Windkraft und Umsatzsteuer

Gesteigerte Anforderung bei internationalen Verrechnungs-
preisen

Es wird ernst
(Wortlaut des Verordnungs-
entwurfs)

Nullregelungs-
verfahren abgeschafft

15% Bauabzugssteuer seit 01.01.2002

Umsatzsteuer-
nummer muß auf Rechnungen angegeben werden

Umsatzsteuer- Nachschau:
Die „spontane Steuerprüfung“

Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf Reisekosten europarechtswidrig!

Europarechts-
widrige Beschränkung der Niederlassungs-
freiheit


Ab 1.7.2002: Umsatzsteuernummer muß auf Rechnungen angegeben werden


Ein Unternehmer, der in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, muß aufgrund des neu geschaffenen § 14 Abs. 1a UStG die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer in der Rechnung angeben. Diese Regelung ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 30.06.2002 ausgestellt werden (eingeführt durch das "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz" vom 19.12.2001).

Dies gilt auch für ausländische Unternehmer, die die deutsche Umsatzsteuer ausweisen (müssen) und die über eine von einem deutschen Finanzamt vergebene Steuernummer verfügen (dabei handelt es sich nicht um die vom Bundesamt für Finanzen Außenstelle Saarlouis vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht, sondern um die nationale deutsche Steuernummer).



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