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Pflichten anlässlich einer Kündigung


Pflichten des Arbeitnehmers bei Kündigung

Seit dem 01.07.2003 müssen sich Arbeitnehmer in Deutschland unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung persönlich beim Arbeitsamt einfinden und sich als arbeitssuchend melden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition "ohne schuldhaftes Zögern", mit anderen Worten also wohl spätestens am darauffolgenden Tag, wenn es nicht übergeordnete Gründe gibt, die den Arbeitnehmer davon abhalten.

Der Gesetzgeber verspricht sich von dieser frühzeitigen Meldepflicht frühzeitige Informationen über die Entwicklung der Arbeitslosigkeit und eine bessere Möglichkeit zur Vermittlung von Arbeitslosen. Ob sich diese Erwartung verwirklichen läßt, kann man getrost bezweifeln. Einhalten sollte der Arbeitnehmer die Verpflichtung dennoch, da ansonsten das Arbeitslosengeld ganz erheblich gekürzt wird: Hat der (später) Arbeitslose einen Bruttolohn von mehr als 700 Euro monatlich (was auf die weitaus meisten Arbeitnehmer zutreffen dürfte), wird das Arbeitslosengeld für jeden Tag der verspäteten Meldung um 50 Euro gemindert (bis zu einem Maximalbetrag von 1.500 Euro).


Pflichten des Arbeitgebers bei Kündigung

Aber nicht nur den Arbeitnehmer treffen hier Verpflichtungen, sondern auch den Arbeitgeber: Er soll den Arbeitnehmer über die Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, informieren. Das Wort "soll" bedeutet in der Gesetzessprache, daß der Arbeitgeber informieren muß, es sei denn, diese Pflicht kann aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen entfallen (zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer die Meldepflicht bereits kennt). Informiert der Arbeitgeber über die Verpflichtung zur persönlichen Meldung beim Arbeitsamt nicht, riskiert er, daß der (frühere) Arbeitnehmer von ihm Schadensersatz in der Höhe verlangt, in der ihm das Arbeitslosengeld gemindert wird.

Um einen solchen Schadensersatzanspruch zu vermeiden, empfehlen wir bei der Kündigung von Arbeitnehmern in Deutschland, folgenden Zusatz in das Kündigungsschreiben aufzunehmen:

"Gemäß unserer gesetzlichen Verpflichtung machen wir Sie darauf aufmerksam, daß Sie sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden haben und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung notwendig sind, da das Arbeitsamt Ihnen ansonsten Leistungen kürzen könnte."

Angesichts der bekannten Überlastung der deutschen Arbeitsämter muß man damit rechnen, daß das gesetzlich angeordnete persönliche Erscheinen auf dem Arbeitsamt lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem gekündigten Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts dafür freizustellen (ebenso wie ein Arbeitgeber auch verpflichtet ist, einem gekündigten Arbeitnehmer bei Entgeltfortzahlung für Bewerbungsgespräche freizugeben und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen muß).


Gilt auch für befristete Verträge

Die neuen Regeln gelten aber nicht nur für Kündigungen, sondern auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis befristet war und automatisch mit Fristablauf endet. Auch dann muß sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt persönlich als arbeitssuchend melden, und zwar "frühestens drei Monate" vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Hier sieht man, wie schlampig zur Zeit Gesetze gemacht werden: Es heißt im Gesetz "frühestens", so daß man überhaupt nicht weiß, wann denn ein Arbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis endet, sich nun eigentlich als arbeitssuchend zu melden hat.)

Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf seine Verpflichtung zur persönlichen Meldung beim Arbeitsamt aufmerksam zu machen. Wir empfehlen daher, allen Arbeitnehmern in befristeten Beschäftigungsverhältnissen drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Belehrung zu erteilen, wie oben vorgeschlagen.

Einmal mehr wird deutlich, wie die Regeln, die im deutschen (Arbeits-) Recht beachtet werden müssen, immer detaillierter werden. Leider wird dies die wirtschaftliche Probleme in Deutschland nicht lösen.


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