Gesetzestext
Der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland hat für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers einen Steuervorzug abzunehmen. ... Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Vergütung ohne jeden Abzug, wenn der Gläubiger keine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts ... vorlegt, nach der der Steuerabzug unterbleiben kann oder ein anderer Vomhundertsatz anzuwenden ist. ... Die einbehaltene Steuer (ist) innerhalb von 8 Tagen nach Zahlung der Vergütung abzuführen; innerhalb desselben Zeitraums ist auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Steueranmeldung einzureichen, in der der Steuerabzug für jeden Gläubiger gesondert auszuweisen und der jeweilige Gläubiger mit Name, Vorname und Anschrift zu bezeichnen ist. Eine Erstattung der nach Satz 1 einbehaltenen und abgeführten Steuer an den Gläubiger oder eine Verrechnung kommt erst in Betracht, wenn der Gläubiger nachweist, daß er im Inland nicht steuerpflichtig ist, jedoch nicht vor Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Nicht nur Bauunternehmer
Angeknüpft wird an die Herstellung eines "Werks im Inland". Gemäß § 631 BGB schuldet der Werkunternehmer die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Es kann sich dabei um ein körperliches Arbeitsergebnis, wie zum Beispiel die Herstellung eines Bauwerkes oder das Verschweißen von Fernwärmerohren handeln, oder um ein unkörperliches Arbeitsergebnis, wie zum Beispiel die Erstattung eines Gutachtens, die Durchführung einer Operation oder die Erstellung eines EDV-Programmes handeln. Während bislang in der dänischen Öffentlichkeit nur die Auswirkungen auf Bauunternehmen erörtert wurden, blieb unbemerkt, daß die Gesetzesänderung viele Arten der Erbringung von Leistungen erfaßt. Dabei ist der Wortlaut des Gesetzes "Herstellung des Werks im Inland" einigermaßen unklar: In der Regel wird ein Auftraggeber nicht wissen, wo der ausländische Berater sein Gutachten erarbeitet oder das EDV-Programm geschrieben hat. Wir müssen daher davon ausgehen, daß die deutsche Finanzverwaltung darauf abstellt, wo der Erfolg eintritt, also wo das Gutachten oder das EDV-Programm zum Einsatz kommt.
Auf die Frage, ob der ausländische Auftragnehmer überhaupt (beschränkt) steuerpflichtig im Inland ist, kommt es nach der Gesetzesänderung nicht mehr an. Der deutsche Auftraggeber wird ohne jedes Wenn und Aber verpflichtet, 25 % der "Vergütung ohne jeden Abzug" einzubehalten und innerhalb von acht Tagen an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
30,6%, nicht 25%
Übrigens ist die Bemessungsgrundlage dieser 25 % nicht der Nettobetrag, sondern der Bruttobetrag der Vergütung, also zuzüglich 16 % deutsche Umsatzsteuer. Dies macht - bezogen auf die Nettovergütung - einen Anteil von 29 % aus. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf den Steuerbetrag, sodaß der der einzubehaltende Anteil nicht weniger als 30,6 % der Nettovergütung beträgt. Mit anderen Worten: Der ausländische Werkunternehmer, der keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, erhält nur 69,4 % der Nettovergütung ausbezahlt !
Über die Voraussetzungen, unter denen eine Bescheinigung des Finanzamtes erteilt wird, wonach ein Steuerabzug unterbleiben kann oder ein niedrigerer Prozentsatz anzuwenden ist, schweigt das Gesetz. Die bisherigen Erfahrungen bei der Antragstellung haben gezeigt, daß die örtlichen Finanzämter höchst unterschiedliche Anforderungen stellen. Die verschiedentlichen mündlichen Zusagen, Freistellungsbescheinigungen rasch und unbürokratisch zu erteilen, haben sich weitgehend nicht bewahrheitet.
Vorzulegende Unterlagen
In der Regel wird verlangt, daß der ausländische Werkunternehmer folgende Unterlagen vorlegt:
- Kopie des Werkvertrages,
- Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes, daß das Unternehmen im Ausland steuerlich erfaßt ist und dort Steuern zahlt,
- eine eidesstattliche Versicherung, daß keine weiteren Verträge über die Herstellung von Werken im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang bestehen,
- die Erträge nicht durch eine Betriebstätte oder feste Einrichtung erzielt sind und
- die Erträge im vollen Umfang der ausländischen Ertragsteuer unterliegen.
