Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern
und zur Beistandsleistung in Steuersachen

Denkschrift

vom 22. November 1995
(BGBl. 1996 II S. 2566 ff)



Übersicht:

I.Allgemeines
1. Anlaß und Zweck des Abkommens

2. Gliederung des Abkommens
3. Rechtsänderungen durch das Abkommen

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu den Artikeln 1 bis 5

Zu den Artikeln 6 bis 24
Zu den Artikeln 25 bis 28
Zu den Artikeln 29 bis 40
Zu den Artikeln 41 bis 44
Zu den Artikeln 45 bis 50
Protokoll

I. Allgemeines

1. Anlaß und Zweck des Abkommens
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark besteht ein Abkommen vom 30. Januar 1962 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern. Dieses Abkommen hat sich in der Vergangenheit im wesentlichen bewährt, genügt aber in vielem nicht mehr den heutigen Anforderungen. Außerdem fehlen Vereinbarungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern.
Das neue deutsch-dänische Steuerabkommen vom 22. November 1995 regelt die deutsch dänischen Steuerbeziehungen in manchen Bereichen neu und berücksichtigt dabei die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, das heutige Steuerrecht beider Staaten sowie deren gegenwärtige Abkommenspraxis. Es ist nach dem Abkommen mit Schweden, dem es, abgesehen von Einzelpunkten, entspricht, das zweite "Große Steuerabkommen" der Bundesrepublik Deutschland, das neben den Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens und Vermögens auch Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern sowie zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen enthält.


2. Gliederung des Abkommens
Das Abkommen ist in 6 Abschnitte gegliedert:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 5)
Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens (Artikel 6 bis 24)
Abschnitt III: Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen (Artikel 25 bis 28)
Abschnitt IV: Beistand in Steuersachen (Artikel 29 bis 40)
Abschnitt V: Schutz des Steuerpflichtigen und Verständigung (Artikel 41 bis 44)
Abschnitt Vl: Besondere Bestimmungen (Artikel 45 bis 50)
Durch die umfassenden Regelungen sowohl zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als auch hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuern und der Amtshilfe ergeben sich beim Aufbau des Abkommens Abweichungen gegenüber den anderen von Deutschland abgeschlossenen Abkommen (ausgenommen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 14. Juli 1992) und den OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens sowie der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen. Der Vorteil eines solchen Abkommens liegt für den Anwender aber in der Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit der Regelungen. Außerdem wird der Normenflut entgegengewirkt.
Inhalt und Regelungsbereiche der Artikel 1 bis 24 (Abschnitte I und II) sind dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens nachgebildet. Die allgemeinen Begriffsbestimmungen der Artikel 1 bis 5 des Abkommens gelten sowohl für den ertragsteuerlichen Teil als auch für den Erbschaftsteuer- und den Amtshilfeteil (z.B. räumlicher Geltungsbereich, Begriffe des ,,unbeweglichen Vermögens" und der ,,in einem Vertragsstaat ansässigen Person").
Die Artikel 6 bis 23 legen den Rahmen fest, innerhalb dessen der Wohnsitz- oder Quellenstaat Einkünfte oder das Vermögen besteuern darf. Artikel 24 bestimmt, wie der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung vermeidet, wenn das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat ganz oder teilweise zugewiesen ist. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finden sich entsprechende Regelungen in den Artikeln 25 bis 28. Sie sind den Regelungen des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen nachgebildet.
Die Artikel 29 bis 40 bestimmen das Verfahren zur gegenseitigen Amtshilfe. Sie orientieren sich an den Regelungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2436) und dem OECD-Musterabkommen zur gegenseitigen Amtshilfe.
Die Artikel 41 bis 44 regeln den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung und die Durchführung von Konsultations und Verständigungsverfahren. In den Artikeln 45 bis 50 sind Sonderbestimmungen für die Abkommensanwendung sowie die üblichen Regelungen für das Inkraft- und Außerkrafttreten des Abkommens enthalten.
Zu dem Abkommen gehört eine besondere Anlage, die ein Verzeichnis der Steuern enthält, für die das Abkommen gilt.


3. Rechtsänderungen durch das Abkommen
Das neue Abkommen weicht in manchen Punkten von den bisherigen Vereinbarungen ab. Insbesondere enthält es erstmals Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern. In weiten Bereichen entspricht es jedoch dem bisherigen Vertrag. Dies gilt z. B. für die Anwendung des Belegenheitsprinzips bei Einkünften aus Grundvermögen oder des Betriebsstättenprinzips bei gewerblichen Einkünften
Zu den wichtigsten Änderungen durch das Abkommen gehören:

Das Gebiet des jeweiligen Festlandsockels der Vertragsstaaten wird in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen (Artikel 3 Abs. 1).

Der Kapitalertragsteuerstatz auf Dividenden im Mutter-/ Tochterverhältnis wird in Deutschland von bisher 10 v.H. auf 5 v.H. gesenkt. Die günstigeren Regelungen des innerstaatlichen Rechts aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU bleiben dabei vorbehalten.

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften können im Staat der Belegenheit der Grundstücke besteuert werden (Artikel 13 Abs. 1 Satz 2).

Bei Wohnsitzwechsel von dem einen in den anderen Staat behalt der bisherige Wohnsitzstaat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei Anteilen an Gesellschaften dieses Staates Vermögenszuwächse bis zum Wohnsitzwechsel zu besteuern (Artikel 13 Abs. 5).

Geschäftsleitungsvergütungen können im Staat der Geschäftsleitung der Gesellschaft besteuert werden, die die Vergütungen zahlt (Artikel 16 Abs. 2).

Bei Einkünften der Künstler und Sportler wird - entsprechend dem OECD-Musterabkommen - das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats erweitert (Artikel 17).

