Pflichten anlässlich einer Kündigung

Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

Neue Regeln für Bauunternehmer

Vertragsstrafen in Bauverträgen halbiert

Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen

Nicht ohne meinen (deutschen) Betriebsrat

Verspätete Urlaubsgrüße

Europäische Rechtsentwicklung ohne Dänemark

Was bedeutet eigentlich "Basel II"?

Schuldrechtsreform

Wie gefährlich sind Geschäfte mit einem Insolvenzverwalter?

Wie recherchiere ich über deutsche Firmen im Internet?

Taktik im internationalen Rechtsstreit

Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht?

Anstellung eines Verkäufers im Außendienst in Deutschland

Wettbewerbsklauseln in deutschen Arbeitsverträgen

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Neue Insolvenzordnung in Deutschland ab dem 1.1.1999

Arbeitnehmer- Entsendegesetz mit Gesetzestext

Arbeitnehmer-
Entsendegesetz: Ausnahme für Fertigbauer
(Entscheidung des ArbG Wiesbaden vom 15.4.1998)


Nicht ohne meinen (deutschen) Betriebsrat


Hat der deutsche Betrieb sogar einen Betriebsrat, sind die Anforderungen noch höher: Nur dann, wenn der Arbeitgeber die Absicht, einem Mitarbeiter zu kündigen, dem Betriebsrat mindestens eine Woche vorher einschließlich der Gründe dafür mitteilt, ist eine solche Kündigung formal wirksam.

Betriebsräte haben in Deutschland eine lange Tradition: sie sind erstmals nach dem Ersten Weltkrieg gegründet worden. Heute sind die umfangreichen Rechte der Betriebsräte im Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen detailliert beschrieben. Arbeitnehmer können die Wahl eines solchen Betriebsrates schon verlangen, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer im Betrieb ständig beschäftigt werden. Dem Arbeitgeber ist bei Strafandrohung untersagt, dies zu verhindern oder zu hintertreiben.

Von Gesetzes wegen sind Arbeitgeber und Betriebsrat zur Zusammenarbeit verpflichtet und sollen „über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln“. Dabei ist der Betriebsrat unabhängig von Weisungen der Arbeitnehmer oder der Gewerkschaft. Er repräsentiert die Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit, wobei das Unternehmen die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt.

Der Betriebsrat hat nicht nur umfangreiche Informations- und Anhörungsrechte (so ist zum Beispiel der Arbeitgeber verpflichtet, seine technische und personelle Planung mit dem Betriebsrat zu beraten), sondern hat in bestimmten Bereichen ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, daß etwa bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen ein Arbeitgeber nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates entscheiden kann.

Besonders weitgehende Konsequenzen sehen die gesetzlichen Regelungen für Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern vor, wenn

  • neue Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,
  • der Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • die Verlegung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen, oder
  • die Einschränkung oder Stillegung des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen

anstehen. Hierüber muß der Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend unterrichten und diese Änderungen mit dem Betriebsrat beraten. Tut er dies nicht, kann der Betriebsrat - bei Eilbedürftigkeit sogar durch einstweilige Verfügung – die Durchführung der geplanten Änderungen verhindern. Dadurch sind in der Vergangenheit nicht selten geplante Organisationsänderungen verhindert oder gehemmt worden, was mitunter zu Zusatzkosten in Millionenhöhe geführt hat. Eine teilweise oder vollständige Betriebsstillegung kann zudem nur durchgeführt werden, wenn zuvor mit dem Betriebsrat ein sogenannter schriftlicher Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart worden ist, in dem geregelt wird, welchen Ausgleich die zu entlassenden Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten.

Da die Regelungen über die Rechte eines deutschen Betriebsrats in Dänemark weitgehend unbekannt sind, verbinden wir diese Kurzinformation mit dem Hinweis darauf, daß wir die wichtigsten Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in dänischer Sprache auf unserer Homepage zugänglich gemacht haben. Sollten Sie zusätzliche Informationen benötigen oder unsere Unterstützung bei Ihren Verhandlungen wünschen, können Sie uns jederzeit gerne ansprechen.



Sagawe & Klages Rechtsanwälte
ABC-Strasse 1 · D-20354 Hamburg
Tel. +49 40 357534-0 · Fax +49 40 357534-34
E-Mail: info@tyskret.com