
GmbH-Reform
Das Wichtigste in Stichworten

Was bedeutet "MoMiG"?
Wie es heutzutage Mode ist, werden alle Gesetze mit einer mehr oder weniger eingängigen Abkürzung bezeichnet. Das hier referierte Gesetz nennt sich "MoMiG", nämlich "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen".
Inkrafttreten
Wann die neuen Regelungen in Kraft treten, ist noch unbekannt. Der Bundesrat hat am 19.09.2008 grünes Licht gegeben, wonach das Gesetz am 1. des Monats in Kraft treten wird, der der Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt. Dies wird frühestens der 01.11.2008 sein, möglicherweise aber auch später, je nachdem wie schnell das Gesetz ausgefertigt und vom Bundespräsidenten unterschrieben werden wird. Wir werden sie darüber noch gesondert informieren.
Das MoMiG führt nicht nur die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" mit einem Mindeststammkapital von 1 € ein, sondern enthält auch weitreichende Konsequenzen für sämtliche bestehenden und neu gegründeten GmbHs.
Die deutsche Ltd. heißt UG
Das Mindeststammkapital wird nicht nur auf 10.000 € gesenkt, wie es lange diskutiert wurde, sondern auf 1 €! Damit wollte der deutsche Gesetzgeber offenbar die Konkurrenz der britischen Limited als Gesellschaftsform noch übertrumpfen: Statt 1 britischem Pfund reichen jetzt schon 79 Pence (= 1 €) für die Gründung einer Gesellschaft, die die Haftung des Gründers auf das eigentlich nicht vorhandene Stammkapital begrenzt.
Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigene Gesellschaftsform, sondern eine Unterform der traditionellen deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zur Unterscheidung müssen solche Gesellschaften, die nicht wie bisher mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € gegründet wurden, den Zusatz
"Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"
oder
"UG (haftungsbeschränkt)"
führen. (Wer bei der Abkürzung UG an "Untergeschoss" = Keller denkt, liegt vielleicht nicht ganz verkehrt. Schließlich handelt es sich bei diesen Gesellschaften um die Kellerkinder des Gesellschaftsrechts, denen man nicht wirklich trauen kann).
Die UG (haftungsbeschränkt) kann nicht frei über ihren Gewinn (so er gemacht wird) verfügen. Mindestens ein Viertel des jährlichen Gewinns ist in eine Rücklage einzustellen, bis ein Stammkapital von mindestens 25.000 € erreicht ist. Anschließend kann die Gesellschafterversammlung der UG entscheiden, ob die UG in eine traditionelle GmbH umgewandelt werden soll; Pflicht ist dies allerdings nicht.
Es bleibt abzuwarten, welche Bedeutung die "UG (haftungsbeschränkt)" am Markt bekommen wird. Schließlich muss jeder Geschäftspartner befürchten, dass bei einer solchen Gesellschaft nichts, aber auch garnichts zu holen sein wird.
Besondere Gesellschafterhaftung bei der UG
Zum Schutz des Geschäftsverkehrs hat der Gesetzgeber mehrere Verpflichtungen eingeführt, die nicht nur den Geschäftsführer, sondern auch den oder die Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) betreffen:
Anders als bei traditionellen GmbHs muss eine Gesellschafterversammlung nicht nur dann einberufen werden, wenn sich aus einer Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, sondern jederzeit und unverzüglich, wenn Zahlungsunfähigkeit droht.
Stellt sich heraus, dass die UG zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist nicht nur wie bisher der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Verpflichtung trifft nunmehr bei "Führungslosigkeit der Gesellschaft" auch jeden Gesellschafter (es sei denn, er hatte von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis). Der Nachweis der Unkenntnis wird nicht einfach sein, nachdem die Gesellschafterversammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist.
Ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht führt nicht nur zu möglichen Schadensersatzverpflichtungen des Gesellschafters gegenüber Gläubigern, sondern auch zur Strafbarkeit.
Daher sollte man sich gut überlegen, ob man wirklich Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden möchte, wenn man die Geschäfte der Gesellschaft nicht selbst führt oder wenigstens bestens kennt.
Die GmbH und UG: Ein neuer Exportartikel
Während die englische Limited (und andere ausländische Gesellschaftsformen) aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch ohne weiteres ihren Geschäftssitz in Deutschland haben konnten, ging dies bisher umgekehrt nicht. Diese geographische Beschränkung ändert nun das MoMiG.
Zukünftig darf jede GmbH oder UG neben ihrem Satzungssitz in Deutschland auch einen Geschäftssitz im Ausland haben und von dort aus ihren Geschäften nachgehen. Mit anderen Worten: Deutsche Unternehmen können ihre ausländischen Aktivitäten problemlos durch deutsche GmbHs oder UGs organisieren, die ihren Geschäftssitz im jeweiligen Ausland nehmen. Natürlich gilt dies nur, soweit das jeweilige ausländische Recht dies zulässt; im Bereich der Europäischen Union ist dies aufgrund der EuGH-Rechtsprechung gewährleistet.
