Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Zurverfügungstellen von Dienstleistungen einer in Absatz 1 erwähnten Person innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Leistungen erbracht werden, und zwar auch dann, wenn die letztgenannte Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Pensionen und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, in dem erstgenannten Staat von der Steuer befreit. Dasselbe gilt für wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
(3) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten nicht abzugsfähig sind.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, außer Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger eine in diesem Staat ansässige Person ist, die
i) Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung in diesem Staat ansässig geworden ist.
(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
(4) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost und im Fall der Republik Finnland von der "Suomen Pankki" (Bank von Finnland), der "Kansaneläkelaitos" (Sozialversicherungsanstalt), "Valtionrautatiet" (Finnischen Staatsbahnen) und der "Posti- ja lennätinlaitos" (Post- und Telegrafenwesen) gezahlt werden.
Artikel 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder ein in einem gewerblichen, technischen, land- oder forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis Stehender (einschließlich eines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar davor ansässig war, für seinen Unterhalt, seine Erziehung oder seine Ausbildung erhält, werden in dem erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates zufließen.
(2) Ein Student an einer Universität oder anderen Hochschule eines Vertragsstaats oder ein in einem gewerblichen, technischen oder land- oder forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis Stehender (einschließlich eines Praktikanten), der sich in dem anderen Vertragsstaat nicht länger als insgesamt 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und in dem erstgenannten Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar davor dort ansässig war, wird in dem anderen Vertragsstaat hinsichtlich der Vergütungen, die er dort für die im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung erbrachten Dienstleistungen bezieht, nicht besteuert.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Aktien und ähnlichen Gesellschaftsanteile können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen, das der Gesellschaft gehört, liegt.
(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in der Republik Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so zieht die Republik Finnland vorbehaltlich des Absatzes 3
a) von den vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuern den Betrag ab, der den in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuern vom Einkommen entspricht (bei einer in der Republik Finnland ansässigen Personengesellschaft auch den Betrag der in der Bundesrepublik Deutschland von den in der Republik Finnland ansässigen Gesellschaftern erhobenen Steuern von diesen Einkünften);
b) von der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag ab, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht.
(2) Der abzuziehende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor Abzug ermittelten Steuer vom Einkommen oder Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
(3) Für Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, gewährt die Republik Finnland für den gleichen Zeitraum und in dem gleichen Umfang die Steuerbefreiung, die sie nach den Steuergesetzen der Republik Finnland zu gewähren hätte, wenn sowohl der Dividendenschuldner als auch der Dividendengläubiger in der Republik Finnland ansässig wären.
(4) Ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens darf eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person in der Republik Finnland besteuert werden, wenn sie nach finnischem Steuerrecht, wie es für die in Artikel 2 genannten finnischen Steuern gilt, als in der Republik Finnland ansässig angesehen wird. Die Republik Finnland läßt die in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen oder Vermögen nach den Vorschriften des Absatzes 1 zum Abzug von der finnischen Steuer zu. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur für Personen mit finnischer Staatsangehörigkeit.
(5) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht die Buchstaben b und c anzuwenden sind, werden von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland und die in der Republik Finnland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Finnland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte.
b) Auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern die in der Republik Finnland von den nachstehenden Einkünften erhobene Steuer vom Einkommen (einschließlich der Gemeindesteuer) angerechnet:
i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe c fallen;
ii) Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absatz 2, und Einkünfte, die nach den Artikeln 16 und 17 in der Republik Finnland besteuert werden können;
iii) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, es sei denn, daß es Betriebsvermögen einer in der Republik Finnland gelegenen Betriebstätte darstellt und der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Republik Finnland dient.
