Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern
(Deutsch-schwedisches Steuerabkommen)

Teil 2 (Artikel 16 - 33)

vom 14. Juli 1992


Artikel 16

Aufsichtrats-, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats, als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, wenn er auf diese andere Person einen kontrollierenden Einfluß ausüben kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder im wesentlichen Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt wird.

Artikel 18

Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen

(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, so können diese Bezüge nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Bezüge können jedoch nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Person ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des anderen Staates ist.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

(5) Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, sind bei der Besteuerung dieser Bezüge im erstgenannten Staat die gleichen Vergünstigungen zu gewähren, die für derartige Bezüge aus Quellen des erstgenannten Staates gewährt werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, sowie die in Absatz 4 genannten Vergütungen, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen Juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die gezahlt werden

a)   im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost; im Fall Schwedens von "postverket", "televerket", "statens järnvägar" oder "Sveriges riksbank",

b)   vom oder für das deutsche Goethe-Institut in Schweden oder eine vergleichbare schwedische Institution in der Bundesrepublik Deutschland für Dienstleistungen an diese Institutionen,

c)   als Ausgleichszulage aus deutschen öffentlichen Kassen an zeitweise in Schweden tätige Lehrkräfte,

d)   vom oder für den "Sveriges Exportrad" in der Bundesrepublik Deutschland oder die deutsch-schwedische Handelskammer in Schweden für Dienstleistungen als Handelssekretär beziehungsweise Geschäftsführer. Für Ruhegehälter, die von den oder für die in Buchstabe a) genannten Personen gezahlt werden, gilt Absatz 2.

(5) Unterliegt der Zahlungsempfänger mit den in Absatz 4 genannten Vergütungen in dem Staat, dem nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 und 2 das Besteuerungsrecht zustehen würde, nicht der dortigen Steuerpflicht, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht.

Artikel 20

Unterhaltszahlungen und Zahlungen an Studenten

(1) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähigen sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der Sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Zahlungen, die ein Student oder ein in einem gewerblichen, technischen, land- oder forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis Stehender (einschließlich eines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtungen gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Container, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)   Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Schweden sowie die in Schweden gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Schweden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 v. H. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Nicht von der Steuerbemessungsgrundlage werden jedoch Ausschüttungen ausgenommen, die von einem Investmentfonds gezahlt werden, und Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der schwedischen Steuer abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)   Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Schweden zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die schwedische Steuer angerechnet, die nach schwedischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Einkünfte aus Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 13 Absatz 5 in Schweden besteuert werden können,

cc) Vergütungen, die nach den Artikeln 15 Absatz 4, 16 und 17 in Schweden besteuert werden können, und

dd) Einkünfte, auf die nach Artikel 43 Absatz 1 anstelle einer Steuerbefreiung eine Steueranrechnung zu gewähren ist. Im Sinne dieses Absatzes gelten Gewinne oder Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als aus Quellen in Schweden stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Schweden besteuert werden.

(2) Bei einer in Schweden ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)   Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Schweden unter Beachtung der Bestimmungen des schwedischen Steuerrechts (unter Beachtung der jeweils anzuwendenden Änderungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmungen unberührt lassen) auf seine von diesen Einkünften erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland hierfür gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht.

b)   Bezieht eine in Schweden ansässige Person, die vorher in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 5 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert worden ist, so rechnet Schweden auf seine von diesen Gewinnen erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland für diese Gewinne gezahlten Steuer, einschließlich der Steuer, die im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels auf den zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vermögenszuwachs erhoben worden ist, entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer nicht übersteigen, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt. Diese Bestimmung gilt nur bei Veräußerungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Wohnsitzwechsel.

c)   Besitzt eine in Schweden ansässige Person Vermögen, das nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, so rechnet Schweden auf die vom Vermögen dieser Person erhobene Vermögensteuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Vermögensteuer nicht übersteigen, die auf das in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuernde Vermögen entfällt.

d)   Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 beziehungsweise Artikel 19 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so kann Schweden diese Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Schweden ansässige Gesellschaft tätigt, von der schwedischen Steuer befreit, soweit die Ausschüttungen nach schwedischem Recht von der schwedischen Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften in Schweden ansässig wären. Diese Freistellung ist jedoch nur zu gewähren, wenn die Gewinne, aus denen die Ausschüttungen stammen, ausschließlich oder fast ausschließlich bestehen aus

a)   Gewinnen, die der normalen Körperschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland oder einer mit der schwedischen Körperschaftsteuer zu vergleichenden Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat unterlegen haben, oder

b)   Ausschüttungen, die die Gesellschaft im Jahr der Ausschüttung oder in früheren Jahren aus Gesellschaftsanteilen empfangen hat, die sie an einer in einem dritten Staate ansässigen Gesellschaft hält und die freigestellt worden wäre; wenn die Gesellschaftsanteile, aus denen die Ausschüttungen getätigt wurden, direkt von der in Schweden ansässigen Gesellschaft gehalten worden wären. Diese Freistellung ist nicht zu gewähren, wenn die Ausschüttungen von einem Investmentfonds gezahlt werden, und bei Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der deutschen Steuer abgezogen worden sind.