Inländische Geschäftsanschrift
Um allerdings den Zugriff auf die GmbH (und damit auch auf die Unternehmergesellschaft) zu erleichtern, müssen zukünftig alle (nicht nur die neu eingetragenen) GmbHs und UGs eine inländische Geschäftsanschrift angeben, die auch im Handelsregisterauszug veröffentlich wird (eine längst überfällige Regelung). Jede Gesellschaft ist zukünftig verpflichtet, dem Handelsregister jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.
Offizielle Zustellungen an die eingetragene Anschrift gelten auch dann als wirksam, auch wenn die Gesellschaft dort nicht mehr anzutreffen ist. Diese Klausel ist wichtig, um Missbrauch durch sogenannte "Unternehmensbestatter" zu verhindern, die die Gesellschaft einfach umziehen ließen ohne eine neue Anschrift mitzuteilen, und dann nicht mehr erreicht werden konnten.
Neue Gesellschafterverpflichtungen
Wenn eine GmbH führungslos geworden ist, etwa zum Beispiel weil der Geschäftsführer sein Mandat niedergelegt hat oder die Geschäftsführung tatsächlich nicht tätig wird, führt das Gesetz eine wichtige und weitreichende Verpflichtung jeden Gesellschafters ein: Sollte die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet sein, ist zukünftig jeder Gesellschafter (und nicht nur der Geschäftsführer, der sich ja aus dem Staub gemacht hat) spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Tut er dies nicht, haftet er für den daraus folgenden Schaden und macht sich strafbar.
Formulargründung
Bei nicht mehr als drei Gründungsgesellschaftern und maximal einem Geschäftsführer ist zukünftig eine vereinfachte Gründung auf der Basis des als Anlage zum Gesetz vorgeschriebenen Wortlauts möglich.
Eine Abweichung von dem Wortlaut ist nicht zulässig, wenn man sich die vereinfachte Gründungsprozedur erhalten möchte. Eine nennswerte Kostenersparnis stellt dies aber nicht dar, weil in der endgültigen Fassung des Gesetzes nun doch wieder die notarielle Beurkundungspflicht eingeführt wurde (und nicht nur die Unterschriftsbeglaubigung).
Hier finden Sie den vorgeschriebenen Text für einen bzw. zwei bis drei Gründer.
Wir rechnen allerdings damit, dass die meisten Gründer doch lieber eine individuelle, maßgeschneiderte Satzung vorziehen.
Gesellschafterliste
Nicht nur die Gesellschafter, sondern auch der beurkundende Notar ist zukünftig verpflichtet, eine aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Diese Gesellschafterliste (die auch öffentlich zugänglich ist) gilt Dritten gegenüber als richtig.
Weiterhin ist geregelt, dass dann auch der sogenannte gutgläubige Erwerb von Gesellschaftsanteilen möglich ist, wenn der Verkäufer mindestens 3 Jahre als Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Ausnahme ist natürlich, dass die Gesellschafterliste unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem Berechtigten zuzurechnen ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jeder Gesellschafter gut daran tut, spätestens alle drei Jahre zu kontrollieren, ob er noch als Gesellschafter in der Liste eingetragen ist, da er ansonsten möglicherweise riskiert, seinen Anteil zu verlieren.
Cashpool und Kapitalerhaltung
Nachdem die BGH-Rechtsprechung die Vereinbarung eines wirksamen Cashpools im Konzern fast unmöglich gemacht hat, ändert das MoMiG diesen Zustand, belastet aber gleichzeitig den Geschäftsführer mit großer Verantwortung. Der Grundsatz lautet nunmehr, dass auch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an einen Gesellschafter (die Muttergesellschaft) ausgezahlt werden darf, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist.
Ob dieser Anspruch vollwertig ist, muss der Geschäftsführer zu jedem Zeitpunkt in eigener Verantwortung prüfen. Dies kann ihn unter Umständen in die unangenehme Situation bringen, dass er bei einer Verschlechterung der ökonomischen Situation der Muttergesellschaft die der Muttergesellschaft im Rahmen eines Cashpools zur Verfügung gestellten Mittel zurückfordern muss, was dem beruflichen Fortkommen des Geschäftsführers im Konzern wahrscheinlich nicht förderlich sein wird.
Aber jedenfalls ist es zukünftig grundsätzlich zulässig, dass eine GmbH auch das Stammkapital einem Gesellschafter zur Verfügung stellt, zum Beispiel im Rahmen eines Cashpools (oder auch als Darlehen), solange eben die Rückforderung werthaltig ist.

Sagawe & Klages Rechtsanwälte
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