgfältig geprüft wird. In Deutschland gibt es die zunehmend angewandte Möglichkeit der sogenannten "Betriebsprüfung", bei der Steuerprüfer die Unterlagen im Unternehmen durchsehen und prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese Außenprüfungen können bis zu drei Geschäftsjahre nachträglich stattfinden, bei Unregelmäßigkeiten auch für fünf oder mehr Jahre. Nach den im vergangenen Jahr eingeführten neuen Regelungen zur Durchführung der Außenprüfungen sind die Unternehmen nicht mehr nur verpflichtet, die vom Außenprüfer angeforderten Unterlagen vorzulegen, sondern müssen dem Prüfer sogar Zugang zur internen EDV geben, damit der Prüfer dort selbständig Nachforschungen anstellen kann.
Die Statistik zeigt, daß die Steuermehreinnahmen aufgrund dieser Außenprüfungen in den vergangenen Jahren ständig wachsen und nicht zuletzt aufgrund der neuen Verrechnungspreisregelungen weiter wachsen werden.

Sagawe & Klages Rechtsanwälte
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