GmbH-Reform - das Wichtigste in Stichworten

Pflichten anlässlich einer Kündigung

Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

Neue Regeln für Bauunternehmer

Vertragsstrafen in Bauverträgen halbiert

Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen

Nicht ohne meinen (deutschen) Betriebsrat

Verspätete Urlaubsgrüße

Europäische Rechtsentwicklung ohne Dänemark

Was bedeutet eigentlich "Basel II"?

Schuldrechtsreform

Wie gefährlich sind Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter?

Wie recherchiere ich über deutsche Firmen im Internet?

Taktik im internationalen Rechtsstreit

Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht?

Anstellung eines Verkäufers im Außendienst in Deutschland

Wettbewerbsklauseln in deutschen Arbeitsverträgen

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Arbeitnehmer-
Entsendegesetz mit Gesetzestext


Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Arbeitnehmer-
Entsendegesetz: Ausnahme für Fertigbauer
(Entscheidung des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998)

Ab 1.4.1999: 25% Abzug bei ausländischen Werkunternehmern! (inzwischen wiederaufgehoben)


Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers


Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden GmbH) ist die am meisten verbreitete Gesellschaftsform in Deutschland. Als Grund für die Beliebtheit gerade dieser Gesellschaftsform wird häufig genannt, daß das Haftungsrisiko beschränkt sei, da ja den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen hafte und eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers ausgeschlossen sei. Wie so häufig ist eine solche allgemeine Aussage nur begrenzt richtig. Verglichen mit dem skandinavischen Rechtssystem muß man jedenfalls feststellen, daß ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH einem weitaus höheren Haftungsrisiko als der Direktor einer A/S oder ApS ausgesetzt ist.

 

Haftung gegenüber der Gesellschaft

Der Geschäftsführer einer GmbH kann keineswegs tun und lassen was er will. Selbstverständlich ist er den Gesellschaftern zur Rechenschaft verpflichtet. Den Maßstab hierfür setzt das deutsche GmbH-Gesetz in § 43 Abs. 1:

Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Dabei ist nicht ein subjektiver, sondern ein objektiver Maßstab anzusetzen. Der Geschäftsführer hat diejenige Sorgfalt zu beobachten, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter anzuwenden pflegt.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht variieren dabei nach Art, Größe und Situation des Unternehmens. An den Ge schäftsführer eines großen Unternehmens werden höhere Anforderungen gestellt; er muß sich stets ein genaues Bild der Lage machen und hat sich über alle relevanten und wirtschaftlichen Umstände und Entwicklungen zu orientieren. Soweit er Aufgaben delegiert, haftet er für die Folgen; auf ein Verschulden der Mitarbeiter kommt es nicht an.

Die Beweislast geht im Streitfall zu Lasten des Ge schäftsführers: Die Gesellschaft muß nur nachweisen, daß infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Es reicht, daß die Gesellschaft darlegt, daß der Verbleib von Vermögenswerten der Gesellschaft aus Gründen nicht aufzuklären war, für die der Geschäftsführer verantwortlich war, wie z.B. Waren- oder Kassenfehlbestände, etwa infolge nicht ordnungsmäßiger Buchführung.

Eine besondere Verpflichtung für den Geschäftsführer besteht auch bei der Gewährung von Lieferantenkrediten. Wenn der Geschäftsführer die geschäftlichen Verhältnisse der Kunden nicht sorgfäl tig prüft und möglicherweise eine Schwindelfirma beliefert, kann dies zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Gesellschaft führen.

So reicht es weiterhin nicht aus, ausreichend geschultes Personal für die Buchführung zur Verfügung zu haben. Der Geschäftsführer muß die Buchhaltung auch überwachen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er in buchhalterischen Dingen nicht erfahren sei und die Gesellschafter dies auch gewußt hätten. Ergibt sich z.B. aus der Buchführung ein Fehlbestand und ist dies nicht aufklärbar, muß der Geschäftsführer selbst für die Differenz aufkommen.

Grundsätzlich ist es möglich, daß bei mehreren Geschäftsführern eine Aufgabenverteilung stattfindet. Nach wie vor bleibt jeder Geschäftsführer insgesamt verantwortlich; für die einem anderen Geschäftsführer zugeordneten Arbeitsbereiche trifft ihn eine Überwachungspflicht. Hier empfiehlt es sich, die Geschäftsverteilung schriftlich zu fixieren.

Soll der Geschäftsführer in Anspruch genommen werden, setzt dies einen (Mehrheits-)Beschluß der Gesellschafterversammlung voraus; ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, darf er nicht mitstimmen.

 

Haftung gegenüber der öffentlichen Hand

Vielfach unbekannt ist, daß ein Geschäftsführer per sönlich für die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH haftet, wenn aufgrund seines Verschuldens Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden (§ 69 Abgabenordnung). Es wird dadurch die gesetzliche, durch Verträge nicht abdingbare persönliche Verantwortung des Geschäftsführers statuiert, dafür zu sorgen, daß die GmbH Steuererklärungen rechtzeitig abgibt und die danach zu entrichtenden Steuern und Abgaben auch tatsächlich bezahlt.

