Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern
und zur Beistandsleistung in Steuersachen

Teil 3 (Artikel 31 - Schluss)

vom 22. November 1995
(BGBl. 1996 II S. 2566 ff)


Artikel 31

Auskunft ohne besonderes Ersuchen

(1) Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die ihr bekanntgeworden sind,

a) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Vertragsstaat hat;

b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Vertragsstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat zur Folge haben müßte;

c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen des einen Vertragsstaats und einem Steuerpflichtigen des anderen Vertragsstaats, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten zur Steuerersparnis führen können;

d) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;

e) wenn in einem Vertragsstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Staat geeignet sein kann.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auch ohne besonderes Ersuchen und unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskünfte über gleichartige Sachverhalte erteilen, die ihnen in größerer Zahl bekannt werden und für die Festsetzung und Erhebung der Steuern oder die Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche von Bedeutung sein können. Voraussetzung ist, daß die zuständigen Behörden eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung ist vor Beginn der Auskunftserteilung öffentlich bekanntzumachen.


Artikel 32

Widersprüchliche Informationen

Wenn die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet sie davon die zuständige Behörde des anderen Staates.


Artikel 33

Beitreibung steuerlicher Ansprüche

(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 34 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates durch, als handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.

(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht mehr angefochten werden können.

(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß führt der ersuchte Staat die Beitreibung derartiger Ansprüche lediglich bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens durch, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung aller Steuerbeträge Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.

(5) Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt wird.

(6) Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.


Artikel 34

Verjährungsfristen

(1) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend. Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Beitreibung des Anspruchs verpflichtet, wenn der Anspruch nicht auch nach seinem eigenen Recht beigetrieben werden könnte. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die steuerlichen Ansprüche geltenden Verjährungsfristen.

(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.


Artikel 35

Bekanntgabe von Schriftstücken

(1) Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.

(2) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats stellt der andere Vertragsstaat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Abkommen fallende Steuer betreffen.

(3) Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke zu

a) in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;

b) soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.

(4) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mir seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Artikels steht.


Artikel 36

Inhalt und Beantwortung des Ersuchens

(1) Im Ersuchen sind, soweit erforderlich, anzugeben:

a) die Behörde oder Dienststelle, von der das durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen ausgeht;

b) Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung der Person, die das Ersuchen betrifft;

c) bei einem Ersuchen um Auskunft die Form der Antwort, die der ersuchende Staat für seine Zwecke benötigt;

d) bei einem Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen Art und Zusammensetzung der steuerlichen Ansprüche und die Vermögenswerte, aus denen die steuerlichen Ansprüche befriedigt werden können;

e) bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Art und Gegenstand der zuzustellenden Schriftstücke.

(2) Dem Ersuchen nach Artikel 33 sind beizufügen:

a) eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und daß er im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht mehr angefochten werden kann,

b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und

c) sonstige für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.

(3) Sobald dem ersuchenden Staat weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Ersuchen zur Kenntnis gelangt sind, unterrichtet er den ersuchten Staat.

(4) Wird dem Ersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis.

(5) Hat der ersuchende Staat um Auskunft in einer bestimmten Form gebeten, so soll der ersuchte Staat, sofern er dazu in der Lage ist, die Auskunft in der gewünschten Form erteilen.


Artikel 37

Grenzen der Verpflichtung zum Beistand

(1) Das Abkommen ist, vorbehaltlich des Artikels 34, nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat:

a) Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;

b) Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widersprechen;

c) Informationen zu erteilen, die nach seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden können;

d) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widerspräche;

e) einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

(2) Wird das Beistandsersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich von der Entscheidung unter Angabe der Gründe.


Artikel 38

Geheimhaltung

(1) Die Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder der in dem die Informationen erteilenden Staat geltenden Geheimhaltungsvorschriften erhalten hat, wenn diese restriktiver sind.

(2) Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Beitreibung, Vollstreckung, der verwaltungsmäßigen Überprüfung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Steuern dieses Staates befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden, können sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des erteilenden Staates für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwendung gestattet. Die von einem Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat erteilten Informationen können von diesem nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen dritten Staat übermittelt werden.


Artikel 39

Rechtsbehelf

(1) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen ist nur bei den zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen.

(2) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere bei der Beitreibung, der das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei den zuständigen Stellen dieses Staates einzulegen. Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung setzt der ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der zuständigen Stelle vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.

(3) Sobald eine Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Beistandsersuchen.


Artikel 40

Kosten

Die üblichen bei der Beistandsgewährung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.


Abschnitt V Schutz des Steuerpflichtigen und Verständigung

Artikel 41

Verbot der Diskriminierung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund des Wohnsitzes, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Staates gegenüber einer im anderen Staat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.


Artikel 42

Konsultation

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens im allgemeinen oder im Einzelfall entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann oder wie durch eine besondere Vereinbarung Fragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit den Steuern im Sinne des Abkommens stehen und die sich durch unterschiedliche Maßstäbe der Staaten für die, Besteuerungsgrundlagen oder aus anderen Gründen ergeben. Sie können sich ferner beraten, um andere Schwierigkeiten, die sich aus Unterschieden ihrer Steuerrechte ergeben, zu mildem oder zu beseitigen, und der internationalen Steuerverkürzung und -umgehung zu begegnen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können insbesondere Verständigungsvereinbarungen treffen, um

a) Zweifel zu klären, für welche Steuern das Abkommen nach seinem Artikel 2 Absatz 3 gilt;

b) festzulegen, wie die Begrenzungsbestimmungen des Abkommens, insbesondere der Artikel 10 bis 12, durchzuführen sind.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam über allgemeine Regelungen beraten, um auf der Grundlage des Abkommens den Anspruch der Steuerpflichtigen auf abgestimmte Anwendung des Abkommens in beiden Staaten durch gemeinsame Auslegungen oder durch besondere Verfahren zu sichern.