(4) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Schweden zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der "Ausschüttungsbelastung" nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

Abschnitt III  Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen

Artikel 24

Besteuerungsregeln

(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und

a)   Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, oder

b)   der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Artikel 26 nichts anderes bestimmt.

Artikel 25

Schuldenabzug

(1) Schulden, die durch das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

(3) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 24 Absatz 3 gilt.

(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.

(5) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund von Absatz 3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.

(6) Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.

Artikel 26

Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) War der Erblasser, der Schenker oder ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so wird die Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt beseitigt:

a)   War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in Schweden besteuert werden kann.

b)   War im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb dieser Person nach den Bestimmungen des deutschen Rechts besteuern. Sie rechnet aber nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.

(2) War der Erblasser oder der Schenker in Schweden ansässig, so wird die Doppelbesteuerung in Schweden wie folgt beseitigt:

a)   War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in Schweden ansässig, so rechnet Schweden auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer den Betrag an, der den Steuern entspricht, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt werden, das nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

b)   War im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung ein Erwerber nach schwedischem Recht in Schweden ansässig, und nicht gleichzeitig nach deutschem Recht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann Schweden den Erwerb dieser Person nach den Bestimmungen des schwedischen Rechts besteuern. Es rechnet aber auf die schwedische Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 in Schweden besteuert werden kann. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.

Artikel 27

Fünf-Jahres-Regel

(1) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung

a)   Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein, und

b)   wird er in dem erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht wie eine dort ansässige Person besteuert und

c)   war er in dem anderen Vertragsstaat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen, so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Besteuerung eines Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

Artikel 28

Steuerbefreite Organisationen

(1) Eine deutsche Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in Schweden steuerbefreit, wenn und soweit sie

a)   in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist und

b)   in Schweden steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.

(2) Eine schwedische Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, ist für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie

a)   in Schweden steuerbefreit ist und

b)   in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie dort organisiert worden und ausschließlich dort tätig wäre.

Abschnitt IV  Beistand in Steuersachen

Artikel 29

Allgemeine Regeln

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Beistand

a)   durch den Austausch von Auskünften,

b)   durch die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und

c)   bei der Bekanntgabe von Schriftstücken.

(2) Gegenstand des Beistands sind auch Feststellungen und andere Maßnahmen zugunsten des Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies gilt insbesondere bei zeitlich abgestimmten Maßnahmen der Steuerverwaltungen. Kann sich aus Beistandsmaßnahmen eine Doppelbesteuerung ergeben, so ist sie im Rahmen des Artikels 40 einverständlich zu beseitigen.

(3) Finanzgerichte oder andere Stellen, die in den Vertragsstaaten richterliche Aufgaben bei den Steuern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wahrnehmen, können sich unter Beachtung der Regelungen ihres nationalen Rechts auf Ersuchen und unter Vermittlung der zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens Beistand leisten. Andere Bestimmungen, nach denen sich diese Stellen Beistand leisten können, bleiben unberührt.

(4) Dieses Abkommen läßt die Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 und der zwischen den Vertragsstaaten hierzu bestehenden bilateralen Vereinbarungen unberührt.

(5) Die üblichen bei der Gewährung des Beistands entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche bei der Gewährung des Beistands entstehende Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.

Artikel 30

Auskunft auf besonderes Ersuchen

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat Auskünfte, die in diesem Staat für die zutreffende Festsetzung der Steuern erheblich sein können.

Artikel 31

Auskunft ohne besonderes Ersuchen

(1) Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats kann der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats die in Artikel 30 bezeichneten Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erteilen, wenn Gründe für die Vermutung bestehen, daß

a)   Steuern im anderen Staat verkürzt worden sind oder verkürzt werden könnten;

b)   zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über Drittstaaten geleitet worden sind;

c)   insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

d)   ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;

e)   ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung des anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auch ohne besonderes Ersuchen Auskünfte über gleichartige Sachverhalte erteilen, die

a)   die Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung von Rechtsvorschriften des erteilenden Staates auf diesem Gebiet oder

b)   Einkünfte nicht im erteilenden Staat ansässiger Personen, die durch Angaben im Steuerentlastungsverfahren bekannt werden, oder

c)   Vergütungen der Vorsteuerbeträge in besonderen Verfahren für nicht im erteilenden Staate ansässige Steuerpflichtige betreffen, um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden.

Artikel 32

Beitreibung steuerlicher Ansprüche

(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der ersuchte Staat vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 33 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates durch, als handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.

(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht angefochten sind.

(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß führt der ersuchte Staat die Beitreibung derartiger Ansprüche lediglich bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder desjenigen Teiles des Vermögens durch, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung der Steuerbeträge Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.

(5) Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Staat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt wird.

(6) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den ersuchenden Staat hierüber.

(7) Dem Ersuchen sind beizufügen:

a)   eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und daß er im Falle eines Beitreibungsersuchen nicht mehr angefochten werden kann;

b)   soweit erforderlich eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels; und

c)   die anderen für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.

(8) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Ersuchens so bald wie möglich anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.

Artikel 33

Verjährungsfristen

(1) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die steuerlichen Ansprüche geltenden Verjährungsfristen.

(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.



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