
Keine Zahlungsverpflichtung für Produzenten und Monteure von Fertigbauten!

Am 15. März 1999 wurde vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt über die von der ULAK gegen das Urteil des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998 eingelegte Berufung verhandelt. Die schlechte Nachricht zuerst: Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, und es wird auch keine Entscheidung des BAG oder gar des EuGH geben. Die gute Nachricht: Unser Mandant muß der ULAK keine Auskünfte erteilen und keine Urlaubskassenbeiträge abführen. Dieser Sinneswandel ist bei der ULAK aufgrund einer aktuellen Entwicklung der letzten Tage eingetreten, die sich aus einem Schreiben der ULAK an verschiedene skandinavische Bauunternehmer von Anfang März 1999 ergibt:
"Aufgrund der jüngsten Änderungen des AEntG teilen wir Ihnen mit, daß Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe d.h. Betriebe, die arbeitszeitlich gesehen mehr als 50 % auf die Montage oder Herstellung von Fertigteilen verwenden mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes ab 01.01.1999 nicht mehr zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet sind."
Wer die jüngsten Änderungen des AEntG verfolgt hat, weiß, daß im Gesetz selbst keine Änderung vorgenommen wurde, durch die Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe von der Teilnahme am Urlaubskassenverfahren befreit worden wären. Der Grund für Sinneswandel bei der ULAK ist denn auch ein anderer, wie Recherchen ergeben haben:
In der "Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe" vom 9. Februar 1996 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1996, abgedruckt bei Elsner, Tarifsammlung für die Bauwirtschaft, Seite 471 ff.), mit der das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung verschiedene Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt hat, darunter den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), gibt es eine Reihe von Einschränkungen, darunter eine unter Ziffer III Nr. 1.:
Danach erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf "Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Mitgliedern der Mitgliedsverbände des Hauptverbandes der Deutschen Holzindustrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksbesitzer e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden, des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V." etc., sofern für diese Betriebe bereits am 1. Mai 1974 dort Mitgliedschaft bestanden hat.
Gemäß Ziffer III. Nr. 2 erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls nicht auf Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe, die nach dem 1. Mai 1974 neu gegründet werden. Solche Betriebe werden jedoch von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Produktionsaufnahme die Mitgliedschaft bei einem der vorgenannten Verbände erwerben.
Im Klartext bedeutet dies: Ein deutscher Fertighausbauer, der Mitglied in einem Verband der Deutschen Holzindustrie ist, muß nicht am Sozialkassensystem der Bauwirtschaft teilnehmen, ein norwegischer oder schwedischer Fertighausbauer muß dies dagegen (und der Hinweis, er könne ja ebenfalls Mitglied in einem der genannten Verbände werden, dürfte nicht viel helfen, da diese Verbände die Interessen d e u t s c h e r Betriebe vertreten und nicht diejenigen ausländischer Unternehmen).
Daß dies eine Diskriminierung ausländischer Fertighausbauer darstellt, hat die EU-Kommission dem Bundesarbeitsminster offensichtlich deutlich machen können. Uns liegt ein Schreiben des Bundesarbeitsministeriums an den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vor, in dem letzterer gebeten wird, die nachgeordneten Dienststellen darüber zu informieren, daß aufgrund "gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung" des deutschen Rechts Fertighausbauer mit Sitz im EU-Gemeinschaftsgebiet oder im EWR-Gebiet nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet seien.
Wir haben dem Landesarbeitsgericht aufgrund dieser Entwicklung mitgeteilt, daß eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung wohl kaum am 1.1.1999 einsetzen können, sondern daß die Erfassung unseres Mandanten (ein Fertighausbauer) ex tunc als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sei. Daraufhin wollte die ULAK ohne weitere Diskussion die Klage zurücknehmen, wozu wir unsere Zustimmung verweigert haben; unserem Vorschlag, die Berufung zurückzunehmen, wollte demgegenüber die ULAK nicht nähertreten, weil man offensichtlich um jeden Preis vermeiden wollte, daß das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden würde.
Da es unserem Mandanten in erster Linie daran gelegen war, gegenüber der ULAK keinerlei Verpflichtungen zu haben und kein Kostenrisiko einzugehen und er wenig Interesse daran hatte, vielleicht in die Rechtsgeschichte einzugehen, haben wir uns am 15. März 1999 vor dem Landesarbeitsgericht verglichen. Die ULAK macht gegen unseren Mandanten und einen weiteren von uns vertretenen norwegischen Bauunternehmer, der ebenfalls Fertigbauarbeiten ausführt, für die Vergangenheit bis heute keine Auskunfts- und Beitragsansprüche geltend und trägt sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens.
Fazit: Produzenten und Monteure von Fertigteilen sind zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren nicht verpflichtet, und zwar entgegen der Information der ULAK nicht erst seit 1.1.1999, sondern ex tunc seit Inkrafttreten des AEntG. Ob die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren für andere ausländische Bauunternehmer einen Verstoß gegen EU-Recht bzw. das EWR-Abkommen darstellt und gleiches für das AEntG im übrigen gilt, muß in einem anderen Verfahren geklärt werden.

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