Der Geschäftsführer haftet allerdings nur, wenn er seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, wobei hier der Maßstab subjektiv gesetzt wird: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Geschäftsführer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich grobem Maße verletzt, indem er unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen oder er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.

Wenn z.B. bei einem Liquiditätsengpaß der Gesellschaft nicht genügend Mittel zur Befriedigung der Gläubiger und des Finanzamtes zur Verfügung stehen, darf der Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung zur Abwendung eines drohenden Konkurses nicht die Gläubiger zu Lasten der Staatskasse voll befriedigen; er muß stattdessen die Steuerschulden zumindest anteilig tilgen, was eine nach der Rechtsprechung ganz naheliegende Überlegung ist.

Insbesondere bei der Abführung der Lohnsteuer gibt es kein Pardon. Zwar ist die Lohnsteuer eigentlich eine Steuerschuld des Arbeitnehmers. In Deutschland ist allerdings der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer treuhänderisch für den Fiskus einzubehalten und abzuführen. Es handelt sich also um fremdes Geld, das der Geschäftsführer nur treuhänderisch verwaltet. Führt er die Lohnsteuer nicht ab, haftet er persönlich.

Vergleichbares gilt auch für die Sozialversicherungsbeiträge. In Deutschland zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherungen und Arbeitslosenversicherung (neben der Lohnsteuer ist dies ein Betrag von über 40 % des Bruttoeinkommens), neuerdings auch noch Beiträge zur Pflegeversicherung. Wie bei der Lohnsteuer berechnet und verwahrt der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung treuhänderisch und ist persönlich dafür verantwortlich, daß diese tatsächlich einbezahlt werden. Tut er dies nicht, haftet er persönlich.

 

Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft

Generell können Gläubiger der GmbH natürlich nur die Gesellschaft selbst und nicht den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen. Allgemein bekannt ist, daß der Geschäftsführer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister für alle Verpflichtungen, die zu Lasten der zukünftigen GmbH eingegangen werden, persönlich haftet, § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Da die Eintragung neuer Gesellschaften aufgrund der Überlastung der bei den Amtsgerichten geführten Handeslregister mitunter viele Monate in Anspruch nimmt, wird häufig die Möglichkeit gewählt, eine bereits im Handelsregister eingetragene "Schubladengesellschaft" zu erwerben, deren Name und Gesellschaftszweck sodann geändert werden.

Weithin unbekannt ist allerdings der Umstand, daß ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH auch persönlich haftet, wenn er verspätet oder überhaupt keinen Konkursantrag stellt. Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, so müssen die Geschäftsführer unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragen (§ 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz).

Diese Verpflichtung trifft jeden Geschäftsführer, gleichgültig ob er nach der Geschäftsverteilung für die Buchhaltung oder die technische Entwicklung zuständig ist. Diese Verpflichtung trifft auch eine Person, die, ohne als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen zu sein, die Geschäfte der GmbH tatsächlich wie ein Geschäfts führer wahrnimmt, also den sogenannten faktischen Geschäftsführer.

Ebensowenig kann ein im Ausland wohnender Geschäftsführer sich damit entlasten, daß ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH im einzelnen unbekannt waren. Diese Verpflichtung ist strafbewehrt. Gem. § 84 GmbH-Gesetz kann der zuwiderhandelnde Geschäftsführer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe verurteilt werden.

 

Insolvenzvoraussetzungen

Es gibt zwei Voraussetzungen, unter denen jeder Geschäftsführer zum Insolvenzantrag verpflichtet ist: Die Gesellschaft muß entweder zahlungsunfähig oder überschuldet sein. Zahlungsunfähigkeit ist ein Zustand, in dem die GmbH voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden aus bereiten Mitteln zu tilgen. Davon unterscheidet sich die Zahlungsstockung, wenn vorübergehend einmal nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind.

Nach der seit 1.1.1999 geltenden Insolvenzordnung liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögen des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Hier wird also eine Bewertung der Vermögenswerte der Gesellschaft nicht nach Zerschlagungswerten, sondern nach dem going-concern-Prinzip verlangt.

Der Verschuldensmaßstab ist wiederum objektiv: Auszugehen ist vom sorgfältigen, ordentlichen Geschäftsmann, wobei einfache Fahrlässigkeit bereits die volle Verantwortung auslöst.

 

Rechtsfolgen verspäteter Insolvenzanmeldung

Nach der früheren Rechtsprechung waren die Rechtsfolgen bei unterlassenem oder verspäteten Konkursantrag nicht sonderlich gravierend. Der Gläubiger, der zum Beispiel Ware zu einem Zeitpunk an eine Gesellschaft lieferte, zu dem die Gesellschaft bereits konkursreif war und deshalb sein Geld verlor, weil es der Geschäftsführer schuldhaft unterlassen hat, Konkurs zu beantragen, erhielt - wenn überhaupt - nur den sogenannten Quotenschaden ersetzt: Die tatsächliche Konkursquote wurde verglichen mit der hypothetisch ermittelten Konkursquote, die bei rechtzeitiger Konkursanmeldung entstanden wäre. Wäre also z.B. bei rechtzeitiger Konkursanmeldung ein Betrag von 1% mehr zur Ausschüttung gekommen, hätte er nur diesen Betrag verlangen können.

