Bereits in der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (68/151/EWG) vom 9. März 1968 wurde vorgeschrieben, daß die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen haben, daß alle Unternehmen ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Wenn dies unterbleibt, sollen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßregeln androhen, heißt es in Art. 6 dieser Richtlinie.
Es dauerte nicht weniger als 17 Jahre (!), bis diese Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde, oder besser gesagt, so getan wurde, als würde man sie umsetzen. Grundsätzlich wurde nach dem Buchstaben des Gesetzes von allen Unternehmen natürlich die Offenlegung der Jahresabschlüsse durch Hinterlegung beim Handelsregister oder bei großen Gesellschaften durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgesehen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen wurden aber nur Sanktionen eingeführt, die praktisch wirkungslos sind:
- Gemäß § 335 Abs. 1 Ziff. 6 HGB kann das Registergericht ein Zwangsgeld verhängen, wenn eine Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Offenlegung nicht nachkommt. Das Registergericht darf jedoch nur einschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Betriebsrat dies beantragt. In der Praxis kommt dies so gut wie nicht vor; wenn dieser Fall doch eintritt, kann sich das Unternehmen durch Bezahlung des Zwangsgeldes gewissermaßen "freikaufen".
- Alternativ wurde im sogenannten Löschungsgesetz die Regelung vorgesehen, daß eine Gesellschaft im Register zwangsweise gelöscht werden kann, wenn sie in drei aufeinander folgenden Jahren ihrer Verpflichtung zur Offenlegung nicht nachkommt. Eine Löschung sollte allerdings nicht möglich sein, wenn die Gesellschaft nachweisen konnte, noch Vermögen zu haben; dafür wurde schon die Kopie eines Kontoauszuges als ausreichend angesehen.
Die letztgenannte Regelung aus dem Löschungsgesetz ist inzwischen wieder aufgehoben worden, weil gar nicht verheimlicht werden konnte, daß es sich um eine völlig unsinnige Regelung handelte. Zwar hatten die Handelsregister erhebliche Zusatzarbeit, da häufig der Versuch unternommen wurde, auf diese Weise Unternehmen zur Offenlegung zu zwingen; gelungen ist dies praktisch nie.
Mit anderen Worten: Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der deutsche Gesetzgeber keine effektiven Sanktionen zur Verfügung gestellt hat.
Kein Wunder, daß die weitaus meisten deutschen Kapitalgesellschaften (nach vorsichtigen Schätzungen 75-85%) ihrer Offenlegungsverpflichtung nicht nachkommen. Warum sollten sie auch ihre vertraulichen Zahlen, die dem Kunden oder Konkurrenten Aufschluß über interne Verhältnisse geben könnten, zur Verfügung stellen, wenn dies gefahrlos vermieden werden kann?
Unterstützung erhält die Wirtschaft dabei von der deutschen Regierung, die die EU-Richtlinie für falsch hält. Nach Auffassung der Bundesregierung kann der EG-Vertrag nicht den Zweck haben, anderen Unternehmen die ökonomischen Grundlagen für ihre Marktstrategien zu liefern.
Da sich die Bundesregierung trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission nicht dazu bewegen ließ, eine gesetzliche Änderung im Sinne der EU-Richtlinie einzuführen, hat die Kommission nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben (Rechtssache C - 191/95). Ziel des Rechtsstreits ist die Einführung wirksamer Sanktionen bei Mißachtung der Offenlegungspflicht.
Schützenhilfe hat die Kommission jetzt auch noch vom OLG Düsseldorf bekommen, das dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte, ob die deutsche gesetzliche Regelung nicht gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen ist, daß jedermann verlangen kann, daß ein Zwangsgeld bei Mißachtung der Offenbarungsverpflichtung festgesetzt werden kann (Rechtssache C - 97/96).
Da solche Vorlagebeschlüsse regelmäßig relativ rasch entschieden werden, bleibt zu hoffen, daß die 1. gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EU in Deutschland vollständig umgesetzt wird, bevor ihr 30. Geburtstag (1998) gefeiert werden kann.