Windkraft und Umsatzsteuer

Gesteigerte Anforderung bei internationalen Verrechnungs-
preisen

Es wird ernst
(Wortlaut des Verordnungs-
entwurfs)

Nullregelungs-
verfahren abgeschafft

15% Bauabzugssteuer seit 01.01.2002

Umsatzsteuer-
nummer muß auf Rechnungen angegeben werden

Umsatzsteuer- Nachschau:
Die „spontane Steuerprüfung“

Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf Reisekosten europarechtswidrig!

Europarechts-
widrige Beschränkung der Niederlassungs-
freiheit


Nullregelungsverfahren abgeschafft


Viele ausländische Werklieferanten und Erbringer von sonstigen Leistungen, insbesondere also Bauunternehmer, haben in der Vergangenheit mit den Tücken des deutschen Umsatzsteuerrechts bei der Erbringung von Werklieferungen an deutsche Kunden zu kämpfen gehabt. Begriffe wie "Abzugsverfahren" und "Nullregelungsbescheinigung" haben im besten Fall für Verwirrung gesorgt; im schlimmsten Fall haben gerade Unternehmer aus Skandinavien aber auch teure Erfahrungen mit diesen Regelungen gemacht, wenn sie Jahre nach Erbringung einer Werklieferung in Deutschland von den deutschen Finanzbehörden auf Zahlung deutscher Umsatzsteuer in Anspruch genommen wurden, weil bei der Erbringung der Leistung die umsatzsteuerliche Behandlung nicht korrekt erfolgte und der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer seinerzeit nicht an die deutschen Finanzbehörden abgeführt hatte und wegen zwischenzeitlich eingetretenen Konkurses von ihm auch kein Regreß mehr zu erhalten war.

Die hierfür geltenden Regelungen in § 51 bis 58 in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) sind seit dem 01.01.2002 außer Kraft getreten, und zwar durch Artikel 19 Nr. 1 c) des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001, welches im deutschen Bundesgesetzblatt Teil I vom 22.12.2001, S. 3794 ff., veröffentlicht wurde. An die Stelle der bisherigen Vorschriften sind neue Regelungen in §§ 13b ff. Umsatzsteuergesetz (UStG) getreten, die den Leistungsempfänger einer Werklieferung oder sonstigen Leistung, also den deutschen Auftraggeber/ Bauherren zum Steuerschuldner machen. Neudeutsch nennt man dieses Verfahren "Reverse Charge-Verfahren", das in vielen anderen EU-Ländern schon angewandt wird.

Der Leistungsempfänger einer Werklieferung eines ausländischen Unternehmers ist nunmehr dann Schuldner der deutschen Umsatzsteuer, wenn er "ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist". Ohne Bedeutung ist die für die frühere Nullregelung wichtige Frage, ob der Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, hinsichtlich der konkreten Werklieferung vorsteuerabzugsberechtigt wäre; § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG bestimmt nunmehr, daß die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gilt, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, die Leistung aber für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

Die neue Regelung ist also nur dann ohne Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger weder Unternehmer noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, also eine Privatperson. In diesen Fällen muß wie bisher der ausländische Unternehmer, der eine Werklieferung oder sonstige Leistung in Deutschland erbringt, die deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Der Privatmann muß die Rechnung brutto an den Unternehmer bezahlen; dieser muß wie bisher eine Umsatzsteuererklärung bei dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt abgeben und muß die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer anmelden und abführen.

Gegenüber Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf dagegen zukünftig die Umsatzsteuer nicht mehr ausgewiesen werden. In der Rechnung muß vielmehr gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 "auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hingewiesen werden, was durch folgenden Vermerk geschehen kann:

Wir weisen darauf hin, daß Sie als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer, die auf die von uns erbrachte und mit dieser Rechnung in Rechnung gestellte Werklieferung bzw. sonstige Leistung entsteht, schulden und bei dem für Sie zuständigen Finanzamt anmelden müssen.

Die Neuregelung verpflichtet den ausländischen Unternehmer, ein Doppel der Rechnung zehn Jahre lang aufzubewahren, wobei die Frist mit dem Schluß des Kalenderjahres beginnt, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist – also Aufbewahrungsfrist = "laufendes Kalenderjahr plus 10 Jahre".

Wichtig ist, daß die Neuregelung bereits für Umsätze, die vor dem 01.01.2002 ausgeführt worden sind, gelten kann, und zwar dann, wenn das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31.12.2001 gezahlt wird. Entscheidend ist also nicht, wann der ausländische Unternehmer seine Werklieferung erbringt oder wann er sie in Rechnung gestellt hat, sondern wann die Zahlung dafür geleistet wird.

Für den ausländischen Unternehmer hat die Neuregelung den Vorteil, daß er im Gegensatz zu der alten Regelung nicht mehr für die ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer haftet, denn Steuerschuldner ist der deutsche Leistungsempfänger und nicht der Werklieferant und Aussteller der Rechnung. Allerdings mag die Tatsache, daß der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner einer an sich fremden Steuerschuld wird, dazu führen, daß ein deutscher Auftraggeber im Zweifel eine Werklieferung statt von einem ausländischen lieber von einem deutschen Auftragnehmer bezieht, weil er dessen Steuerschuldner nicht wird. Hier sollte gegenüber potentiellen deutschen Kunden argumentiert werden, daß die Vergabe des Werklieferauftrages an einen ausländischen Anbieter anstelle eines deutschen Anbieters sogar einen Liquiditätsvorteil bietet. An den deutschen Anbieter muß der Rechnungsendbetrag brutto bezahlt werden und die bezahlte Umsatzsteuer kann erst im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden, während an den ausländischen Anbieter nur netto bezahlt wird und (in der Regel) die Umsatzsteuer, für die man haftet, im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung gleichzeitig als geschuldete Umsatzsteuer wie auch als zu beanspruchende Vorsteuer eingetragen wird, es sich im Ergebnis also um ein Nullsummenspiel handelt. Damit ist die Situation ähnlich wie bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb.


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