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Gesteigerte Anforderung bei internationalen Verrechnungspreisen

Der Verteilungskampf zwischen den nationalen Steuerbehörden wird immer schärfer. Nachdem die deutschen Finanzämter beim höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, kürzlich eine vernichtende Niederlage zum Thema "internationale Verrechnungspreise" hinnehmen mußten (BFH, Urteil vom 17.10.2001), plant der Gesetzgeber jetzt einen Großangriff.
In dem genannten Urteil hatte der BFH festgestellt, daß ein in Deutschland steuerpflichtiges Unternehmen darzulegen hat,
- wie der tatsächlich vereinbarte Verrechnungspreis mit der Mutter/Schwestergesellschaft zustandegekommen ist,
- welche Risikoverteilung im Konzern vorliegt und
- ob der Gesellschafter Einfluß auf die Preisgestaltung genommen hat.
Ob allerdings dieser tatsächlich vereinbarte Preis auch angemessen ist, muß der Steuerpflichtige nicht darlegen oder gar beweisen. Insbesondere ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, Aufzeichnungen, Dokumentationen oder ähnliches zu erstellen, oder Unterlagen der ausländischen Muttergesellschaft vorzulegen (es sei denn, diese Unterlagen stehen dem steuerpflichtigen Unternehmen zur Verfügung). Die Beweislast für die mögliche Unangemessenheit der Verrechnungspreise trägt also allein die Finanzverwaltung, ohne daß der Steuerpflichtige hieran mitwirken muß. Eine Verdachts- oder gar Strafschätzung zu Lasten des Unternehmens ist nach heutiger Rechtslage nicht zulässig.
Neuer Gesetzentwurf
Diese ausgesprochen unternehmensfreundliche Rechtsprechung hat den Gesetzgeber nicht ruhen lassen. Im Rahmen des jüngsten Steuerverschärfungsgesetzes, das der Bundestag bereits verabschiedet hat, sind erhebliche Verschlechterungen für deutsche Konzerngesellschaften vorgesehen. Das Gesetz trägt den euphemistischen Namen "Steuervergünstigungsabbaugesetz". Zwar hat der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt, was dazu geführt hat, daß das Gesetz zur Zeit vom Vermittlungsausschuß behandelt wird. Streitig sind dabei jedoch ganz andere Vorschriften im Gesetz. Da die inländischen Konzerngesellschaften keine starke Lobby haben, muß davon ausgegangen werden, daß die verschärften Bestimmungen im Hinblick auf die internationalen Verrechnungspreise in der Form in Kraft treten werden, wie sie vom Bundestag bereits verabschiedet worden sind.
Im einzelnen ist unter anderem vorgesehen, daß nicht nur vertragliche Vereinbarungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bei der Beurteilung der Geschäftsbeziehung herangezogen werden sollen, sondern auch sämtliche gesellschaftsrechtlichen Interessen (§ 1 Abs. 4 AStG n.F.). Gibt also eine Muttergesellschaft zum Beispiel zinslose oder zinsgünstige Darlehen und/oder stellt sie verbindliche Kreditgarantien (z.B. Patronatserklärungen) für ihre Tochtergesellschaft zur Verfügung, bedeutet dies ein geringeres unternehmerisches Risiko der Tochtergesellschaft, auf dem deutschen Markt tätig zu sein. Dieses geringere Risiko wird gleichgesetzt mit einer geringeren Gewinnmarge, die der Tochtergesellschaft im internationalen Vergleich zugestanden
wird.
Dokumentationspflichten
Um die gerichtliche Schlappe (siehe oben) auszuwetzen, soll ein in Deutschland steuerpflichtiges Tochterunternehmen zukünftig ausdrücklich verpflichtet sein, über den Inhalt der Geschäftsbeziehung mit Konzernunternehmen Aufzeichnungen zu erstellen (§ 90 Abs. 3 u. 4 AO n.F.). Die Aufzeichnungspflicht umfaßt nach dem Gesetzeswortlaut "auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleiches beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden". Was darunter im einzelnen verstanden werden soll, wird dem Finanzministerium überlassen, das durch eine Rechtsverordnung über "Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen" bestimmen dürfen soll.
Damit wäre ein wichtiges Ziel der Finanzverwaltung erreicht: Zukünftig wird es also den deutschen steuerpflichtigen Unternehmen obliegen, den Nachweis der Angemessenheit der Verrechnungspreise zu führen. Verbeibende Zweifel werden zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
Diese Aufzeichnungen müssen auf Verlangen innerhalb von 60 Tagen der Steuerbehörden vorgelegt werden. Geschieht dies nicht "oder sind die vorgelegten Aufzeichnungen im wesentlichen unverwertbar", wird von Gesetzes wegen festgestellt, daß die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher sind, als die erklärten Einkünfte. In diesen Fällen darf die Finanzbehörde sodann eine Schätzung vornehmen, wobei der "Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden" darf. Außerdem sind zukünftig Zuschläge von 5 % bis 10 % bis maximal 1 Mio. Euro zulässig. Mit anderen Worten: Die Steuerbehörde darf nicht nur den für den Steuerpflichtigen denkbar schlechtesten Fall zu Grunde legen, sondern sogar noch Strafzuschläge ("penalties") verfügen.
Da wenig Aussichten bestehen, daß sich diese Gesetzesvorschriften im Vermittlungsausschuß noch ändern werden, können wir nur empfehlen, die Verrechnungspreis-Prinzipien mit einer deutschen Tochtergesellschaft kurzfristig einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu soll in Erinnerung gerufen werden, daß Vereinbarungen zwischen Konzernunternehmen steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie schriftlich und im voraus vorliegen. Da das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten wird, müssen wirksame Vereinbarungen für das Jahr 2003 existieren, wenn erhebliche mögliche Steuernachteile vermieden werden
sollen.
Wir unterstützen Sie gerne; bitte sprechen Sie uns an, wenn hier Beratungsbedarf besteht.

Sagawe & Klages Rechtsanwälte
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