Sozialversicherungsrenten können nur im Quellenstaat besteuert werden (Artikel 18 Abs. 2).

Ruhegehälter (Ausnahme: Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes) können grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Bei Wohnsitzwechsel von dem einen in den anderen Vertragsstaat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht des Quellenstaats unberührt, sofern der Steuerpflichtige nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens in dem anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist (Artikel 18 Abs. 1 und 4).

Einkünfte aus der Untersuchung, Erforschung und Förderung von Erdölvorkommen können - von kurzfristigen Einsätzen abgesehen - ungeachtet der anderen Abkommensbestimmungen im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Artikel 23).

Bei den Ertragsteuern wird Deutschland als Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung in größerem Umfang als bisher durch Steueranrechnung vermeiden (Artikel 24 Abs. 1); Dänemark geht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung generell auf die Anrechnungsmethode über (Artikel 24 Abs. 2). Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wenden beide Staaten die Anrechnungsmethode an (Artikel 26).

In Fällen ungerechtfertigter Doppelentlastungen ist jeder der beiden Vertragsstaaten als Wohnsitzstaat unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode überzugehen (Artikel 45 Abs. 1).
Das neue Abkommen wird grundsätzlich mit Beginn des Kalenderjahrs anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem es in Kraft getreten ist (Artikel 49 Abs. 2).


II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Die Abkommensregelungen folgen weitgehend den OECD-Musterabkommen in der in der deutschen Vertragspraxis üblichen Form sowie der mit dem EG-Amtshilfegesetz in deutsches Recht umgesetzten EG-Amtshilfe-Richtlinie. Nachfolgend wird in der Regel nur auf wichtigere Abweichungen hiervon sowie zwischen bisherigem und neuem Vertragsrecht hingewiesen.

Zu den Artikeln 1 bis 5
Die Artikel 1 bis 5 (Abschnitt I) enthalten allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1
Dieser Artikel umschreibt in allgemeiner Form die Ziele des Abkommens, nämlich die Doppelbesteuerung zu vermeiden, Amtshilfe zu leisten und die steuerlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten zu verbessern.

Artikel 2
Der Artikel bestimmt die Steuern, die unter das Abkommen fallen. Dabei nennt er in Absatz 1 - entsprechend der Gliederung des Abkommens - die von den jeweiligen Abschnitten erfaßten Steuern; unter Abschnitt II fallen die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; unter Abschnitt III fallen die Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Abschnitt IV, der den Beistand in Steuersachen regelt, gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung mit Ausnahme der Zölle und Verbrauchsteuern.
Absatz 2 weist auf die Anlage zum Abkommen hin, in der die unter das Abkommen fallenden Steuern, die bei Unterzeichnung des Abkommens bestanden, für jeden der beiden Staaten im einzelnen aufgeführt sind.
Absatz 3 enthält die übliche Klausel, wonach das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die später erhoben werden.
Absatz 4 grenzt den Geltungsbereich des Abkommens hinsichtlich der Bestimmungen über die Zuweisung der Besteuerungsrechte besonders ab. Danach gilt der Abschnitt 11 des Abkommens (Besteuerung des Einkommens und des Vermögens) für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Buchstabe a). Abschnitt III des Abkommens (Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen) gilt - entsprechend dem OECD-Musterabkommen- in allen Fällen, in denen Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Vermögensübertragung in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig waren (Buchstabe b). Für die anderen Abschnitte des Abkommens gibt es keine Beschränkungen.

Artikel 3
Der Artikel definiert in Absatz 1 einige im Abkommen wiederholt verwendete Begriffe. Dabei gelten die Definitionen für alle Abschnitte des Abkommens gleichermaßen. Das Abkommen soll - entsprechend der neueren Vertragspraxis - auch für den Festlandsockel beider Staaten gelten, soweit diesen dort Souveränitätsrechte zustehen.
Absatz 2 bestimmt, daß das Abkommen bei seiner Anwendung grundsätzlich aus sich selbst heraus auszulegen ist. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle zurückzugreifen.

Artikel 4
Dieser Artikel definiert den Begriff der in einem Vertragsstaat ansässigen Person, der für den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten maßgebend ist. Danach bestimmt sich die Ansässigkeit grundsätzlich nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten (Absatz 1).
Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird für die Abkommensanwendung nach bestimmten Kriterien nur einer der beiden Staaten als Wohnsitzstaat angesehen (Absatz 2). Tritt der Fall der doppelten Ansässigkeit bei juristischen Personen auf, so ist nach Absatz 3 für die Entscheidung über die Ansässigkeit im Sinne des Abkommens der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgebend.

Artikel 5
Dieser Artikel definiert den Begriff ,,Betriebsstätte", der Anknüpfungspunkt für die Zuweisung des Besteuerungsrechts für gewerbliche Gewinne ist (vgl. auch die Ausführungen zu Artikel 7). Die einzelnen Regelungen, insbesondere die Ausnahmetatbestände (z. B. für Einrichtungen zur Lagerhaltung, für Einkaufs- oder Informationsbeschaffung sowie für abhängige und selbständige Vertreter) entsprechen dem OECD-Musterabkommen; gegenüber dem bisherigen Abkommen ergeben sich keine Änderungen.


Zu den Artikeln 6 bis 24
Die Artikel 6 bis 24 (Abschnitt II) behandeln die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens.