Einheitliche Vordrucke für die Beantragung der Freistellungsbescheinigung existieren bislang nicht; jedes Finanzamt hat bislang, soweit es sich überhaupt mit der Frage befaßt hat, eigene Fragebögen entwickelt. Dem Vernehmen nach soll in Kürze ein Durchführungserlaß im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Zwar wird dann das größte organisatorische Chaos, das derzeit in den Finanzämtern noch herrscht, überwunden sein; an der grundsätzlichen Kritik des neuen § 50a Abs. 7 EStG ändert sich dadurch jedoch nichts.
Kritik
Die wichtigsten Kritikpunkte seien wie folgt zusammengefaßt:
- § 50a Abs. 7 EStG greift in das international übliche und ausbalancierte Gleichgewicht der Steuerpflicht ausländischer Unternehmen im Inland ein: Auch bei nicht (beschränkt) Steuerpflichtigen ist ein 25 %iger Einbehalt der Auftragssumme vorzunehmen. Und selbst wenn feststeht, daß der ausländische Unternehmer keine Steuern im Inland schuldet, darf der einbehaltene Betrag nach dem Gesetzeswortlaut erst nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes (= Kalenderjahr) erstattet werden. Dies ist willkürlich.
- Es ist in der Praxis nicht vorstellbar, daß ein Werkunternehmer Steuern von 25 % seines Umsatzes schuldet. Bauunternehmen schätzen sich glücklich, wenn sie einen Nettoertrag von 2 ü 3 % ihres Umsatzes erzielen können; dementsprechend bewegt sich die Steuerlast ö wenn Steuern im Inland zu zahlen sind in der Größenordnung von 1 % des Umsatzes.
- Um dem Steuerabzug, der zum sofortigen liquiditätsmäßigem Desaster führen würde, zu entgehen, müssen ausländische Werkunternehmer erheblichen bürokratischen Aufwand meistern. Der Einzelunternehmer etwa, der als Subunternehmer auf verschiedenen deutschen Bauplätzen Wände vergipst oder Fernwärmerohre zusammenschweißt, muß für jeden einzelnen Auftrag und jeden einzelnen Bauplatz einen gesonderten Freistellungsantrag an das jeweils für den Auftraggeber zuständige Finanzamt stellen. Dieser Aufwand ist von kleineren Unternehmen mit zahlreichen kleineren Aufträge für unterschiedliche Auftraggeber praktisch nicht zu bewältigen.
- § 50 a Abs. 7 EStG stellt ein technisches Handelshindernis dar, da ausländischen Werkunternehmer auf dem deutschen Markt entweder ein zinsloses Darlehen in Höhe von 25 % ihrer Auftragssumme abgenötigt wird, oder von ihnen erheblicher bürokratischer Mehraufwand gegenüber deutschen Unternehmen abverlangt wird.
- Der angebliche Gesetzeszweck, wie er sich aus der Begründung ergibt, ist die Sicherstellung der Besteuerung von Einnahmen. Dies ist weder notwendig noch geboten für Werkunternehmen, die in den Mitgliedsstaaten des EWR ansässig sind und/oder mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen.
Leidtragende und Nutznießer
Die Leidtragenden der neuen Regelung sind eindeutig ausländische Werkunternehmer; Nutznießer sind - folgerichtig - die inländischen Werkunternehmer. Teils werden sich ausländische Werkunternehmer nicht mehr auf dem deutschen Markt engagieren, weil sie durch den damit verbundenen bürokratischen Aufwand abgeschreckt werden. Zum anderen Teil werden deutsche Auftraggeber auch inländische Auftragnehmer bevorzugen, um nicht Gefahr zu laufen, selbst für die eventuelle Steuerverpflichtung ausländischer Auftragnehmer zu haften. Alles in allem also ein klarer Rückschritt der internationalen Zusammenarbeit und des Zusammenwachsens der Mitgliedstaaten des EWR.