c) Buchstabe a gilt auch für Dividenden, die eine in der Republik Finnland ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach Satz 1 von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
(6) Bei Personengesellschaften, die nach Artikel 4 Absatz 4 in einem Vertragsstaat ansässig sind und deren Einkünfte oder Vermögenswerte bei den Gesellschaften besteuert werden, sind die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Anrechnungen und Befreiungen für die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte oder die dort gelegenen Vermögenswerte auch den Gesellschaftern zu gewähren, die nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck "Staatsangehöriger" umfaßt auch alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapitel ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können bei Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden einschließlich Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Vollstreckung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder der strafrechtlichen Verfolgung in Bezug auf diese Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Artikel 28
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen wird entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September 1971 in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Finnland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 29
Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
(1) Dieses Abkommen kann hinsichtlich der Gemeindesteuer entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf die Provinz Aland erstreckt werden. Eine solche Erstreckung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 31 das Abkommen in der in dem genannten Artikel vorgesehenen Weise für die Provinz Aland auch hinsichtlich der Gemeindesteuer außer Kraft.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten notifizieren einander, daß die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft und ist anzuwenden
a) in der Republik Finnland bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnen;
b) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnen;
c) in beiden Vertragsstaaten bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Einkünfte, die nach Ablauf von dreißig Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bezogen werden, und bei sonstigen im Abzugsweg besteuerten Einkünften auf die am oder nach dem 1. Januar 1981 bezogenen Einkünfte.
(3) Nach dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das am 25. September 1935 in Helsinki unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern außer Kraft und ist auf die Steuern, auf die das vorliegende Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden.
Artikel 31
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) in der Republik Finnland bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen worden ist;
b) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen ist;
c) in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs bezogen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen worden ist. Geschehen zu Helsinki am 5. Juli 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Protokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des genannten Abkommens sind:
(1) a) Bei einer in der Republik Finnland ansässigen Personengesellschaft gilt folgendes:
i) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland können in diesem Staat besteuert werden,; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte können in der Republik Finnland besteuert werden, jedoch wird nach Artikel 23 Absätze 1 und 6 des Abkommens eine Anrechnung gewährt;
ii) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte werden für die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Abkommens behandelt;
iii) Einkünfte aus anderen als den unter den Ziffern i und ii erwähnten Quellen, die - der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in der Republik Finnland besteuert werden; - der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personengesellschaft gilt folgendes:
i) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen; diese Einkünfte werden für die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Abkommens behandelt;
ii) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte können in der Republik Finnland besteuert werden, jedoch wird nach Artikel 23 Absätze 1 und 6 des Abkommens eine Anrechnung gewährt;
iii) Einkünfte aus anderen als den unter den Ziffern i und ii erwähnten Quellen, die der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden; der Beteiligung einer in der Republik Finnland ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
c) Für die Besteuerung des Vermögens gilt das Vorhergehende entsprechend.
(2) Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für die finnischen "Volkspensionen".
(3) Die Republik Finnland rechnet bei Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens auch die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Gewerbesteuer an.
(4) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 5 die Herstellung der "Ausschüttungsbelastung" nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
(5) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens gilt nur für Gewinne einer Betriebstätte aus den folgenden in der Republik Finnland ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art, Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage, Transport, Lagerung oder Nachrichtenübermittlung, Beratung oder Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Verkauf von Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen Tätigkeiten, auf die sich die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten einigen. Für sonstige Gewinne der Betriebstätte gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens. Ferner gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens nicht für Wirtschaftsgüter, die bei der Erzielung dieser sonstigen Gewinne eingesetzt werden.
(6) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe c hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ihre Vorschriften gegen die Steuerumgehung auf Einkünfte anzuwenden, die aus einem dritten Staat stammen oder dort zugeflossen sind, auch wenn die Einkünfte unter Zwischenschaltung einer in der Republik Finnland ansässigen Person aufgefangen oder über sie geleitet worden sind oder wenn die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte über eine solche Person gehalten werden.
Die Bundesrepublik Deutschland wird aber auf ihre Steuer von diesen Einkünften nach Maßgabe der genannten Vorschriften finnische Steuern anrechnen, die von diesen Einkünften oder von der Ausschüttung dieser Einkünfte erhoben werden.
(7) Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens betrifft nur Informationen, deren Erteilung nach den Rechtsvorschriften des die Informationen erteilenden Vertragsstaats untersagt ist, und Informationen, deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche. Es gilt als vereinbart, daß nach Artikel 26 des Abkommens Informationen auch ohne vorherigen zwingenden Anlaß ausgetauscht werden können.
(8) Artikel 26 des Abkommens schränkt in keiner Weise die Anwendung des Abkommens vom 25. September 1935 zwischen der Republik Finnland und dem Deutschen Reich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen ein.
(9) Ungeachtet des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens ist Artikel 22 Absatz 5 des Abkommens auf die Vermögensteuer der Bundesrepublik Deutschland für Beteiligungen der in der Republik Finnland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits auf die Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1974 beginnen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Helsinki am 5. Juli 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.