Artikel 6
Der Artikel bestimmt, daß Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden können, in dem das Vermögen liegt. Die Bestimmung gilt nach Absatz 2 nur für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung des unbeweglichen Vermögens, nicht dagegen - anders als im alten Abkommen - auch für Einkünfte, die bei der Veräußerung unbeweglichen Vermögens entstehen. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens ergibt sich im neuen Abkommen aus Artikel 13 Abs. 1. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Absatz 3 stellt klar, daß die Regelungen in Artikel 6 den Bestimmungen in Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und Artikel 14 (selbständige Arbeit) vorgehen, soweit es sich um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen des gewerblichen Unternehmens oder des Freiberuflers handelt. Die Rechtslage bleibt gegenüber dem bisherigen Abkommen unverändert.

Artikel 7
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne. Nach Absatz 1 darf ein Staat die gewerblichen Gewinne von Unternehmen des anderen Staates nur insoweit besteuern, als sie einer in seinem Gebiet gelegener Betriebsstätte zuzurechnen sind (,,Betriebsstättenprinzip"). Die Absätze 2 bis 6 enthalten Bestimmungen über die Ermittlung und Zurechnung der Betriebsstättengewinne. Absatz 7 regelt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den Bestimmungen über die Besteuerung anderer Einkünfte.

Artikel 8
Dieser Artikel bestimmt, daß Unternehmensgewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen sowie aus dem Betrieb von Containern nur in dem Staat besteuert werden können, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Regelung für Gewinne aus der Nutzung von Containern ist im bisherigen Abkommen nicht enthalten; sie entspricht der neueren Vertragspraxis der Mitgliedstaaten der OECD.

Artikel 9
Diese Bestimmung enthält in Absatz 1 den für die Ermittlung der Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen international anerkannte Grundsatz des Fremdverhaltens. Danach können die Finanzbehörden die Gewinne verbundener Unternehme berichtigen, wenn Bedingungen vereinbart worden sind, die diesem Grundsatz nicht entsprechen. Absatz 2 bietet die Grundlage dafür, daß bei der Gewinnermittlung in einem Staat in dem anderen Staat eine Gegenberichtigung vorgenommen werden kann, soweit Einigkeit über deren Begründetheit besteht. Im alten Abkommen fehlte eine entsprechende Regelung. Für eine übereinstimmende Abgrenzung der Einkünfte zwischen verbundenen Unternehmen steht nicht nur das Verständigungsverfahren nach Artikel 43, sondern auch das Verständigungs- und Schiedsverfahren nach dem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1993 II S. 1308), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist (BGBI. 1995 II S. 84) zur Verfügung.

Artikel 10
Der Artikel behandelt die Besteuerung von Dividenden. Nach Absatz 1 können sie - wie schon bisher- im Wohnsitzstaat des Empfängers (Nutzungsberechtigter) besteuert werden.
Nach Absatz 2 kann auch der Staat in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz hat (Quellenstaat), die abfließenden Dividenden besteuern. Das Besteuerungsrecht ist allgemein auf 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt.
Absatz 3 enthält hiervon abweichende Regelungen für Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an ihre im anderen Staat ansässigen Muttergesellschaften (Mindestbeteiligung 10 v. H.). Bei solchen Dividenden darf eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden erhoben werden. Die günstigeren Regelungen des beiderseitigen innerstaatlichen Rechts aufgrund der EG-Mutter-Tochter-Richtlinie (Nullsteuersatz; in Deutschland allerdings erst ab 1. Juli 1996) bleiben unberührt.
Die Absätze 4, 5, 6 und 7 enthalten der deutschen Verwaltungspraxis entsprechende Ergänzungsregelungen. Dabei definiert Absatz 4 den Begriff der "Dividenden" im Sinne des Abkommens. Dazu gehören in Deutschland auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an Investmentvermögen sowie Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und stillen Beteiligungen. Absatz 5 bestimmt, daß jeder der Vertragsstaaten gewinnabhängige Vergütungen nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern kann. Damit wird ein Ausgleich dafür geschaffen, daß diese Vergütungen aufgrund ihrer Abzugsfähigkeit bei der Gewinnermittlung im Quellenstaat nicht besteuert werden. Vergleichbare Regelungen finden sich in allen neueren von Deutschland abgeschlossenen Abkommen.
Absatz 6 enthält den international üblichen Betriebsstättenvorbehalt, Absatz 7 die übliche Klausel zur Begrenzung der Dividendenbesteuerung (Vermeidung der exterritorialen Besteuerung).

Artikel 11
Diese Bestimmung behandelt die Besteuerung von Zinsen. Nach Absatz 1 können Zinsen nur im Wohnsitzstaat des Empfängers (Nutzungsberechtigter) besteuert werden. Der Begriff der Zinsen wird in Absatz 2 näher erläutert. Einkünfte, die nach Artikel 10 Abs. 4 als Dividenden gelten, fallen in keinem Fall darunter (z.B. der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters oder die Vergütungen für ein partiarisches Darlehen). Die Absätze 3 und 4 enthalten den üblichen Betriebsstättenvorbehalt und behandeln den Fall der Zahlung überhöhter Zinsen zwischen Nahestehenden.

Artikel 12
Der Artikel regelt die Besteuerung der Lizenzgebühren. Sie können gemäß Absatz 1 nur im Wohnsitzstaat des Empfängers (Nutzungsberechtigter) besteuert werden. Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "Lizenzgebühren". Die Absätze 3 und 4 enthalten den üblichen Betriebsstättenvorbehalt und regeln den Fall der Zahlung unangemessen hoher Lizenzgebühren zwischen Nahestehenden.

Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die Besteuerung dieser Gewinne ist grundsätzlich dem Wohnsitzstaat vorbehalten (Absatz 4).
Der Belegenheitsstaat darf jedoch Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen besteuern. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Vermögen hauptsächlich aus im Belegenheitsstaat befindlichem unbeweglichem Vermögen oder Rechten davon besteht (Absatz 1). Das alte Abkommen enthielt keine entsprechende Regelung.
Ebenfalls darf der Belegenheitsstaat Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen von Betriebsstätten und festen Einrichtungen besteuern (Absatz 2). Gewinne aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen und Luftfahrzeugen und von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen oder ihnen dienenden beweglichem Vermögen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Absatz 3).
Absatz 5 behandelt Vermögenszuwächse und Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Gesellschaften bei Wohnsitzverlegung. Die Vorschrift, die im alten Abkommen nicht enthalten ist, gestattet dem bisherigen Wohnsitzstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die Besteuerung des Vermögenszuwachses bis zum Wohnsitzwechsel; diese Steuer rechnet der neue Wohnsitzstaat auf den entsprechenden Teil seiner Einkommensteuer an. Damit ist die Anwendung des § 6 des Außensteuergesetzes für derartige Tatbestände sichergestellt.


Artikel 14
Die Bestimmung regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Besteuerungsrecht hierfür steht nach Absatz 1 nur dem Wohnsitzstaat zu. Die Einkünfte können jedoch im anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort im Rahmen einer festen Einrichtung ausgeübt wird. Absatz 2 erläutert Beispielhaft den Begriff des,,freien Berufs" im Sinne dieses Artikels.


Artikel 15
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu; bei Ausübung der Tätigkeit im anderen Staat können sie dort besteuert werden (Absatz 1).
Absatz 2 enthält die übliche 183-Tage-Klausel, wonach in einem Vertragsstaat ansässige Arbeitnehmer, die vorübergehend an bis zu 183 Tagen im anderen Staat tätig sind, nur im Wohnsitzstaat besteuert werden können, wenn die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und sie nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitstaat hat.
Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und für das Bordpersonal von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen.
Eine weitere Sonderregelung in Absatz 4 bestimmt, daß die an Leiharbeitnehmer gezahlten Arbeitsvergütungen ohne Beschränkung auch im Tätigkeitsstaat besteuert werden können. Eine doppelte Besteuerung wird gemäß Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Abs. 2 Buchstabe a durch Steueranrechnung im Wohnsitzstaat vermieden. Etwaige Probleme bei der praktischen Abwicklung sind erforderlichenfalls durch eine besondere Verständigungsvereinbarung nach Artikel 43 des Abkommens zu lösen.

Artikel 16
Nach diesem Artikel dürfen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in Artikel 8 Abs. 3 des alten Abkommens. Nach Absatz 2 gilt diese Zuweisung der Besteuerung auch für Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als nach Handelsrecht verantwortlicher Leiter einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft - z. B. als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied - bezieht. Das alte Abkommen enthielt für die in Absatz 2 behandelten Fälle keine Sonderregelung. Das Besteuerungsrecht stand daher dem Staat zu, dem nach den Vorschriften über die unselbständige Arbeit das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde.

Artikel 17
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Künstler und Sportler. Nach der Regelung dürfen Künstler und Sportler ungeachtet der Bestimmungen in den Artikeln 7, 14 und 15 im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Absatz 1).
Absatz 2 enthält eine Regelung zur Verhinderung von Steuerumgehungen. Danach bleibt das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats auch dann erhalten, wenn die Vergütungen einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler zufließen.
Nach Absatz 3 verbleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat im wesentlichen Umfang aus öffentlichen Kassen des Wohnsitzstaats unterstützt wird.
Das bisherige Abkommen enthielt keine entsprechende Bestimmung für Künstler und Sportler; in Artikel 8 Abs. 2 bestand lediglich eine Regelung für Einkünfte aus persönlich ausgeübter künstlerischer oder sportlicher Tätigkeit.

Artikel 18
Nach Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden.
Verlegt ein Empfänger von solchen Vergütungen seinen Wohnsitz aus dem Quellenstaat in den anderen Staat, so kann nach Absatz 4 auch der Quellenstaat diese Vergütungen besteuern, es sei denn, die Wohnsitzverlegung erfolgt vor Inkrafttreten des Abkommens. Der neue Wohnsitzstaat gleicht die Doppelbesteuerung nach Artikel 24 durch Anrechnung der Steuern des Quellenstaats aus.
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung können nur im Quellenstaat besteuert werden (Absatz 2). Dies gilt nach Absatz 3 auch für Wiedergutmachungsleistungen als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung.
Unterhaltszahlungen und ähnliche Leistungen können gemäß Absatz 6 nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. Die aus Deutschland stammenden Unterhaltszahlungen sind beim Schuldner im selben Umfang wie für einen im Inland ansässigen Empfänger abzugsfähig. Diese Regelung bezieht sich auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten von dem Wohnsitz des Empfängers in Deutschland abhängig macht.

Artikel 19
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Bezuge aus öffentlichen Kassen. Nach Absatz 1 dürfen Arbeitsvergütungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, nur im Kassenstaat besteuert werden. Jedoch ist der Wohnsitzstaat steuerberechtigt, wenn die dort geleisteten Dienste von einer Person erbracht werden, die dort ansässig ist, nicht die Staatsangehörigkeit des Kassenstaats besitzt und der Kassenstaat diese Bezuge nach seinem Recht nicht besteuern kann. Entsprechendes gilt für die in Absatz 4 genannten Vergütungen an Beamte der Bahn und Post, Gehaltszahlungen des Goethe-lnstituts oder Ausgleichszahlungen für Lehrkräfte.
Absatz 2 weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen ausschließlich dem Kassenstaat zu. Nach Absatz 4 Buchstabe a wird die Regelung erweitert auf die Gehaltszahlungen an Beamte der Bahn, Post und Bundesbank sowie die von den entsprechenden dänischen Stellen gezahlten Ruhegehälter.
Absatz 3 enthält den üblichen Vorbehalt, wonach von gewerblichen Betrieben der öffentlichen Hand gezahlte Arbeitsvergütungen und Ruhegehälter nicht zu den Bezügen aus öffentlichen Kassen zählen. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des Abkommens.
Durch Absatz 4 letzter Satz wird sichergestellt, daß die in Absatz 4 besonders genannten Vergütungen auch dann besteuert werden, wenn nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des berechtigten Staates keine Steuerpflicht gegeben ist. Zur Vermeidung der doppelten Steuerbefreiung darf in diesem Fall der andere Staat besteuern.

