Die Realität ist freilich anders: Wer hierzulande liefert, muß regelmäßig damit rechnen, daß ein Kunde zahlungsunfähig wird. Wir konnten in der Vergangenheit feststellen, daß gezielt ausländische Lieferanten das Opfer von deutschen Firmen in Zahlungsschwierigkeiten werden. Deutsche Firmen, die von ihren üblichen Lieferanten wegen Zahlungsproblemen keine Waren mehr erhalten haben, wenden sich nicht selten deshalb an ausländische Lieferanten, weil diese in der Regel keine ökonomischen Informationen über ihre neue Kunden einholten und froh waren, überhaupt neue Kunden in Deutschland gewinnen zu können.
Die heutige Konkursordnung ist - natürlich mit einigen Änderungen - das älteste geltende Gesetz in Deutschland. Seit 1877 werden Konkurse auf der Grundlage dieses Gesetzes abgewickelt. Es bedarf keiner gesonderten Erläuterung, daß dieses Gesetz trotz aller Anpassungen den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werden konnte.
Die Diskussion um die Reform des Konkursrechts wurde in Deutschland seit 1973 geführt, als die Ölpreiskrise zu einer Verdoppelung der Konkursanträge führte. Aber erst mit der Wiedervereinigung 1990 kam die Gesetzgebung in eine konkrete Phase, als eine Neufassung unumgänglich wurde. Für die alte westdeutsche Konkursordnung und die im Gebiet der DDR geltende Gesamtvollstreckungsordnung mußte eine gemeinsame, moderne Nachfolgelösung gefunden werden. Das Gesetz erhielt den Namen Insolvenzverordnung und wurde 1994 verabschiedet. Wegen der einschneidenden inhaltlichen und organisatorischen Änderungen wurde jedoch beschlossen, daß es erst zum 1.1.1999 in Kraft treten sollte.
Es ist nicht möglich, im Rahmen dieses kurzen Überblickes auch nur annähernd sämtliche wichtigen Änderungen, die die Insolvenzordnung mit sich bringt, zu schildern. Ich greife nur einige Punkte heraus, die besonders für ausländische Lieferanten wichtig sind.
Insolvenzeröffnungsverfahren
Ab 1.1.1999 kann ein Schuldner nicht nur bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit, sondern bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, also bereits wesentlich früher. Da das Insolvenzgericht verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern, kann auf diese Weise - anders als bisher - eine Einzelvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durch Anordnung des Insolvenzgerichtes verhindert werden. Das Insolvenzgericht wird typisch das gesamte Schuldnervermögen beschlagnahmen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten und das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Statt der Zerschlagung der Vermögenswerte steht also zukünftig die Erhaltung des Betriebes im Vordergrund, und zwar so lange, bis feststeht, ob eine Fortsetzung des Unternehmens möglich ist.
Steht nach den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters genügend Vermögen zur Verfügung, um das Insolvenzverfahren durchzuführen, wird das Gericht auf Antrag einen entsprechenden Beschluß fällen und einen Insolvenzverwalter ernennen (meist ist dies der vorläufige Insolvenzverwalter).
Die Gläubiger
Der Einfluß der Gläubiger wird in der neuen Insolvenzordnung gegenüber dem bisherigen Recht erheblich gestärkt. Grundsätzlich muß innerhalb der ersten 6 Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung einberufen werden, in der der Insolvenzverwalter bestätigt oder ein anderer Insolvenzverwalter gewählt werden kann. Die Gläubigerversammlung kann, wenn dies nicht vom Insolvenzgericht bereits geschehen ist, einen Gläubigerausschuß einsetzen und wählt die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die wichtigsten Entscheidungen des Insolvenzverfahrens können nicht ohne die Gläubigerversammlung gefaßt werden, wie z.B.
- die Beschlußfassung, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird,
- die Abstimmung über den Insolvenzplan,
- die Zustimmung bei bedeutsamen Rechtshandlungen und
- die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem Streitwert sowie auch
- die Entscheidung über die Schlußrechnung.
Dies ist gegenüber dem bisherigen Gesetzesstand ein erheblicher Fortschritt: Nach Konkurseröffnung war es - häufig über Jahre hinaus - für Gläubiger völlig unbekannt und unerforschbar, welchen Stand das Verfahren hatte und ob mit der Auszahlung einer Quote gerechnet werden konnte. Der Konkursverwalter alter Prägung konnte praktisch ohne unmittelbare Kontrolle frei schalten und walten.
Anfechtung
Die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, Vermögensverschiebungen vor Beginn des Verfahrens anzufechten, sind erheblich erweitert worden. Während nach bisherigem Recht nur Rechtshandlungen, die maximal 10 Tage vor Zahlungseinstellung erfolgten, anfechtbar waren, ist diese Frist nunmehr auf 3 Monate verlängert worden. Vorsätzliche Benachteiligung können nach neuem Recht bis zu 10 Jahre (!) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden, während dies nach bisherigem Recht nur den Zeitraum von 1 Jahr umfaßten. Dies ist eine klare Verbesserung des Schutzes der Gläubiger und der Masse vor ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen im Vorfeld der Insolvenz.
Restschuldbefreiung
Nach altem Recht lebten die Forderungen der Gläubiger nach Abschluß des Konkursverfahrens wieder auf. Wenn der Gemeinschuldner eine Gesellschaft mit beschränkter haftung (GmbH) war, hatte dies keine weiteren Konsequenzen, da die Gesellschaft aufgrund des Konkurses im Register gelöscht wurde. Für natürliche Personen war diese Regelung allerdings fatal: Zeit ihres Lebens konnten sie von ihren Gläubigern verfolgt werden.
Um den gutwilligen Schuldnern einen Neuanfang zu ermöglichen, hat die neue Insolvenzordnung die Möglichkeit eingeführt, daß alle Schulden erlassen werden. Diese Änderung wurde zum meist umstrittenen Punkt des gesamten Gesetzes. Befürchtet wurde, daß Verbraucher beliebige Schulden machen würden, von denen sie dann im Handumdrehen befreit werden könnten. Diese Befürchtung ist nach dem Gesetzestext jedoch nicht berechtigt.
Um in den Genuß der Restschuldbefreiung zu kommen, muß der Schuldner über einen Zeitraum von 7 Jahren sein gesamtes Einkommen, das die Pfändungsfreigrenzen übersteigt, an einen Treuhänder abliefern. Dabei wird nach einem Insolvenzplan vorgegangen, dem die Gläubigerversammlung mehrheitlich zugestimmt haben muß. Die Einnahmen aus den 7 Jahren werden von dem Treuhänder an die Gläubiger entsprechend der anteligen Forderungshöhe verteilt.
Diese für Deutschland geradezu revolutionäre Regelung wird für viele Menschen gerade im Osten Deutschlands von Bedeutung sein, die nach der Wiedervereinigung Geschäftemachern in die Hände gefallen sind, und sich hoffnungslos überschuldet haben.
Fazit
Konkurse wird es - je nach Konjunktur und Fähigkeiten der Unternehmensführung - auch in Zukunft in wechselndem Umfang geben. Die neue Insolvenzordnung läßt hoffen, daß die Verwertung des Vermögens mehr für die Gläubiger läßt und die Zahl der masselosen Konkurse verringert.
Leider ist das Gesetz - wie so häufig - nicht einfacher, sondern wesentlich komplizierter geworden. Wir können Ihnen daher, wenn Sie von einer Insolvenz Ihres Geschäftspartners getroffen werden, nur empfehlen, frühzeitig Rat und Hilfestellung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu wahren.