
Taktische Überlegungen
bei deutsch-dänischen Rechtsstreitigkeiten

Die wirtschaftlichen Verflechtungen in alle Welt haben es mit sich gebracht, daß ein nicht geringer Anteil rechtlicher Auseinandersetzungen mit Gegnern im Ausland geführt werden muß. Läßt sich eine einvernehmliche Lösung nicht erzielen, stellt sich schnell die Frage, ob ein Rechtsstreit geführt werden soll, und wie in diesem Fall das Kostenrisiko und der wahrscheinliche Ausgang zu beurteilen ist. Muß ein Rechtsstreit im Ausland geführt werden, werden viele Forderungen im Hinblick auf die unbekannten Kostenrisiken und die dort möglicherweise abweichende Beurteilung der Rechtslage von vornherein abgeschrieben.
Die Entscheidung hierüber wird häufig auch aus einem emotionalen Unbehagen gegenüber dem unbekannten fremden Rechtssystem gefaßt, obwohl es einige taktische Möglichkeiten gibt, die eigene Situation zu verbessern. Gerade im Bereich der Europäischen Union existieren inzwischen zahlreiche internationale Übereinkommen, die den Rechtsverkehr ganz erheblich vereinfachen und auch berechenbarer machen. Seit dem 1. Mai 2002 findet sich die die zentrale Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, allerdings nicht im Verhältnis zu Dänemark, mit dem sich die nachfolgenden Überlegungen beschäftigen.
Regel: Gerichtsstand am Sitz des Schuldners
Das "Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 27.9.1968 (im folgenden EuGVÜ genannt), das weiterhin zwischen Dänemark und den übrigen EU- und EWR-Staaten anzuwenden ist, enthält unter anderem Regeln, wo ein Rechtsstreit zwischen Parteien zu führen ist, die ihren Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben. Als Grundsatz stellt das EuGVÜ in Artikel 2 Abs. 1 fest, daß (natürliche und juristische) Personen in dem Land zu verklagen sind, in dem sie ihren (Wohn-)Sitz haben. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Wertung in allen westlichen Prozeßordnungen.
Dies bringt eine Vielzahl von praktischen und juristischen Problemen mit sich: Es ist ein kompetenter, zuverlässiger Rechtsanwalt im Ausland zu suchen, der, wenn nicht die eigene Sprache, so doch zumindest englisch versteht und dem die Einzelheiten des Falles nähergebracht werden müssen.
Daneben muß geklärt werden, wieviel Honorar zu zahlen ist und welche (Kosten-) Risiken bestehen, wenn der Rechtsstreit nicht gewonnen werden kann. All diese Ungewißheiten führen - wie gesagt - oft zu dem Ergebnis, daß berechtigte Forderungen nicht verfolgt werden.
Ausnahme: Erfüllungsort als Gerichtsstand
Dabei eröffnet das EuGVÜ eine Möglichkeit, Zahlungsklagen gegen Schuldner mit Sitz im Ausland im eigenen Land zu führen. Dies ergibt sich aus Artikel 5 Ziff. 1 der Übereinkommens, wonach bei vertraglichen Streitigkeiten auch das Gericht in dem Land zuständig ist, in dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, die dem Rechtsstreit zugrundeliegt.
Wo liegt nun der Erfüllungsort für die Verpflichtung eines Käufers, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen? Diese Frage darf nicht auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts beantwortet werden, sondern - soweit es grenzüberschreitende Kaufverträge mit Ausnahme von Konsumentenverträgen betrifft - unter Heranziehung des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf" (auch UN-Kaufrecht genannt, oder - nach der englischen Bezeichnung Convention on the International Sale of Goods - CISG). Die Regeln dieses Übereinkommens gelten unmittelbar in allen Unterzeichnerstaaten, unter anderem auch in allen EU-Staaten, den USA, China und vielen anderen Welthandelsländern.
In Artikel 57 CISG heißt es, daß der Kaufpreis am Sitz des Verkäufers zu zahlen ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde (insoweit abweichend von der deutschen Regel in ¤ 269 BGB). Dies ist mit anderen Worten der Ort, an dem der Käufer seine Verpflichtung zu erfüllen hat. Hieraus folgt, daß gemäß Art. 5 Absatz 1 EuGVÜ ein Rechtsstreit über den Kaufpreis vor dem Gericht geführt werden kann, das für den Sitz des Verkäufers zuständig ist.
Als Zwischenergebnis ist also festzuhalten, daß als internationale Gerichtsstand für Kaufpreisstreitigkeiten, soweit kein abweichender Gerichtsstand von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, auch das Gericht am Sitz des Verkäufers in Frage kommt. Dies ist unter mehrfachen Gesichtspunkten ein taktischer Vorteil:
Vorteile der Klage am eigenen Gerichtsstand
Nicht selten nehmen Beklagte mit Sitz im Ausland eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einem anderen Land einfach nicht ernst und ignorieren sie. Dies liegt an der nicht selten anzutreffenden Vorstellung eines Schuldners, daß ein - aus seiner Sicht - ausländisches Gericht ihm nichts anhaben könne und ein ausländisches Urteil im Heimatstaat des Schuldners "nichts gelte". Die Folge dieser Mißachtung wird dann der Erlaß eines Versäumnisurteiles ohne weiteren Aufwand sein.
Aber auch dann, wenn sich der Schuldner zur Wehr setzt, ist die Prozeßführung wesentlich vereinfacht, da sich der Exporteur seines Hausanwaltes bedienen kann, mit dem keinerlei Sprach- oder Verständigungsprobleme bestehen, während der ausländische Schuldner bei der Prozeßführung genau die oben beschriebenen Probleme hätte, die der Verkäufer bei der Rechtsverfolgung im Ausland hätte.
Nachteil Vollstreckbarerklärung?
Allerdings kann ein solches Urteil nicht ohne weiteres im Ausland vollstreckt werden. Hierzu ist wiederum ein gesondertes Vollstreckungsverfahren (gemäß Artikel 31 ff. EuGVÜ) erforderlich. In diesem Vollstreckungsverfahren werden sachliche Einwände des Schuldners allerdings nicht mehr gehört. Er kann lediglich formale Einwendungen erheben, wie z.B., ihm sei die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Trotz des doppelten Rechtsverfahrens ist die gesamte Verfahrensdauer in der Regel erstaunlicherweise insgesamt kürzer. Dies ist darauf zurückzuführen, daß verblüffend viele Versäumnisurteile gegen ausländische Schuldner ergehen, die die Klage nicht ernst nehmen. Dies ist unter taktischen Gesichtspunkten eine erhebliche Vereinfachung, schneller zu einem vollstreckbaren Urteil zu kommen. Verklagt man nämlich stattdessen den Schuldner vor seinem Heimatgericht, ist es all zu einfach und naheliegend für ihn, seinen Hausanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Damit hätte der Schuldner den "Heimvorteil", der unter anderem in der einfacheren und schnelleren Kommunikation besteht, was für einen Rechtsstreit von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.
Ergebnis: Besteht ein Gerichtsstand im Heimatland, zum Beispiel der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. Art. 57 CISG in Verbindung mit Art. 5 Absatz 1 EuGVÜ, empfiehlt es sich, das Klagverfahren dort zu führen und das Urteil später im Ausland für vollstreckbar erklären zu lassen.

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