Artikel 20
Dieser Artikel soll den Austausch von in Ausbildung stehenden Personen fördern. Er befreit Unterhalts- und Studiengelder von der Steuer des Empfangsstaats, sofern diese Gelder nicht aus Quellen dieses Staates stammen.

Artikel 21
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die in den anderen Artikeln des Abkommens nicht behandelt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zu. Der Anwendungsbereich des Artikels beschränkt sich nicht auf Einkünfte aus den beiden Vertragsstaaten; er gilt auch für Einkünfte aus Drittstaaten.
Absatz 2 sieht die übliche Ausnahme für Einkünfte vor, die mit der Tätigkeit einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung zusammenhängen, die eine Person im anderen Vertragsstaat hat.

Artikel 22
Diese Bestimmung behandelt die Besteuerung des Vermögens. Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen unbewegliches Vermögen und das bewegliche Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung gehört, im Belegenheitsstaat besteuert werden. Für Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie für Schiffe der Binnenschiffahrt weist Absatz 3 das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem das Transportunternehmen seine Geschäftsleitung hat. Dies gilt auch für bewegliches Vermögen, das dem Betrieb der genannten Verkehrsmittel dient. Alle anderen Vermögensteile dürfen nach Absatz 4 nur im Wohnsitzstaat besteuert werden.

Artikel 23
Dieser Artikel enthält Sonderregelungen für Einkünfte aus der vorbereitenden Untersuchung und Erforschung von Erdölvorkommen und der Erdölförderung auf dem Festland und Festlandsockel beider Staaten.
Absatz 1 bestimmt, daß Gewinne aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen, der Erforschung und der Förderung von Erdölvorkommen im Tätigkeitsstaat besteuert werden können. Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats ist nach Absatz 2 lediglich dann nicht gegeben, wenn diese Tätigkeiten an insgesamt höchstens 30 Tagen während eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt werden; zur Verhinderung von Mißbräuchen sind zeitlich beschränkte Tätigkeiten verbundener Unternehmen zur Berechnung der 30-TageFrist zusammenzurechnen.
Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats für die Tätigkeiten einer vor der Küste liegenden Bohrinsel ist nach Absatz 3 allerdings dann nicht gegeben, wenn diese Tätigkeiten nicht für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 365 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 18 Monaten ausgeübt werden; zur Vermeidung von Mißbrauchen werden kurzfristige Tätigkeiten verbundener Unternehmen zur Ermittlung der 365-Tage-Frist ebenfalls zusammengerechnet.
Nach Absatz 4 dürfen Gewinne aus Beförderungsleistungen zur Versorgung der Arbeitsorte nur im Staat der Geschäftsleitung des ausführenden Unternehmens besteuert werden.
Absatz 5 behandelt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit den Beforderungsleistungen zur Versorgung der Arbeitsorte; sie dürfen nur in dem Staat der Geschäftsleitung des ausführenden Unternehmens besteuert werden.
Absatz 6 regelt die Zuteilung des Besteuerungsrechts von Aufgabegewinnen, die im Zusammenhang mit kurzfristigen Tätigkeiten einer Bohrinsel entstehen. Diese Gewinne sind im Tätigkeitsstaat von der Steuer befreit.

Artikel 24
Dieser Artikel regelt, wie der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung bei den in Abschnitt II des Abkommens behandelten Einkünften und Vermögenswerten vermeidet, die auch im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können. Während bisher die Doppelbesteuerung in beiden Staaten fast ausschließlich durch die Freistellungsmethode vermieden wurde, wird sie nunmehr der neueren Vertragspraxis beider Staaten folgend - in Deutschland verstärkt durch Steueranrechnung und in Dänemark nahezu ausschließlich durch Steueranrechnung vermieden.
Absatz 1 bestimmt, wie Deutschland bei einer in seinem Gebiet ansässigen Person die doppelte Besteuerung der Einkünfte und der Vermögenswerte, die in Dänemark besteuert werden können, vermeidet. Grundsätzlich wird bei Einkünften und Vermögenswerten, insbesondere bei Beteiligungen von mindestens 10 v. H. an dänischen Kapitalgesellschaften und Einkünften aus diesen Beteiligungen - Schachtelfreistellung über die Grenze -, die Doppelbesteuerung durch Freistellung mit Progressionsvorbehalt vermieden (Absatz 1 Buchstabe a).
Bei den nachfolgend genannten Einkünften wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der dänischen Steuer vermieden (Absatz 1 Buchstabe b):
- Dividenden aus Streubesitz,
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Vergütungen (Artikel 13 Abs. 1 Satz 2),
- Vergütungen für nichtselbstsändige Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (Artikel 15 Abs. 4),
- Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsvergütungen (Artikel 16),
- Einkünfte aus einer Tätigkeit als Künstler oder Sportler (Artikel 17),
- Ruhegehalter, ähnliche Vergütungen und Renten, die unter den in Artikel 18 Abs. 4 genannten Voraussetzungen einer natürlichen Person aus dem früheren Ansässigkeitsstaat zufließen und
- Einkünfte im Zusammenhang mit der Untersuchung, Erforschung und Forderung von Erdölvorkommen.
Absatz 1 Buchstabe c stellt klar, daß die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach dem deutschen Körperschaftsteuerrecht bei der Weiterausschüttung von aus Dänemark stammenden Einkünften nicht entgegenstehen.
Absatz 2 bestimmt, wie Dänemark bei einer in seinem Gebiet ansässigen Person die doppelte Besteuerung der Einkünfte und Vermögenswerte, die auch in Deutschland besteuert werden können, vermeidet. Dies geschieht grundsätzlich durch Steueranrechnung (Buchstaben a und b). Die Freistellungsmethode gilt nach Buchstabe c nur für Schachteldividenden (Beteiligung der dänischen Muttergesellschaft an der deutschen Tochtergesellschaft mindestens 10 v.H.) und nach Buchstabe f für Einkünfte, die nach dem Abkommen ausdrücklich nur in Deutschland besteuert werden dürfen (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach Artikel 15 Abs. 1 oder 3). Im letzteren Fall darf Dänemark diese Einkünfte nach Buchstabe f nur zur Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigten (Progressionsvorbehalt). Die Freistellung der Schachteldividenden setzt zudem voraus, daß die ausschüttende Gesellschaft der normalen Besteuerung unterlegen hat (Buchstabe d). Ist das nicht der Fall, findet lediglich die Anrechnungsmethode Anwendung, wobei außer der deutschen Kapitalertragsteuer und der deutschen Körperschaftsteuer auch die deutsche Gewerbeertragsteuer angerechnet wird (Buchstabe e).
Absatz 3 stellt für beide Vertragsstaaten klar, daß Einkünfte im Wohnsitzstaat nur dann von der Besteuerung freizustellen sind, wenn sie im anderen Staat in Übereinstimmung mit dem Abkommen tatsachlich besteuert wurden.