Mit dieser Rechtsprechung machte der BGH mit dem Urteil vom 6.6.1994 Schluß. Nunmehr haftet der Geschäftsführer einem Gläubiger, der nach Konkursreife der GmbH mit dieser Geschäfte tätigt, in vollem Umfang. Der BGH begründete seine Auffassung im wesentlichen damit, daß nicht nur die Altgläubiger vor einer weiteren Entwertung ihrer Forderung geschützt werden sollen, sondern auch gerade konkursreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr ferngehalten werden müssen. Hätte der Geschäftsführer pflichtgemäß Konkursantrag gestellt, wäre der Vertrag mit einem neuen Gläubiger überhaupt nicht zustandegekommen. Der Geschäftsführer hat daher den Schaden in Höhe des vollen Forderungsausfalles zu ersetzen.

Dieses Urteil, dem alle unteren Gerichte gefolgt sind und das geradezu eine Welle von Rechtsstreitigkeiten im Kielwasser von Konkursen ausgelöst hat, hat eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für jeden Geschäftsführer. Er muß in jeder Situation gewissenhaft prüfen, ob bei einer Unterbilanz die Prognose zu einem gesicherten weiteren Bestand der Gesellschaft führt. Ist dies nicht der Fall, muß er Konkursantrag stellen. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafterversammlung entlastet ihn nicht, da die Konkursantragspflicht gesetzlich festgelegt ist.

 

Direkte Ansprüche der Gläubiger

Nicht nur vertragliche Ansprüche können direkt gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden, wie das Urteil des BGH im sogenannten "Erdal-Fall" vom 6.7.1990 zeigt: Eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH vertrieb Ledersprays, die von ihrer Muttergesellschaft hergestellt wurde und die bei Verbrauchern zu Gesundheitsschäden führten. Obwohl diese Gesundheitsschäden der Muttergesellschaft bekannt waren, unterließ sie einen Rückruf, nachdem nicht geklärt werden konnte, welcher Wirkstoff für die Schädigung ursächlich war. Der Geschäftsführer der Vertriebs- GmbH schloß sich dieser Auffassung an und unterließ ebenfalls einen Rückruf.

Der BGH stellte fest, daß es völlig offen bleiben kann, welche Substanz einen Schaden auslöst, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung als solche feststeht. Wer gleichwohl ein solches Produkt herstellt oder vertreibt, ist zur Schadensabwendung und ggf. zum Rückruf der bereits im Handel befindlichen gesundheitsgefährdenden Produkte verpflichtet. Wenn ein Geschäftsführer nicht alles unternimmt, um dieser Verpflichtung zu genügen, macht er sich strafbar, wobei es wiederum nicht ankommt, ob eine interne Geschäftsverteilung oder Kompetenzaufteilung stattgefunden hat.

Ein weiterer Fall aus jüngerer Zeit illustriert ebenfalls diese nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung sehr weitgehende Haftung: Eine Baustoffhandlung lieferte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an eine GmbH Baumaterialien, die diese für ein Bauvorhaben eines bestimmten Auftraggeber verwendete. Dieser Auftraggeber hatte mit der GmbH ein (wirksames) Abtretungsverbot für die Forderung aus dem Vertrag vereinbart. Mit dem Einbau der Materialien verlor der Baustoffhändler somit nicht nur sein Eigentum, sondern auch die Möglichkeit, seine Kaufpreisforde rung gegen den Auftraggeber durchzusetzen. Nachdem die GmbH in Konkurs gefallen war, nahm der Baustoffhändler den Geschäftsführer persönlich in Anspruch, obwohl dieser am Abschluß der Verträge mit dem Lieferanten und Auftraggeber überhaupt nicht persönlich beteiligt war. Der in letzter Instanz angerufene BGH gab der Klage mit Urteil vom 5.12.1989 statt. Zur Begründung heißt es, der Geschäftsführer hat aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben eine Garantenstellung zum Schutz der absoluten Rechtsgüter, wie z.B. des Eigentums der Lieferanten. Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann dies seine deliktische Eigenhaftung auslösen, da er verpflichtet ist, eine Kollision zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt oder Abtretungsverbot zu vermeiden.

 

Resumé

Trotz der im Grundsatz bestehenden Haftungsbeschränkung der GmbH findet sich in Deutschland eine Vielzahl von Verpflichtungen des Geschäftsführers, bei deren Mißachtung er persönlich in die Haftung genommen werden kann. Jedem Geschäftsführer kann daher nur angeraten werden, sich bei seinen Aktivitäten fachkundig beraten zu lassen und im Zweifel rechtzeitig Erkundigungen einzuziehen.



Sagawe & Klages Rechtsanwälte
ABC-Strasse 1 · D-20354 Hamburg
Tel. +49 40 357534-0 · Fax +49 40 357534-34
E-Mail: info@tyskret.com