"Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf
1. ...
2. Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt, ...
3. ...
entfallen."
Nach dieser Bestimmung ist es für Unternehmer und zwar nicht nur für deutsche Unternehmer, sondern selbstverständlich auch für ausländische Unternehmer nicht mehr möglich, die in den genannten Reisekosten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.
Schon sehr früh haben diejenigen Juristen in Deutschland, die die Neuregelung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Gemeinschaftsrecht hin geprüft haben, überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Regelung gegen Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/ EWG verstößt. Das Umsatzsteuersystem in den Mitgliedsländern der EU beruht bekanntlich auf einem gemeinsamen und einheitlichen EU-System und kann deshalb nicht von einem einzelnen Mitgliedsland einseitig geändert werden. Vielmehr muß ein Mitgliedsland, das von der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einführen will, beim EU-Ministerrat einen Befreiungsantrag stellen. Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedsstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.
Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Befreiungsantrag bei der Kommission gestellt, und zwar hat der Rat mit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung 2000/186/EG vom 04.03.2000 die Befreiung erteilt. Mit dieser Entscheidung wurde die Bundesrepublik ähnlich wie bereits zuvor Frankreich ermächtigt, den Vorsteuerabzug auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Weiter wurde die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, den Vorsteuerabzug auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken.
Die in § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG genannten Reisekosten fallen jedoch unter keine dieser beiden Kategorien. Insbesondere läßt sich kaum argumentieren, daß Übernachtungskosten, die z.B. aufgrund der Teilnahme an einer Messe entstehen, oder Kosten für Fahrten zu Kunden, auf Dienstleistungen entfallen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals genutzt werden. Für die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG fehlt es daher an einer - notwendigen - gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung; sie ist deshalb rechtswidrig.
Ohne die Sache erst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorzulegen, hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, daß eine nationale Abweichung von der Regelung in der Sechsten Richtlinie nur zulässig ist, wenn der EU-Ministerrat dies auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates genehmigt hat. Da eine solche Genehmigung aber für diese Regelung von Deutschland nicht beantragt wurde, ist die Regelung in § 15 Absatz 1a Nr. 2 UStG rechtswidrig und unanwendbar.
Dies bedeutet, daß die Vorsteuer auf Hotel- und Verpflegungskosten sowie bei Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken nach wie vor abgezogen und im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -erklärungen geltend gemacht werden kann.
Auch wenn es dafür derzeit keine Anzeichen gibt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der deutsche Gesetzgeber in einem zweiten Anlauf eine Ausnahmegenehmigung beim EU-Ministerrat beantragt und, sofern und sobald diese erteilt wird, dieselbe Regelung erneut verabschiedet. Auch dann wäre eine solche Regelung allerdings wahrscheinlich europarechtswidrig. Jedenfalls hat der Europäische Gerichtshof kürzlich für eine entsprechende Regelung im französischen Umsatzsteuerrecht, die vom EU-Ministerrat genehmigt war, entschieden, daß diese trotz der Genehmigung gegen europäisches Recht verstoße, weil sie unverhältnismäßig sei.