Zu den Artikeln 25 bis 28
Die Artikel 25 bis 28 (Abschnitt III des Abkommens) enthalten die Regelungen zur Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen.

Artikel 25
Diese Bestimmung enthält die Grundregel für die Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen. Nach Absatz 3 kann alles Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Dies schließt die Besteuerung des im anderen Vertragsstaat ansässigen Erwerbers ein (Artikel 26). Abweichend davon kann in einem Staat liegendes unbewegliches Vermögen als Teil des Nachlasses oder der Schenkung einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person auch im Belegenheitsstaat besteuert werden (Absatz 1). Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für den Nachlaß oder die Schenkung von beweglichem Vermögen eines Unternehmens, das zu einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.

Artikel 26
Dieser Artikel regelt, wie der Wohnsitzstaat des Erblassers, Schenkers oder Erwerbers die Doppelbesteuerung beim Übergang von Vermögenswerten vermeidet, die nach dem Abkommen auch im anderen Staat besteuert werden können. Dies geschieht in beiden Staaten durch Steueranrechnung. Die Regelungen in Absatz 1 gelten für in Deutschland ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber; Absatz 2 enthält die entsprechenden Regelungen für in Dänemark ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber. In beiden Staaten ist Obergrenze für die Anrechnung die eigene Steuer, die auf das jeweilige Vermögen entfällt.

Artikel 27
Dieser Artikel enthält eine besondere "Staatsangehörigenregelung" für Erblasser oder Schenker, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Wohnsitzwechsel sterben. In diesen Fallen wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats trotz Wohnsitznahme im anderen Staat nicht als dort, sondern als in seinem Heimatstaat ansässig behandelt. Die Regelung soll es den Steuerpflichtigen ermöglichen, Lebensplanung, Vorsorge, Vermögenslage und Testament langfristig an den Verhaltnissen des Heimatstaats auszurichten. Nach Absatz 2 gilt die Regelung entsprechend für die Besteuerung von Erben oder Beschenkten, wenn diese selbst im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt haben.

Artikel 28
Dieser Artikel bestimmt, daß die mit den steuerpflichtigen Vermögenswerten zusammenhangenden Schulden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können. Dabei behandelt Absatz 1 den Schuldenabzug bei unbeweglichem Vermögen. Absatz 2 enthält eine entsprechende Regelung für bewegliches Vermögen von Betriebsstätten und festen Einrichtungen, während Absatz 3 den Schuldenabzug für das sonstige Vermögen regelt.
Die Absätze 4 bis 6 enthalten ergänzende Bestimmungen zum Schuldenabzug.


Zu den Artikeln 29 bis 40
Die Artikel 29 bis 40 (Abschnitt IV) regeln den Beistand in Steuersachen.

Artikel 29
Dieser Artikel bestimmt die Bereiche für die gegenseitige Beistandsleistung. Dabei ist die Beistandsleistung nicht auf die in den Abschnitten II und III behandelten Steuern beschränkt. Sie ist vielmehr auch für verschiedene andere Steuern möglich (z.B. Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer). Dies ergibt sich aus der besonderen Anlage zum Abkommen.
Nach Absatz 1 wird Amtshilfe geleistet durch den Austausch von Auskünften sowie durch Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen und der Bekanntgabe von Verwaltungsabkommen.
In Absatz 2 ist klargestellt, daß Amtshilfe auch zugunsten der Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geleistet wird.
Absatz 3 enthält eine besondere Bestimmung für die Beistandsleistung zwischen den mit Steuersachen befaßten Gerichten, die die Amtshilfe der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen können.

Artikel 30
Dieser Artikel regelt den Auskunftsaustausch auf Ersuchen in Einzelfällen. Er macht den Auskunftsaustausch davon abhängig, daß dieser für die zutreffende Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Steuern in dem anderen Vertragsstaat erforderlich ist.

