Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber getragen werden, der in dem Staat ansässig ist, in dem der Empfänger ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Soweit jedoch die Vergütungen in diesem Staat von der Steuer befreit sind, können sie im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das vom Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) im internationalen Verkehr betrieben wird, so können diese Vergütungen nur im Königreich Norwegen besteuert werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Das gilt auch für Einkünfte, die dieser anderen Person dafür zufließen, daß sie als Vermittler tätig ist oder anderweitig die Leistungen des Künstlers oder Sportlers einem Dritten zur Verfügung stellt, sowie für sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus seiner in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn er im anderen Staat ansässig ist und der Aufenthalt im erstgenannten Staat im wesentlichen unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.
(3) Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, die an eine im Königreich Norwegen ansässige Person gezahlt werden, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
(4) Unterhaltszahlungen - auch für Kinder -, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners im erstgenannten Staat nicht abzugsfähig sind.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung einer öffentlichen Funktion geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Auf Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost oder der Norges Bank, Norges Statsbaner, Norges Postverk und Norges Televerk gezahlt werden. Er gilt ebenfalls für Vergütungen, die vom deutschen Goethe-Institut gezahlt werden, aber nur soweit diese Vergütungen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
Artikel 20
Tätigkeiten vor der Küste
(1) Dieser Artikel gilt ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem Gebiet erzielt, das an die Hoheitsgewässer des anderen Vertragsstaats angrenzt und in dem dieser Staat insoweit souveräne Rechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt, können vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 im anderen Staat besteuert werden. Bei der Ermittlung dieser Gewinne gilt Artikel 7 Absätze 2 und 3 sinngemäß. Jedoch können, wenn diese Tätigkeiten nicht länger als dreißig Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgeübt werden, die Gewinne nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(3) Werden Tätigkeiten von einem Unternehmen ausgeübt und Tätigkeiten von einem anderen Unternehmen ausgeübt und sind die beiden Tätigkeiten so eng miteinander verbunden, daß sie als dieselbe Tätigkeit angesehen werden, und wird eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von dem anderen oder werden beide unmittelbar oder mittelbar von einem oder mehreren Dritten beherrscht, so werden die Tätigkeiten beider Unternehmen für die Berechnung der in Absatz 2 genannten Frist berücksichtigt.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an den anderen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet bezieht, im anderen Staat besteuert werden, soweit die Dienste im anderen Staat vor der Küste geleistet werden, vorausgesetzt, daß die vor der Küste geleistete unselbständige Arbeit insgesamt länger als dreißig Tage während eines Zeitraum von zwölf Monaten ausgeübt wird.
b) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten befördert, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einem Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus unselbständiger Arbeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(6) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person erzielt aus der Veräußerung von
a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
b) Vermögen, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist und im Zusammenhang mit Tätigkeiten vor der Küste verwendet wird, die in Absatz 2 bezeichnet sind und im anderen Staat ausgeübt werden oder
c) Anteilen an einer Gesellschaft, die ihren Wert oder den größeren Teil ihres Wertes unmittelbar oder mittelbar aus diesen Rechten oder diesem Vermögen oder den Rechten und dem Vermögen zusammengerechnet beziehen, können im anderen Staat besteuert werden. In diesem Absatz bedeutet "Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte" Rechte an Vermögen, das durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen im anderen Vertragsstaat entsteht, einschließlich der Rechte an Anrechten an oder dem Nutzen aus derartigem Vermögen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Behälter, die im internationalen Verkehr betrieben werden sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Behälter dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens nach Artikel 8 besteuert werden können.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Im Königreich Norwegen:
a) Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt das Königreich Norwegen vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 13 Absätze 4 und 5 und den Artikeln 16, 17 und 20 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Königreich Norwegen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Ungeachtet des Buchstabens b sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Königreich Norwegen ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte bei der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beherrscht, von der norwegischen Steuer befreit, soweit die Dividenden nach dem Recht des Königreichs Norwegen von der Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften im Königreich Norwegen ansässig wären.
d) Einkünfte oder Vermögen einer im Königreich Norwegen ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung im Königreich Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl im Königreich Norwegen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In der Bundesrepublik Deutschland:
Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus Quellen im Königreich Norwegen stammenden Einkünfte sowie die im Königreich Norwegen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können. Bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn es sich um Gewinnausschüttungen einer Aktiengesellschaft handelt, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer im Königreich Norwegen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehören; diese Bestimmung gilt nicht bei Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der norwegischen Steuer abgezogen worden sind. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus dem Königreich Norwegen zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Königreichs Norwegen und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist für
i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;
ii) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, auf die Artikel 13 Absätze 4 und 5 Anwendung findet;
iii) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;
iv) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;
v) Einkünfte, die im Königreich Norwegen nur nach Artikel 20 besteuert werden können. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. Hat eine Gesellschaft eines Vertragsstaats eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so kann der andere Staat die Betriebsstätte zu dem für nichtausgeschüttete Gewinne einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft geltenden Satz besteuern.
(4) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen
Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere gemeinsam beraten, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über
a) eine übereinstimmende Zurechnung der Gewinne, die auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfallen;
b) eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;
c) eine übereinstimmende Behandlung von Einkünften, die im Quellenstaat den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugerechnet werden.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen, aber nur, wenn die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Vertragsstaats keine Einwendungen erhebt.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel 27
Unterstützung bei der Einziehung
(1) Die Vertragsstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren Gesetzen durchgeführten Einziehung der unter das Abkommen fallenden Steuern einschließlich der Verspätungszuschläge, Steuerzuschläge, Zinsen und Kosten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Hilfe leisten, wenn die einzuziehenden Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.
(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.
(3) Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staat nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung der eigenen Steuern gelten. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates entspricht. Befriedigungsvorrechte, die in dem ersuchten Staat für inländische Steuerforderungen bestehen, gelten nicht für Steuerforderungen, um deren Einziehung ersucht wird.
(4) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte den anderen Staat ersuchen, die vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, die in den Gesetzen des anderen Staates vorgesehen sind.
Artikel 28
Erstattung der Abzugsteuern
(1) Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch das Abkommen nicht berührt.
(2) Die zum vollen Satz im Abzugsweg einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird.
(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.
(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat verlangen.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden Bestimmungen im Weg der Verständigung nach Artikel 25 durch.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Weg der Verständigung auch andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.