|
|

Europäische Rechtsentwicklung ohne Dänemark

Die Maastricht-Verträge, über die Dänemark im zweiten Referendum im Mai 1993 abstimmte, enthielten einige neu eingeführten Vorbehalte gegenüber der ersten Abstimmung. Einer davon, nämlich die Möglichkeit, nicht an der gemeinsamen Währung EURO teilzunehmen, ist inzwischen unmittelbar handgreiflich geworden. Ein anderer Vorbehalt, nämlich die Nichtteilnahme an der weiteren europäischen Rechtsentwicklung, ist weniger sichtbar, spielt aber eine immer wichtigere Rolle.
Die Europäische Gemeinschaft hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Verordnungen verabschiedet, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark gelten und die die europäische Rechtsintegration weiter vorantreiben. Nachstehend nennen wir einige Beispiele und die bedauerlichen Auswirkungen, die die Nichtteilnahme von Dänemark hat.
1. Das EuGVÜ, das zentrale Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr in Europa, ist seit dem 1.3.2002 durch die Verordnung 44/2001 ersetzt, die zahlreiche Auslegungsprobleme des EuGVÜ löst und viele Verfahren erheblich vereinfacht. Ein Beispiel: Nach altem Recht muß zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Versäumnisurteils durch Vorlage einer Originalurkunde zwingend nachgewiesen werden, daß dem Beklagten die Klage ordnungsgemäß (also nach den deutschen komplizierten und förmlichen Regeln) zugestellt worden ist. Ist dabei ein Formfehler unterlaufen, ist das Urteil endgültig nicht vollstreckbar, der Gläubiger muß von vorne anfangen.
Nach der neuen Verordnung wird dieser Gesichtspunkt wird nur noch dann vom Gericht des Vollstreckungsstaates geprüft, wenn sich der Beklagte darauf ausdrücklich beruft und Rechtsbeschwerde einlegt. Dann kommt es aber nicht mehr auf die formalen Voraussetzungen an, sondern nur darauf, ob der Beklagte trotz fehlender ordnungsgemäßer Zustellung Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen. Hatte er dies, kann er sich nicht auf diese Formalität berufen (was in der Praxis leider häufig geschieht).
2. Die EU-Insolvenzverordnung ist seit dem 31.05.2002 in Kraft. Damit ist endlich geregelt, welche Wirkungen eine Insolvenz im Ausland hat und über welche Befugnisse ein ausländischer Insolvenzverwalter im Inland verfügt. Dies gilt jedoch nicht, siehe oben, im Verhältnis zu Dänemark.
3. Schon seit dem 31.05.2001 ist die EU-Verordnung über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten in Kraft, die ein altes Übel beendet: Nach der alten Rechtslage (die im Verhältnis zu Dänemark fortgesetzt Geltung hat) müssen alle zugestellten Dokumente in die Sprache des Zustellungsstaates übersetzt werden, egal, welche Sprache der Zustellungsempfänger versteht. Das führt dazu, daß dänische Klagschriften zeit- und kostenintensiv ins Deutsche übersetzt werden müssen, wenn der Beklagte in Deutschland wohnt, und zwar auch dann, wenn er dänischer Staatsbürger ist und seine Muttersprache bestens versteht. Nach neuem Recht kommt es darauf an, welche Sprache der Empfänger versteht.
4. Weitere Beispiele sind die Errichtung eines europäischen rechtlichen Netzwerkes auf dem zivil- und handelsrechtlichen Bereich, die am 1.12.2002 Wirklichkeit wird, und die Verordnung über die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme im Zivil- und Handelsrecht, die am 1.1.2004 in Kraft tritt. Auch an einem anderen großen Projekt der EU-Kommission ist Dänemark nicht beteiligt: Wenn der sogenannte "Europäische Zwangsvollstreckungstitel" Realität wird, dessen Vorarbeiten schon weit fortgeschritten sind, wird dies eine große Erleichterung in der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung bedeuten. Statt der Vollstreckbarerklärung nationaler Urteile gibt es dann den einheitlichen europäischen Titel, aus dem unmittelbar in allen Ländern der Union vollstreckt werden kann.
Aber, wie bereits in der Einleitung hervorgehoben: In allen Ländern der Union, mit Ausnahme Dänemarks. Dies entwickelt sich zu einem immer wichtigeren Standortnachteil. Die Beitreibung der Forderungen der dänischen Exporteure gegenüber säumigen Zahlern in anderen Ländern, die durch die neuen Rechtsregeln er-heblich vereinfacht und beschleunigt werden könnte, bleibt so schwerfällig und kostenintensiv, wie sie zur Zeit ist.
Wir können nur hoffen, daß die Nichtteilnahme an der europäischen Rechtsentwicklung, die 1993 als Vorteil empfunden wurde, recht bald beendet wird, damit Dänemark nicht auf dem rechtlichen Abstellgleis der Union stehen bleibt. Für die eingangs erwähnte Verordnung 44/2001 hat Dänemark bei der EU-Kommission den Abschluß eines inhaltsgleichen Parallelabkommens beantragt; wann ein solches Abkommen in Kraft treten könnte, ist jedoch vollkommen ungewiß.

Sagawe & Klages Rechtsanwälte
ABC-Strasse 1 · D-20354 Hamburg
Tel. +49 40 357534-0 · Fax +49 40 357534-34
E-Mail: info@tyskret.com
|