Artikel 31
Absatz 1 behandelt den Austausch von Auskünften ohne Ersuchen, wenn zu vermuten ist, daß die ausgetauschten Informationen für die Festsetzung der Steuern im anderen Vertragsstaat erheblich sein können (spontane Auskunftserteilung). Dabei wird die Auskunftserteilung auf bestimmte Sachverhalte beschränkt. Die Beschränkungen entsprechen denen in § 2 Abs. 2 des EG-Amtshilfegesetzes.
Absatz 2 regelt den Austausch von Auskünften ohne Ersuchen zur regelmäßigen Übermittlung von Informationen über besonders bezeichnete gleichartige Sachverhalte (automatische Auskunftserteilung). Die Bestimmung entspricht der Regelung des § 2 Abs. 3 des EG-Amtshilfegesetzes.

Artikel 32
Dieser Artikel verpflichtet die empfangende Behörde zur Rückmeldung, wenn die erhaltene Information im Widerspruch zu eigenen Informationen steht.

Artikel 33
Der Artikel enthält die Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr bei der Beitreibung der Steuern. Die Vertragsstaaten werden sich dabei Hilfe leisten, wenn die beizutreibenden Ansprüche nach den Gesetzen des ersuchenden Staates nicht mehr angefochten werden können (Absätze 1 und 2).
Die Absätze 3 bis 6 beziehen sich auf besondere Situationen der Beitreibung. Danach sind z.B. Maßnahmen bei der Erbschaftsteuer nur bis zur Hohe des Wertes des Nachlasses zulässig, der auf den jeweiligen Nachlaßbegünstigten entfällt (Absatz 3). Nach Absatz 4 kann bei noch nicht bestandskräftigen Steuern der Gläubigerstaat den anderen Staat um Sicherungsmaßnahmen ersuchen. Absatz 5 schließt ein Konkursvorrecht des ersuchten Staates für den ersuchenden Staat aus. Für den Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen gilt das Recht des ersuchenden Staates (Absatz 6).

Artikel 34
Dieser Artikel bestimmt, daß für die Verjährung im Zusammenhang mit Beitreibungsmaßnahmen im ersuchten Staat ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgebend ist. Daher hat der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Hinweise über die geltenden Verjährungsfristen zu geben (Absatz 1). In Absatz 2 wird klargestellt, daß Maßnahmen des ersuchten Staates, die nach dessen Recht die Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen, für den ersuchenden Staat dieselbe Wirkung haben.

Artikel 35
Nach Absatz 1 kann jeder Staat an eine im anderen Staat ansässigen Person Verwaltungsakte auf dem normalen Postweg bekanntgeben. Absatz 2 sieht auf Ersuchen eine förmliche Zustellung von Schriftstucken einschließlich gerichtlicher Entscheidungen vor. Absatz 3 enthält Verfahrensvorschriften für die förmliche Zustellung. Absatz 4 bestimmt, daß eine vom ersuchten Staat nach seinem Recht vorgenommene Zustellung nicht dadurch nichtig ist, daß sie den Bestimmungen dieses Artikels nicht entspricht.

Artikel 36
Dieser Artikel umschreibt die notwendigen Angaben, die das Ersuchen enthalten muß (Absatz 1) und die einem Vollstreckungsersuchen beizufügenden Unterlagen (Absatz 2). Die Absätze 3 bis 5 regeln die ergänzende Informationspflicht des ersuchenden Staates (Absatz 3), Sachstand- und Ergebnismeldungen (Absatz 4) und die Form der Auskunftserteilung (Absatz 5).

Artikel 37
Dieser Artikel legt die Grenzen der Beistandsleistung fest. Die Tatbestände entsprechen im wesentlichen den in § 3 des EG-Amtshilfegesetzes geregelten Sachverhalten. Die Zurückweisung eines Ersuchens ist zu begründen (Absatz 2).

Artikel 38
Dieser Artikel regelt in Anlehnung an § 4 des EG-Amtshilfegesetzes die Geheimhaltung empfangener Auskünfte.
Nach Absatz 1 unterliegen die empfangenen Auskünfte dem Steuergeheimnis, wobei auch das strengere Steuergeheimnis des auskunftserteilenden Staates zu beachten ist.
Absatz 2 beschränkt den Personenkreis, dem Kenntnisse offenbart werden dürfen, auf die Personen, die unmittelbar am Verfahren beteiligt sind. In den Grenzen des allgemeinen Steuergeheimnisses ist eine weitergehende Offenbarung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des die Auskünfte erteilenden Staates zulässig. Dies gilt entsprechend für die Offenbarung empfangener Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder Urteilen.
Absatz 3 ermöglicht unter sehr eingrenzenden Voraussetzungen die Weitergabe empfangener Informationen an einen Driffstaat oder für andere Zwecke.
Das dem Abkommen beigefugte Protokoll enthält entsprechend der neueren deutschen Vertragspraxis erzgänzende Bestimmungen zum Datenschutz.

Artikel 39
Nach Absatz 1 sind Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchten Staat durchgeführten Maßnahmen nur bei den zuständigen Behörden dieses Staates vorzubringen.
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des ersuchenden Staates sind nach Absatz 2 nur bei dessen zuständigen Behörden zu erheben.
Beitreibungsmaßnahmen des ersuchten Staates sind auszusetzen und - auf Antrag - sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Die Vertragsstaaten werden sich nach Absatz 3 über die getroffenen Entscheidungen unterrichten und erforderlichenfalls das weitere Vorgehen erörtern.

Artikel 40
Dieser Artikel bestätigt den allgemeinen Grundsatz, wonach die bei der Amtshilfe entstehenden üblichen Kosten von dem die Amtshilfe ausfuhrenden Staat getragen werden. Lediglich außergewöhliche Kosten gehen zu Lasten des um Amtshilfe ersuchenden Staates.


