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Europarechtswidrige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Wieder einmal hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg ein deutsches Gesetz aufgehoben, das ganz offensichtlich ausländische Unternehmen benachteiligt hat. Es handelt sich dabei um den § 8a des deutschen Körperschaftsteuergesetz, der sich mit der Finanzierung einer deutscher Tochtergesellschaft durch ein Darlehen der ausländischen Muttergesellschaft beschäftigt und international unter dem Schlagwort "thin capitalization" bekannt ist. Danach wird eine Zinszahlung der deutschen Tochter an ihre Muttergesellschaft als (steuerpflichtige) "verdeckte Gewinnausschüttung" angesehen, wenn das Darlehen mehr als das 1,5fache des Eigenkapitals beträgt. Wohlgemerkt: Dies gilt nicht, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat.
Der Anlaß für diese Regelung waren Gesellschaftsgestaltungen mit dem minimalen Stammkapital für die Tochtergesellschaft und extrem hohen Darlehen der Muttergesellschaft, was dazu führte, dass die Tochtergesellschaft angesichts ihrer Zinsbelastung keinen in Deutschland zu besteuernden Gewinn erzielte. Wenn die Mutter ihren Sitz im Ausland hatte (wo es ja bekanntlich häufig einen deutlich niedrigeren Körperschaftsteuersatz gibt), führte dies zu Einnahmeausfällen in Deutschland. Genau dieses Argument wurde von der Bundesrepublik auch im Gerichtsverfahren in Luxemburg vorgebracht, allerdings ohne Erfolg: Europarechtliche Freiheiten dürfen nur aus "zwingenden Gründen des Allgemeinwohls" ausser Kraft gesetzt werden; die Sorge vor Steuermindereinnahmen, so die Luxemburger Richter, gehört nicht dazu (Aktenzeichen C-324/00).
Die Folge dieses Urteils vom vergangenen Donnerstag ist für alle Unternehmen, die Tochtergesellschaften in Deutschland haben oder jetzt gründen wollen, außerordentlich erfreulich: Einer Finanzierung durch Darlehen, die je nach Ertragslage auch wieder rasch zurückgeführt werden können, steht jetzt steuerrechtlich nichts mehr im Wege. Sollten noch alte deutsche Steuerbescheide, in denen eine verdeckte Gewinnausschüttung behauptet wird, nicht bestandskräftig sein, sollte unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne ansprechen.

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