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Schuldrechtsreform

101 Jahre war das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland in Kraft; ab 01.01.2001 wird der Kernbereich des bürgerlichen Rechts, das Schuldrecht, umfassend geändert. Über eine Schuldrechtsreform wird in Deutschland schon fast 20 Jahre diskutiert; jetzt hat der Gesetzgeber die Umsetzung von drei EU-Richtlinien, der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der Zahlungsverzugsrichtlinie und der E-Commerce-Richtlinie zum Anlaß genommen, das gesamte Schuldrecht umzugestalten und bei dieser Gelegenheit auch viele Nebengesetze, z. B. das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen und das Haustürwiderrufsgesetz, in das BGB einzubinden.
Insgesamt werden durch die Reform die Rechte der Käufer beträchtlich verstärkt. Es kommt z.B. nach dem zukünftigen nationalen deutschen Recht nicht mehr darauf an, ob ein Verkäufer eine Eigenschaft der gekauften Sache ausdrücklich zugesichert oder einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Statt dessen wird nur geprüft, ob die verkaufte Ware mit dem vereinbarten Zustand identisch ist. Besteht eine Abweichung, ist das ein Mangel: nach der Gesetzesdefinition ist eine Sache mangelhaft, die nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, und sei es auch eine Abweichung zum Positiven hin. Es kommt also nur auf die objektive Abweichung an. Erst in einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob die gekaufte Sache zum vorgesehenen Zweck taugt. (Ein Sachmangel liegt nach neuer Gesetzeslage übrigens auch dann vor, wenn zwar nicht die gelieferten Teile, sondern die Montageanleitung mangelhaft ist; man nennt dies die "IKEA-Klausel).
Eine Regelung, die bisher schon im CISG (Convention on International Sale of Goods) und in vielen Geschäftsbedingungen vorgesehen war, ist Gesetz geworden: Im Falle eines Mangels kann ein Käufer zunächst nur die sogenannte Nacherfüllung verlangen, also nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer erhält damit ein Recht der zweiten Andienung. Erst wenn es nicht zur einer erfolgreichen Nacherfüllung kommt, etwa weil der Verrkäufer sie verweigert oder sie unverhältnismäßig ist, kann der Käufer andere Rechtsbehelfe wählen, wie zum Beispiel die einseitige Herabsetzung des Kaufpreises. Neuerdings kann ein Käufer auch vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig Schadensersatz verlangen, was nach altem deutschen Recht nicht möglich war.
Während die kaufrechtliche Mängelgewährleistungsfrist in Deutschland bisher nur sechs Monate betrug, wird sie nun wie fast überall in Europa bereits üblich auf zwei Jahre verlängert. Außerdem muß ein Verkäufer auch für Garantieerklärungen des Herstellers einstehen, die in der Werbung gemacht wurden, kann dafür aber den Hersteller in Regreß nehmen.
Da die Verjährungsfrist zwischen Hersteller und Händler bereits mit der Lieferung beginnt, während die Verjährungsfrist zwischen Händler und Käufer natürlich erst dann zu laufen beginnt, wenn der Käufer kauft, kann die für den Händler mißliche Situation entstehen, daß die Verjährungsfrist gegenüber dem Hersteller bereits abgelaufen ist, wenn der Händler selbst in Anspruch genommen wird. Um das zu verhindern, schreibt das Gesetz nunmehr fest, daß die Rückgriffsansprüche gegen den Hersteller frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt verjähren, in dem der Händler die Ansprüche seines eigenen Kunden erfüllt hat.
Ein durch EU-Richtlinie vorgeschriebene Verbesserung zugunsten der Lieferanten ist die Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes: Überfällige Zahlungen müssen von den Unternehmen mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (dem Nachfolger des Diskontsatzes in Deutschland) verzinst werden, und nicht nur mit fünf Prozentpunkten, wie gegenüber Verbrauchern. Dies ist erfreulicherweise kein Anreiz mehr, Zahlungen hinauszuzögern.
Fazit: Nicht nur die Rechte des Endverbrauchers, sondern auch die der kaufenden Unternehmen werden nach dem zukünftigen deutschen Recht erheblich erweitert. Die Verjährungsfrist kann z.B. wesentlich länger dauern als die gesetzlichen zwei Jahre.
Wer also dem deutschen Recht unterworfen ist oder deutsches Recht (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausdrücklich vereinbart, sollte seine Vertragsbedingungen durchsehen und überprüfen lassen. Nur dann, wenn das CISG (Convention on International Sale of Goods) zur Anwendung kommt besteht kein Anpassungsbedarf.
Wenn Sie dazu Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.

Sagawe & Klages Rechtsanwälte
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