Zu den Artikeln 41 bis 44
Die Artikel 41 bis 44 (Abschnitt V des Abkommens) enthalten Regelungen zum Diskriminierungsverbot sowie zum Konsultations- und Verständigungsverfahren.

Artikel 41
Dieser Artikel soll steuerliche Diskriminierungen verhindern; entsprechend dem OECD-Musterabkommen gilt er auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind und für Steuern, die nicht unter das Abkommen fallen.

Artikel 42
Nach diesem Artikel können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im üblichen Konsultationsverfahren Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen bereinigen; dies gilt auch für Fälle, die im Abkommen nicht besonders behandelt sind.
Im Wege der Konsultation können insbesondere Zweifel geklärt werden, ob eine nach Unterzeichnung des Abkommens neu eingeführte Steuer unter das Abkommen fällt. Ferner sind Vereinbarungen über besondere Verfahren zur Anwendung des Abkommens möglich.

Artikel 43
Dieser Artikel sieht nach Maßgabe des OECD-Musterabkommens vor, daß sich die zuständigen Behörden über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens im beiderseitigen Einvernehmen regeln; der Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens ist vom Steuerpflichtigen innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme zu stellen (Absätze 1 und 2).
In Absatz 3 sind diese Möglichkeiten - über das OECD-Musterabkommen hinausgehend - für die wichtigsten Bereiche besonders herausgestellt, nämlich Gewinnabgrenzungen bei Betriebssätten oder verbundenen Unternehmen sowie übereinstimmende Behandlung von Gewinnausschüttungen oder den im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berucksüchtigenden Schulden.

Artikel 44
Absatz 1 bestimmt, daß die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen von Konsultations- und Verständigungsverfahren im Sinne der Artikel 42 und 43 unmittelbar miteinander schriftlich und mündlich verkehren können (Absätze 1 und 2).
Zur Herbeiführung einer Einigung können die zuständigen Behörden auch ein unabhängiges Gremium beauftragen, zu einer bestimmten Frage eine gutachterliche Äußerung abzugeben (Absatz 3).
Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, hat der Betroffene nach Absatz 4 ein Anhörungsrecht.


Zu den Artikeln 45 bis 50
Die Artikel 45 bis 50 (Abschnitt Vl des Abkommens) enthalten Sonderregelungen für Ausnahmesachverhalte.

Artikel 45
Der Artikel ergänzt für den Wohnsitzstaat die Regelungen in Artikel 24. Durch Unterschiede in den nationalen Rechten beider Staaten kann es trotz des Abkommens zu einer über die Zielsetzung des Abkommens hinausgehenden Keinmalbesteuerung kommen (Qualifikations- und Zurechnungskonflikte).
Absatz 1 Buchstabe a soll in solchen Fallen die Anwendung der Freistellungsmethode ausschließen.
Buchstabe b ermöglicht, durch einseitige Erklärung von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode überzugehen, wenn die Freistellungsmethode bei einzelnen Fallgestaltungen zu ungerechtfertigten Doppelentlastungen führt, z.B. weil die nationalen Steuerrechte sich unterschiedlich entwickeln oder weil dies durch geeignete steuerlich motivierte Gestaltungen herbeigefuhrt wird.
Die Bestimmung entspricht im wesentlichen Nummer 21 des Protokolls zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. August 1989 (BGBI. 1991 II S. 94).
Nach Absatz 2 bleibt den beiden Vertragsstaaten die Anwendung von Mißbrauchsvorschriften, z. B. § 42 AO, vorbehalten. Vorbehalten sind ferner die sog. Zugriffsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz und entsprechende Regelungen des dänischen Rechts.

Artikel 46
Dieser Artikel regelt die Durchführung der Abkommensbestimmungen zur Entlastung von den Abzugsteuern im jeweiligen Quellenstaat. Nach Absatz 1 bleibt es jedem Vertragsstaat unbenommen, trotz entgegenstehender Abkommensbestimmungen zunächst die nach seinem innerstaatlichen Recht entstandene Quellensteuer uneingeschränkt zu erheben. Die Erstattung der zuviel erhobenen Steuer wird auf Antrag gewährt (Absatz 2); der Antrag ist innerhalb von 4 Jahren nach Zufluß der Einkünfte zu stellen (Absatz 3) und die persönliche Abkommensberechtigung durch eine Bescheinigung des Wohnsitzstaats zu bescheinigen (Absatz 4).
Die zuständigen Behörden können sich über Einzelheiten des Verfahrens verständigen und auch andere Verfahren, z.B. das Freistellungsverfahren, festlegen.

Artikel 47
Dieser Artikel enthält den üblichen Vorbehalt weitergehender Vorrechte der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

Artikel 48
Dieser Artikel regelt die Möglichkeit der Ausdehnung des Abkommens auf die Färöer und Grönland, die nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen sind.

Artikel 49
Dieser Artikel regelt die Ratifikation, das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach seinem Absatz 2 tritt es einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Nach Absatz 3 tritt gleichzeitig das Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. Januar 1962 außer Kraft. Das Abkommen ist nicht rückwirkend, sondern erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Bis dahin bleibt das alte Abkommen anwendbar.

Artikel 50
Dieser Artikel regelt die Geltungsdauer, die Kündigung und die letztmalige Anwendung des Abkommens.
Anlage zum Abkommen
In dieser Anlage sind die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Steuern, für die es gilt, einzeln aufgeführt (Artikel 2 Abs. 2).

Protokoll
Das Protokoll enthält entsprechend der neueren Vertragspraxis ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz, die zu den Regelungen des Artikels 38 hinzutreten.



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