Rechtsbehelf
(1) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat aufgrund des Artikels 32 ergriffenen Maßnahmen ist nur bei den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen.
(2) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat ergriffenen Maßnahmen, der das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen. Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung setzt der ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat gegebenenfalls den ersuchenden Staat.
(3) Sobald eine endgültige Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Beistandsersuchen. Die beiden Staaten werden gegebenenfalls darüber beraten, ob das Beistandsersuchen aufrechterhalten wird.
Artikel 35
Bekanntgabe von Schriftstücken
(1) Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(2) Auf Ersuchen stellt der ersuchte Staat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Abkommen fallende Steuer betreffen.
(3) Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke zu
a) in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;
b) soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.
(4) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Artikels steht.
Artikel 36
Grenzen der Verpflichtung zum Beistand
(1) Auskünfte, vorbehaltlich des Artikels 33,
a) sind nicht zu erteilen
aa) wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach dem Recht eines Staates nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde;
bb) wenn dies bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens zu einer Besteuerung führen würde, die diesem Abkommen widerspricht;
cc) wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in einem der Vertragsstaaten nicht im Umfang des Artikels 37 gewährleistet ist;
dd) soweit die Gefahr besteht, daß dem Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.
b) brauchen nicht erteilt zu werden, wenn
aa) bei einem Ersuchen Anlaß zu der Annahme besteht, daß der ersuchende Staat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
bb) keine Gegenseitigkeit besteht;
cc) die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilt werden könnten;
dd) durch die Erteilung der Auskünfte die Finanzbehörden eines Staates die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.
(2) In den anderen Fällen der Beistandsleistung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Betrifft eine Beistandshandlung einen Sachverhalt, der in den Bestimmungen der Abschnitte II, III und IV geregelt ist, so kann sie von einer vorherigen Einigung über ein bindendes Schiedsverfahren im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Satz 2 abhängig gemacht werden.
Artikel 37
Geheimhaltung
(1) Die Auskünfte, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso wie Kenntnisse des Staates aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder nach den strengeren Vorschriften des die Auskünfte erteilenden Staates geheimzuhalten.
(2) Diese Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder der Rechnungsprüfung verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. Dies gilt auch, wenn nach dem innerstaatlichen Recht des empfangenden oder erteilenden Staates eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des jeweils anderen Staates stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen. Sie dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündigung von Urteilen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des die Auskünfte erteilenden Staates keine Einwendungen erhebt. Entsprechendes gilt in den anderen Fällen der Beistandsleistung.
(3) Die von einem Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte können von diesem nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn dort derselbe Geheimhaltungsschutz gewährleistet ist.
(4) Die Vertragsstaaten weisen durch geeignete Aufdrucke auf den besonderen Geheimhaltungsschutz hin.
Abschnitt V Schutz des Steuerpflichtigen und Verständigung
Artikel 38
Verbot der Diskriminierung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 39
Konsultation
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens im allgemeinen oder im Einzelfall entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann oder wie durch eine besondere Vereinbarung Fragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit den Steuern im Sinne des Abkommens stehen und die sich durch unterschiedliche Maßstäbe der Vertragsstaaten für die Besteuerungsgrundlagen oder aus anderen Gründen ergeben. Sie können sich ferner beraten, um andere Schwierigkeiten, die sich aus Unterschieden ihrer Steuerrechte ergeben, zu mildern oder zu beseitigen, und der internationalen Steuerverkürzung und -umgehung zu begegnen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Wege der Konsultation Vereinbarungen treffen, um
a) künftige Zweifel zu klären, für welche Steuern das Abkommen nach seinem Artikel 2 Absatz 3 gilt;
b) festzulegen, wie die Begrenzungsbestimmungen des Abkommens, insbesondere der Artikel 10 bis 12, durchzuführen sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam über allgemeine Regelungen beraten, um auf der Grundlage des Abkommens den Anspruch der Steuerpflichtigen auf abgestimmte Anwendung des Abkommens in beiden Staaten durch gemeinsame Auslegungen oder durch besondere Verfahren zu sichern.
Artikel 40
Verständigung
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 38 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander nach Artikel 39 oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung darüber zu erreichen, daß
a) Gewinn, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt, übereinstimmend zugerechnet wird;
b) Gewinne verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 übereinstimmend abgegrenzt werden;
c) Einkünfte, die im Quellenstaat den Einkünften aus Anteilen an Gesellschaften steuerlich gleichgestellt sind, im anderen Staat als Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften behandelt werden;
d) Schulden bei den Steuern vom Vermögen, von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen übereinstimmend behandelt werden.
Artikel 41
Verfahren
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Artikel 39 und 40 unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(3) Die zuständigen Behörden können gemeinschaftlich ein unabhängiges Gremium beauftragen, eine gutachterliche Äußerung zu einer Frage abzugeben, die sie diesem Gremium vorlegen.
(4) Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören; sie haben das Recht, eigene Anträge zu stellen.
(5) Für die Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten aus diesem Abkommen gelten die Bestimmungen der Kapitel I, II und IV des Europäischen Übereinkommens vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, anstelle der dort vorgesehenen Verfahren ein Schiedsgericht anzurufen, dessen Entscheidung für sie bindend ist. Dieses Schiedsgericht soll aus Berufsrichtern der Vertragsstaaten oder dritter Staaten oder internationaler Organisationen bestehen. Sein Verfahren wird nach den für Schiedsverfahren international anerkannten Grundsätzen geregelt. Den Beteiligten ist volles rechtliches Gehör und das Recht zur Stellung eigener Anträge zu geben. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts; eine Entscheidung ex aequo et bono ist nicht zulässig. Solange eine Einigung über die Anrufung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie über dessen Verfahrensregeln noch nicht zustande gekommen ist, bleibt es jedem der Vertragsstaaten unbenommen, nach Satz 1 vorzugehen.
