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Neue Regeln für Bauunternehmer

In Deutschland gibt es ebenso wie in Skandinavien für die Baubranche einen besonderen Regelsatz, der von den generellen gesetzlichen Regeln abweicht und den besonderen Anforderungen der Branche gerecht wird. In Dänemark heißt er AB 92, in Deutschland VOB Teil B. Viele dänische Werkunternehmer haben in der Vergangenheit die schmerzliche Erfahrung in Deutschland gemacht, daß die Prinzipien zwar ähnlich, die Ausgestaltung im Detail jedoch höchst unterschiedlich ist.
Auch wenn nur noch sehr wenige skandinavische Bauunternehmer auf dem deutschen Markt aktiv sind, wollen wir dennoch darauf aufmerksam machen, daß die VOB in einigen Punkten geändert wurde; der neue Wortlaut ist seit dem 15.02.2003 in Kraft.
Viele Änderungen betreffen dabei nur die Terminologie, ohne gleichzeitig inhaltlich etwas zu ändern. Zum Beispiel steht die Abkürzung VOB statt dem bisherigen altertümlichen "Verdingungsordnung für Bauleistungen" jetzt für "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen". Oder es wird in der neuen Version wie auch im neuen Kaufrecht nicht mehr von "zugesicherten Eigenschaften", sondern von einer "vereinbarten Beschaffenheit" gesprochen. Am Inhalt ändert all dies nichts.
- Substantiell und wichtig ist die jetzt eingeführte Verlängerung der Verjährungsfristen: Statt wie bisher nach zwei Jahren, verjähren bei Geltung der VOB Mängelansprüche für Bauwerke jetzt innerhalb von vier Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist (allerdings immer noch ein Jahr weniger, als nach dem bürgerlichen Kaufrecht, das sogar fünf Jahre vorsieht).
- Eine weitere Änderung betrifft die Verzugszinsen: Zahlt ein Auftraggeber nicht wie im Vertrag vereinbart, sieht die Neufassung der VOB jetzt eine Verzinsung in gesetzlicher Höhe vor, also bei Verbrauchern von 5 % und bei Unternehmern von 8 % über dem Basiszinssatz (der zur Zeit 1,97% beträgt).
- Daneben wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regelung der Sicherheitsleistungen geändert. Zukünftig darf ein Auftraggeber als Sicherheit keine Bürgschaft mehr fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. Die Bedeutung dieser Änderung ist groß: Im Kern bedeutet dies, daß ein Auftraggeber von einer bürgenden Bank eben erst dann Geld bekommen wird, wenn tatsächlich nachgewiesene Mängel am Bau vorliegen oder die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt sind. Allein die Behauptung des Bauherrn reicht dafür nicht.
- Neu eingeführt wurde die Regel, daß ein Auftraggeber eine nicht in Anspruch genommene Sicherheit spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben hat (wenn nichts anderes vereinbart ist). Es soll also einem Bauunternehmer nicht zugemutet werden, die von ihm gestellte Bankbürgschaft doppelt so lange wie bisher (also während der gesamten vierjährigen Gewährleistungsperiode) finanzieren zu müssen. Abweichende Vereinbarungen sind allerdings zulässig.
All diese Regeln gelten nur, wenn die VOB ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart worden sind. Wenn (wie häufig) die VOB "in jeweils neuester Fassung" vereinbart wurden, gilt die neue VOB/B 2002, wie die Bezeichnung jetzt lautet, für alle Verträge, die seit dem 15.2.2003 geschlossen wurden.
Den Text der VOB können Sie unter anderem auf der Homepage des "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" herunterladen: http://www.bmvbw.de/Verdingungsordnung-fuer-Bauleistungen-VOB-.716.htm
Wenn Sie konkrete Fragen oder Probleme haben, können Sie uns zu jederzeit gerne ansprechen.

Sagawe & Klages Rechtsanwälte
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