Pflichten anlässlich einer Kündigung

Grenz-
überschreitende Insolvenzverfahren


Neue Regeln für Bauunternehmer

Vertragsstrafen in Bauverträgen halbiert

Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen

Nicht ohne meinen (deutschen) Betriebsrat

Verspätete Urlaubsgrüße

Europäische Rechtsentwicklung ohne Dänemark

Was bedeutet eigentlich "Basel II"?

Schuldrechtsreform

Wie gefährlich sind Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter?

Wie recherchiere ich über deutsche Firmen im Internet?

Taktik im internationalen Rechtsstreit

Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht?

Anstellung eines Verkäufers im Außendienst in Deutschland

Wettbewerbsklauseln in deutschen Arbeitsverträgen

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Arbeitnehmer-
Entsendegesetz mit Gesetzestext


Arbeitnehmer-
Entsendegesetz: Ausnahme für Fertigbauer
(Entscheidung des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998)


Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren


Die Zahl der Insolvenzen (so heißen Konkurse seit 1999 in Deutschland) steigt jedes Jahr, und mit der Zahl der Insolvenzen auch die Höhe der Forderungsausfälle. Doch damit nicht genug: Durch die wachsenden internationalen Verflechtungen werden auch Insolvenzverfahren immer komplizierter, wenn Unternehmen und deren Niederlassungen in mehreren Ländern betroffen sind.

Zur Vereinheitlichung der Verhältnisse innerhalb der Europäischen Union ist seit 31.5.2002 die Verordnung (EG) 1346/2000 über Insolvenzverfahren in Kraft.

In dieser Verordnung werden einheitliche, für alle Mitgliedsstaaten verbindliche Regeln darüber geschaffen, daß

  • die Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden,
  • welche rechtlichen Folgen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderem Mitgliedsstaat hat,
  • welche Anfechtungsvoraussetzungen grenzüberschreitend bestehen usw.

In allen Mitgliedsstaaten? Nein - die Verordnung gilt nicht in Dänemark, da Dänemark im Rahmen der Vorbehalte gegenüber dem Maastricht-Vertrag an der rechtlichen Vereinheitlichung bis auf weiteres nicht teilnimmt. Die dänischen Bestrebungen, dies zu ändern, ließen sich bisher nicht in die Tat umsetzen. Die EU-Kommission hat Dänemark wissen lassen, daß kein Interesse bestehe, ein sogenanntes Parallelabkommen mit Dänemark zu schließen.

Dies führt dazu, daß grenzüberschreitende Konkurse zwischen Dänemark und Deutschland nach wie vor außerordentlich kompliziert zu handhaben sind. Etwas Erleichterung ist jetzt allerdings eingetreten, nachdem am 20.3.2003 in Deutschland ein Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts in Kraft getreten ist, mit dem die oben erwähnte EU-Verordnung über Insolvenzverfahren in das deutsche Recht inkorporiert wurde.

Eigentlich ist eine solche Übernahme bei Verordnungen, die ja im Unterschied zu Richtlinien sofort und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten, nicht notwendig. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dennoch dafür entschieden, weil die EU-Verordnung eben nur das Verhältnis zu den anderen EU-Staaten (mit Ausnahme von Dänemark) regelt, nicht aber zu allen anderen Ländern. Um hier eine internationale Angleichung zu erreichen, übernimmt das deutsche Gesetz einige Grundprinzipien der EU-Verordnung (allerdings nicht so umfassend, da das deutsche Vertrauen in die Gesetzgebung und Rechtsprechung anderer Länder als der EU-Staaten nur begrenzt ist).

Wechselseitige Anerkennung
Aber immerhin führt dies dazu, daß auch im Verhältnis zu Dänemark (und auch zu Norwegen als Nicht-EU-Mitgliedstaat) nunmehr gleiche Prinzipien der wechselseitigen Anerkennung gelten wie zu anderen EU- Staaten wie Schweden oder Finnland. Dadurch ist nunmehr unter anderem gesetzlich festgehalten, daß ein Insolvenzverfahren und seine Wirkungen dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, unterliegen. Eine andere wichtige Änderung: Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

Grenzüberschreitende Anfechtung
Eine erhebliche Erleichterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand tritt für einen ausländischen Insolvenzverwalter ein, der benachteiligende Handlungen eines Schuldners oder anderen Beteiligten anfechten möchte: Während nach bisherigem Rechtszustand eine Anfechtung nur möglich war, wenn sie sowohl im Eröffnungsstaat als auch nach dem Recht des anderen beteiligten Staates zulässig war, gilt nunmehr die erleichternde Regelung der EU-Verordnung: Es kommt zukünftig darauf an, ob die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach den Regeln des Eröffnungsstaates erfüllt sind. Nur dann, wenn der Anfechtungsgegner (ausnahmsweise) nachweisen kann, daß für die angefochtene Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und diese Rechtshandlung nach jenem Recht "in keiner Weise" angreifbar ist, kann der ausländische Insolvenzverwalter mit einer Anfechtung nicht durchdringen. Die alte kumulative Regelung wird also ersetzt durch eine Beweislastverteilung, die dem Anfechtungsgegner nur dann Erfolg gibt, wenn eine Anfechtung in Deutschland "in keiner Weise", also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich wäre.

Allein durch diese neue Regelung wird es für dänische und norwegische Insolvenzverwalter wesentlich einfacher sein, Konkursanfechtungen durchzusetzen. Wenn Sie noch weitere Informationen benötigen, können Sie uns natürlich jederzeit gerne ansprechen.


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