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
Artikel 42
Luftfahrtkonsortien
(1) Hinsichtlich des schwedisch-dänisch-norwegischen Luftfahrtkonsortiums "Scandinavian Airlines System" gilt folgendes:
a) für die Gewinne des Konsortiums, seine Veräußerungsgewinne sowie für Vermögen, die auf den schwedischen Teilhaber des Konsortiums entfallen, gelten die Bestimmungen des Artikels 8, des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 3;
b) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die von einer in Schweden ansässigen Person an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs des Konsortiums ausgeübt wird, können nur in Schweden besteuert werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend, falls die Bundesrepublik Deutschland oder die Lufthansa AG einem entsprechenden Konsortium beitreten.
Artikel 43
Abkommensanwendung in besonderen Fällen
(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung anstelle einer nach Artikel 23 zu gewährenden Steuerbefreiung durch eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des genannten Artikels,
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und
aa) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder
bb) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden, oder
b) wenn er nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als
a) könne nach ihm die Steuerpflicht in einem Vertragsstaat durch den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden;
b) hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, ihre Steuern auf Beträge zu erheben, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind;
c) hindere es Schweden daran, seine Steuern aufgrund von Vorschriften zu erheben, die den in Buchstabe b genannten Vorschriften nach Ziel und Wirkung entsprechen. Wenn die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung führen, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 3 über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(3) Im Sinne der Artikel 10 bis 12 gilt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, wenn sie nach der Gesetzgebung dieses Staates dieser Person steuerlich zuzurechnen sind. Diese Person ist jedoch nicht Nutzungsberechtigter, wenn nach dem Recht des anderen Staates diese Einkünfte steuerlich anderen Personen zuzurechnen sind, denen die Nutzung für diese Einkünfte zusteht und die nicht in dem erstgenannten Staat ansässig sind.
Artikel 44
Inanspruchnahme von Ermäßigungen und Befreiungen
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Der Empfänger kann jedoch die unmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von den Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind.
(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigung oder -befreiung festlegen.
Artikel 45
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen solcher Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, welche ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als eine im Entsendestaat ansässige Person angesehen, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und
b) im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie eine dort ansässige Person.
(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden.
Abschnitt VII Schlußbestimmungen
Artikel 46
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Stockholm ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden in beiden Vertragsstaaten
a) bei den Steuern vom Einkommen auf Einkommen, das in Zeiträumen ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erzielt wird, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die für Vermögenswerte erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei der Erbschaftssteuer auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gestorben sind, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei der Schenkungssteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;
c) bei Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Abweichend von den Vorschriften dieses Abkommens gilt für Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden, folgendes:
a) bei Dividenden, die von einer in Schweden ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, ist der Steuersatz anzuwenden, der in Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 17. April 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 22. September 1978 vorgesehen ist;
b) bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Für Dividenden dieser Art, die nach dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden, gelten die Vorschriften dieses Abkommens.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten
a) das Abkommen vom 17. April 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 22. September 1978;
b) das Abkommen vom 14. Mai 1935 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern und
c) der Vertrag vom 14. Mai 1935 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen außer Kraft; sie sind aber noch anzuwenden auf Einkommen, Vermögen, Nachlässe, Schenkungen und Beistandshandlungen, für die dieses Abkommen nicht gilt.
Artikel 47
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden in beiden Staaten
a) bei den Steuern vom Einkommen auf das Einkommen, das für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erzielt wird, das auf das Kündigungsjahr folgt, und bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die für Vermögenswerte erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei der Erbschaftssteuer auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Kündigungsjahr folgt, und auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;
c) bei Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Bonn am 14. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Theo Waigel
Torsten Örn
Für das Königreich Schweden
Dr. Hartmut Hillgenberg
Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungssteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern.
Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
1. In der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt II
a) die Einkommensteuer,
b) die Körperschaftsteuer,
c) die Vermögenssteuer,
d) die Gewerbesteuer,
e) die Grundsteuer,
Abschnitt III
die Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer),
Abschnitt IV
a) die Steuern der Abschnitte II und III,
b) die Umsatzsteuer,
c) die Grunderwerbssteuer,
d) die Getränkesteuer,
e) die Vergnügungssteuer,
f) die Kraftfahrzeugsteuer,
g) die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten.
2. In Schweden:
Abschnitt II
a) die staatliche Einkommensteuer (einschließlich der Kuponsteuer und der Seemannsteuer),
b) die staatliche besondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige,
c) die staatliche besondere Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler,
d) die Gemeindeeinkommensteuer,
e) die staatliche Vermögenssteuer,
f) die Grundsteuer,
Abschnitt III
die Erbschaft- und Schenkungssteuer,
Abschnitt IV
a) die Steuern der Abschnitte II und III,
b) die Mehrwertsteuer,
c) die Steuer auf die Veräußerung von Kraftfahrzeugen,
d) die Steuer auf Charterflüge,
e) die Straßenverkehrssteuer,
f) die Straßenverkehrssteuer auf bestimmte Fahrzeuge, die nicht in Schweden zugelassen sind,
g) die Steuerzuschläge, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten.