Immer wieder findet sich in Arbeitsverträgen ausländischer Unternehmen die Rechtswahlklausel "Es gilt das Recht des Sitzes der Gesellschaft". Dies ist verständlich und naheliegend, da sich der Arbeitgeber im ausländischen Recht "zu Hause fühlt" und nur ungern ein Rechtssystem zugrunde legen will, das er überhaupt nicht kennt. Dabei wird allerdings übersehen, daß diese Rechtswahl nur bedingt möglich ist und sich für den Arbeitgeber verhängnisvoll auswirken kann.
Grund hierfür ist das Europäische Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (vom 19.6.1980, 80/934/EWG), das in seinem Artikel 6 vorschreibt, daß die Rechtswahl bei Arbeitsverträgen nicht dazu führen darf, daß dem Arbeitnehmer der Schutz genommen wird, der ihm aufgrund zwingender Bestimmungen in dem Land, in dem er arbeitet, zusteht. Diese Regel ist vom deutschen Gesetzgeber in Art. 30 EGBGB als Prinzip für die Wahl des Rechts sämtlicher Länder übernommen worden.
Grundsätzlich darf in Arbeitsverträgen mit ausländischen Unternehmen die Anwendbarkeit ausländischen Rechtes frei vereinbart werden. Allerdings dürfen dem Mitarbeiter, der in Deutschland arbeitet, nicht diejenigen Rechte genommen werden, die nach deutschem Recht jedem Arbeitnehmer unabdingbar zustehen. Und davon gibt es - gerade im Arbeitsrecht - in Deutschland zahlreiche Regelungen. Nur beispielhaft seien genannt
- die Kündigungsfristen
- das Kündigungsschutzgesetz
- der Mutterschutz
- die Regeln über das Wettbewerbsverbot
und viele andere mehr.
Entsteht mit einem Arbeitnehmer, mit dem zulässigerweise ausländisches Recht vereinbart worden ist, Streit, befindet sich dieser Arbeitnehmer in einer denkbar günstigen Position: Soweit ihm die Geltung des ausländischen Rechtes größere Vorteile bringt, wird er sich auf die Geltung des ausländischen Rechtes berufen. Soweit das deutsche Recht für ihn vorteilhaft ist, wird er die Anwendung des deutschen Rechtes verlangen.
Auf diese Art und Weise kann die für den Arbeitgeber höchst mißliche Situation entstehen, daß ein nach ausländischem Recht ohne weiteres kündbarer Arbeitnehmer, dem eine nach ausländischem Recht zulässige Konkurrenzklausel auferlegt worden ist, sich darauf beruft, daß die Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 des deutschen Kündigungsschutzgesetzes sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist. Daneben kann er hilfsweise für die Dauer des Wettbewerbsverbotes die Zahlung von zumindest 50 % seines letzten durchschnittlichen Gehaltes geltend machen, da eine Konkurrenzklausel gemäß § 75d des Handelsgesetzbuches in Deutschland voraussetzt, daß der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung erhält.
Fazit: Statt der erhofften Vereinfachung und Rechtsklarheit hat die Rechtswahl sowohl Komplikationen als auch eine erhebliche Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung des Arbeitgebers mit sich gebracht.