
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen.
4. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsrückstand gerät oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5. Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen.
6. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltswaren anderer Lieferanten weiterveräußert , und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Vorbehaltswaren weiterveräußert wird.
7. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt uns der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.