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Schuldrechtsreform

Wie gefährlich sind Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter?

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Arbeitnehmer-
Entsendegesetz mit Gesetzestext


Arbeitnehmer-
Entsendegesetz: Ausnahme für Fertigbauer
(Entscheidung des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998)


Wie gefährlich sind Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter?


Nach wie vor ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen (so heißen die Konkurse seit 1999 in Deutschland) sehr hoch. Allerdings versuchen die von den Gerichten berufenen Insolvenzverwalter immer mehr, die sofortige Auflösung der in ökonomische Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu vermeiden und die Betriebe – jedenfalls eine Zeitlang – fortzuführen, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Ziel ist es, das Unternehmen umzustrukturieren und nach Möglichkeit wettbewerbsfähig zu machen, statt alle vorhandenen Werte zu zerschlagen, was ja zu nicht unbeträchtlichen volkswirtschaftlichen Schäden führt.

Diese Entwicklung bringt es mit sich, daß immer häufiger Lieferanten von Insolvenzunternehmen gebeten werden, neue Waren zu liefern, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Vom Lieferanten wird also erwartet, nicht nur den Erlös für die bisherigen Lieferungen fast völlig abzuschreiben, sondern sogar noch ein neues Risiko einzugehen.

Um dieses Ansinnen überhaupt "schmackhaft" zu machen, wird der vom Gericht eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter dem Lieferanten in der Regel erklären, er werde dafür Sorge tragen, daß die neuen Lieferungen auch vereinbarungsgemäß gezahlt werden. In dieser Situation stellt sich die Frage, ob ein Lieferant ein solches Angebot annehmen sollte, und welche Risiken damit verbunden sind.

Vorsicht beim „vorläufigen“ Insolvenzverwalter

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn es sich – wie regelmäßig in der ersten Zeit nach der Insolvenzantragstellung – nur um ein vorläufiges Insolvenzverfahren handelt und Warenbestellungen erfolgen: Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet zwischen einem "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter und einem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter. Der "Starke" darf für die Masse Verfügungen treffen; seine Handlungen binden die Masse unmittelbar. Demgegenüber hat der "Schwache" nur bestimmte, vom Insolvenzgericht genau definierte Kompetenzen übertragen bekommen. Um überhaupt überprüfen zu können, ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter „stark“ oder „schwach“ ist, muß zunächst der Beschluß des Insolvenzgerichtes genau geprüft werden.

Wie hoch darf der Lieferant „pokern“?

Es ist vorgekommen, daß Lieferanten, deren Produkte für die Fortführung der Produktion unentbehrlich waren, ihre Situation ausgenutzt und verlangt haben, daß zunächst sämtliche Zahlungsrückstände ausgeglichen werden. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter diesem Ansinnen nachkam, waren diese Lieferanten nicht wenig erstaunt, wenn die gleiche Person, dann in der Funktion als endgültig bestellter Insolvenzverwalter diese Vereinbarung über die Zahlung sämtlicher Rückstände einige Zeit später anfocht und damit auch Erfolg hatte! Der Lieferant hatte sich nämlich durch seine besondere Position einen unangemessenen Vorteil gegenüber allen anderen Gläubigern verschafft, der den Insolvenzverwalter zur Anfechtung berechtigte. Auf die Tatsache, daß der Insolvenzverwalter selbst die Zahlung geleistet hatte, kommt es nach deutschem Insolvenzrecht nicht an. Dieser Weg bringt den Lieferanten also nicht weiter.

Es bleibt dem Lieferanten nur, sich auf den (hoffentlich vereinbarten) verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt zu berufen und zu hoffen, daß er für seine bisherigen Lieferungen eine möglichst hohe Dividende erhalten würde. Was ist aber nun die Zusage eines Insolvenzverwalters wert, er werde jedenfalls für die Bezahlung der neuen Lieferungen Sorge trage (in dem Wissen, daß ein Insolvenzverwalter sogar seine eigenen Erklärungen anfechten kann)?

Schadensersatzverpflichtung des Insolvenzverwalters

Die Antwort findet sich in § 61 der neuen Insolvenzordnung: Ein Insolvenzverwalter ist einem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn eine Masseverbindlichkeit, die der Insolvenzverwalter begründet hat, nicht erfüllt werden kann. Der Gläubiger ist dann so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Man kann sagen, daß damit der Insolvenzverwalter dem Gläubiger persönlich verantwortlich ist, wenn er für die Masse bestellt.

Allerdings gilt dies mit der – verständlichen – Ausnahme, daß der Verwalter dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse nicht ausreichen würde. Diese Situation wird jedoch eine Ausnahme bleiben, da schließlich allein der Insolvenzverwalter als einziger überhaupt in der Lage ist, die ökonomische Situation der Masse zu übersehen. Die Situation des Lieferanten, der der Erklärung vertraut hat, wird dadurch verbessert, daß die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation allein den Insolvenzverwalter trifft.

Einzelfallprüfung

Alles in allem kann sich ein Lieferant daher in der Regel auf die Erklärung eines Insolvenzverwalters verlassen, daß Zahlung aus der Masse gesichert ist. Der Lieferant sollte allerdings die Formulierung, die der Insolvenzverwalter verwendet, sehr genau studieren:

Es ist wichtig, zu unterscheiden, ob ein Insolvenzverwalter zum Beispiel erklärt, er werde sämtliche Bestellungen des Unternehmens bezahlen (was durchaus vorkommt), oder ob er bestätigt, daß sämtliche von ihm gegengezeichneten Bestellungen bezahlt werden. Im letzteren Fall gilt die Haftungsübernahme also nur, wenn für jede einzelne Bestellung eine ausdrückliche Bestätigung des Insolvenzverwalters vorliegt! Schwierig wird es bei einer Formulierung, „sämtliche Aufträge werden aus den vorhandenen Mitteln der Masse bezahlt“. Hinter einer solchen Wortwahl steckt ersichtlich der Versuch des Insolvenzverwalters, seine Haftung zu beschränken; dies kann aber nur Erfolg haben, wenn er trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht voraussehen konnte, daß nicht genügend Mittel vorhanden waren.

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