Artikel 43

Verständigung

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 41 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Losung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander nach Artikel 42 oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über

a) eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt;

b) eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;

c) eine übereinstimmende Behandlung von Einkünften, die im Quellenstaat den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugerechnet werden;

d) eine übereinstimmende Behandlung von Schulden bei den Steuern vom Vermögen, von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen.


Artikel 44

Verfahren

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Artikel 42 und 43 unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

(3) Die zuständigen Behörden können gemeinschaftlich ein unabhängiges Gremium beauftragen, eine gutachterliche Äußerung zu einer Frage abzugeben, die sie diesem Gremium vorlegen.

(4) Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören.


Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

Artikel 45

Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel,

a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder

b) wenn der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß

a) ein Steuerpflichtiger durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts seine steuerlichen Verpflichtungen in einem Vertragsstaat umgehen kann;

b) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind;

c) Dänemark daran gehindert wird, seine Steuern gemäß Vorschriften zu erheben, die nach Sinn und Zweck den in Buchstabe b erwähnten Vorschriften entsprechen.

Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 43 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.


Artikel 46

Erstattung der Abzugsteuern

(1) Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Diese im Abzugsweg erhobene Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit ihre Erhebung durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.

(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 43 durch.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen auch andere Verfahren zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.


Artikel 47

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Beamten zwischenstaatlicher Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen solcher Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder der ständigen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für die Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und

b) im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.

(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder der ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem Einkommen oder Vermögen wie dort ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.


Artikel 48

Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten ausgedehnt werden, der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 50 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten beendet, auf den das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.


Artikel 49

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kopenhagen ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Staaten anzuwenden

a) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf das Steuerjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder es, ersetzt, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und auf die folgenden Einkommensjahre;

b) bei der Nachlaß- und Erbschaftssteuer auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei der Schenkungssteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;

c) auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

d) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 30. Januar 1962 in Kopenhagen unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern bei den Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, außer Kraft.


Artikel 50

Geltungsdauer, Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen in beiden Staaten nicht mehr anzuwenden

a) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuerjahre, die am 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf das Kündigungsjahr folgt, bereits laufen oder die am oder nach dem 1. Januar des genannten Kalenderjahrs beginnen;

b) bei der Nachlaß- und Erbschaftssteuer auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Kündigungsjahr folgt, und bei der Schenkungssteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;

c) auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

d) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

Geschehen zu Bonn am 22. November 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Hartmann
Dr. Theo Waigel

Für das Königreich Dänemark
Marianne Jelved


Anlage

Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

1. in der Bundesrepublik Deutschland:

Abschnitt II
a) die Einkommensteuer;
b) die Körperschaftsteuer;
c) die Vermögensteuer;
d) die Gewerbesteuer;
e) die Grundsteuer;
f) der Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer;

Abschnitt III
die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer;

Abschnitt IV
a) die Steuern der Abschnitte II und III;
b) die Umsatzsteuer;
c) die Grunderwerbssteuer;
d) die Versicherungsteuer;
e) die Kraftfahrzeugsteuer;
f) die Kirchensteuern;
g) die Getränkesteuer;
h) die Vergnügungssteuer;
i) die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten;

2. in Dänemark:

Abschnitt II
a) die Einkommensteuer des Staates (indkomstskatten til staten);
b) die kommunale Einkommensteuer (den kommunale indkomstskat);
c) die Einkommensteuer der Kreise (den amtskommunale indkomstskat);
d) die besondere Einkommensteuer (den saerlige indkomstskat);
e) die Kirchensteuer (kirkeskatten);
f) die Dividendensteuer (udbytteskatten);
g) die Zinssteuer (renteskatten);
h) die Steuer auf Lizenzgebühren (royaltyskatten);
i) die Steuern aufgrund des Gesetzes zur Besteuerung der Einkünfte aus der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (skatter i henhold til kulbrinteskatteloven);
j) die Vermögensteuer des Staates (formueskatten til staten);
Abschnitt III
die Erbschaft- und Schenkungssteuer (afgiR af arv og gave);

Abschnitt IV
a) die Steuern der Abschnitte II und III;
b) die Grundbesitzfreigabesteuer (frigorelsesafgift);
c) die Landsteuer der Gemeinden (kommunal grundskyld);
d) die Landsteuer der Kreise (amtskommunal grundskyld);
e) die Kraftfahrzeugsteuer (registreringsafgiR og vaegtafgiR pa motorkeretojer);
f) Steuer auf Haftpflichtversicherung für Kranfahrzeuge usw. (afgiR af ansvarsforsikring af motorkoretojer);
g) die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten (skattetillaeg som ikke er boder, renter og omkostnin ger).


Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Dänemark
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungssteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (deutsch-dänisches Steuerabkommen) am 22. November 1995 in Bonn zu Abschnitt IV die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

Wenn aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu den in Artikel 38 genannten Zwecken und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.

b) Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

c) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote in Übereinstimmung mit Artikel 37 zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser Staat ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

d) Dem Betroffenen ist auf Antrag vom empfangenden Vertragsstaat über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, an den der Antrag gerichtet wird.

e) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, hat ihm hierfür der empfangende Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Der empfangende Vertragsstaat kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Vertragsstaat verursacht worden ist.

f) Wenn nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Vertragsstaats Löschungsfristen bestehen, weist er bei der Übermittlung darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

g) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

h) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.



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