Vom 4. Oktober 1991
(Bundesgesetzblatt 1993 Teil II Seite 972)
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und ständiger Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer völkerrechtlicher Übereinkünfte zustehen.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet erstmalig Anwendung
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezüglich des Kalenderjahrs 1991 (einschließlich der in diesem Jahr endenden Wirtschaftsjahre) und der folgenden Jahre.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels darf die Steuer, die nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a von vor dem 1. Januar 1992 ausgeschütteten Dividenden (im Sinne des Absatzes 6 des genannten Artikels) erhoben wird, zwar 5 vom Hundert, nicht aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. November 1958 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer außer Kraft und findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden ist.
Artikel 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem fünften auf das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgenden Jahr das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a) beiden im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezüglich des Kalenderjahrs (einschließlich der in diesem Jahr beginnenden Wirtschaftsjahre), das auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Oslo am 4. Oktober 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Für das Bundesrepublik Deutschland Königreich Norwegen
Harald Hofmann Jan Flatla
Protokoll
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu Artikel 5
Die in Absatz 3 vorgesehene Frist von zwölf Monaten gilt auch für beaufsichtigende oder beratende Tätigkeiten, die durch eine mit der Bauausführung oder Montage in Zusammenhang stehende feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden.
2. Zu Artikel 8
Ein Unternehmen, für das Artikel 8 gilt, wird so angesehen, als habe es den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in beiden Vertragsstaaten, wenn
a) das Unternehmen von einer Gesellschaft oder anderen Personenvereinigung betrieben wird, bei der alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften und mindestens einer der Gesellschafter unbeschränkt haftet, und
b) mindestens einer der Gesellschafter in einem der Vertragsstaaten ansässig ist und einer oder mehrere von ihnen im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder sind und
c) die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht allein in einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird. In diesem Fall können die Gewinne des Unternehmens anteilsmäßig in dem Staat besteuert werden, in dem die unter Buchstabe b genannten Gesellschafter ansässig sind.
3. Zu Artikel 10
a) Dividenden, die von einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, die nach Artikel 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können von jedem der Vertragsstaaten nach ihrem Recht und nach diesem Artikel besteuert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Frage in gegenseitigem Einvernehmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
b) Ungeachtet des Artikels 10 Absätze 2, 3 und 4 können Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder aus Genußrechten oder Genußscheinen), die bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abzugsfähig sind, in dem Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
4. Zu den Artikeln 10 bis 12
Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist Nutzungsberechtigter im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, wenn ihm das diesen Zahlungen zugrundeliegende Recht zusteht und ihm die Einkünfte hieraus nach dem Steuerrecht beider Staaten zuzurechnen sind.
5. Zu den Artikeln 15 und 23
Ungeachtet des Artikels 15 können die Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können ungeachtet des Artikels 23 auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Dieser Staat rechnet die Steuer des anderen Staates nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b an. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.
6. Zu Artikel 15
Wird ein Unternehmen, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von einer Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung geführt, von der ein oder mehrere Gesellschafter in einem Vertragsstaat und ein oder mehrere Gesellschafter im anderen Vertragsstaat ansässig sind, und können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten keine Einigung über die Frage erzielen, in welchem der Vertragsstaaten sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, so können die in Artikel 15 Absatz 3 behandelten Vergütungen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
7. Zu Artikel 19
Solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Vergütungen, die ein Staatsangehöriger des Königreichs Norwegen bezieht, nicht besteuern kann, wird Absatz 1 Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: "Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist. Diese Bestimmung ist auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Recht der Bundesrepublik Deutschland dahingehend geändert wird, daß diese Vergütungen in diesem Staat besteuert werden können. "
8. Zu Artikel 21
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
9. Zu Artikel 23
Artikel 23
Absatz 2 schließt, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb des Königreichs Norwegen bezogen hat, die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
10. Zu den Artikeln 23 und 25
Die Vertragsstaaten vermeiden die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a,
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und
aa) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder
bb) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Königreich Norwegen von der Steuer befreit blieben oder
b) wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.
Geschehen zu Oslo am 4. Oktober 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Harald Hofmann
Für das Königreich Norwegen
Jan Flatla