Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) die unselbständige Arbeit im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs ausgeübt wird und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wenn eine in Dänemark ansässige Person Vergütungen für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr von dem Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) betrieben wird, können diese Vergütungen nur in Dänemark besteuert werden.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die zuständigen Behörden treffen nach Artikel 43 die Vereinbarungen, die notwendig sind, um eine doppelte Erhebung von Abzugsteuern zu vermeiden und die Steueransprüche der beiden Vertragsstaaten zu sichern.
Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder mehrere solche Personen in ihrer Eigenschaft als nach dem Handelsrecht verantwortliche Leiter einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, wenn der Aufenthalt in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 oder Artikel 21 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten zu besteuern, die der natürlichen Person aus dem erstgenannten Staat zufließen, es sei denn, diese Person ist im anderen Staat vor Inkrafttreten des Abkommens ansässig geworden.
(5) Der Ausdruck "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.
(6) Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in Dänemark ansässige natürliche Person erbracht werden, der Betrag berücksichtigt, der berücksichtigt würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.
Artikel 19
Zahlungen aus öffentlichen Kassen
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist und der erstgenannte Staat von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann.
(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für frühere Dienstleistungen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 und, soweit Buchstabe a betroffen ist, die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zahlungen, die geleistet werden
a) im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Bundesbahn AG an Beamte sowie von der Deutschen Bundesbank und im Falle Dänemarks von "Post og Telegrafvaesenet", "De Danske Statsbaner" und "Danmarks Nationalbank";
b) von oder für das deutsche Goethe-Institut, das Dänische Kulturinstitut ("Det Danske Kulturinstitut") sowie andere ähnliche oder vergleichbare Institutionen, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden, und die für Dienstleistungen an diese Institutionen erbracht werden;
c) aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats als Ausgleich an vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Lehrkräfte, und für solche Zahlungen, die aus öffentlichen Kassen unmittelbar oder mittelbar von Institutionen geleistet werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden.
Unterliegen diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nicht der Besteuerung, so gilt Artikel 15.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Staat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe. die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Artikel 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Im Zusammenhang mit dem Vermögen des dänischen, norwegischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) gilt dieser Absatz nur für den Teil des Vermögens, der der Beteiligung der Det Danske Luftfartsselskab (DDL), des dänischen Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen
(1) Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 14 wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausübt, so behandelt, als übe sie in diesem Zusammenhang eine gewerbliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 30 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten ausgeübt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten die Offshore-Tätigkeiten einer Bohrinsel nur dann als Betriebsstätte, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 365 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 18 Monaten ausgeübt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.
(4) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen an einen Ort, an dem Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und ähnlichen Schiffen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bezieht, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs nach Absatz 4 bezieht, werden in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 besteuert.
(6) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist ein Veräußerungsgewinn, der einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im Zusammenhang mit Bohrinseln, die für die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten benutzt werden, zugerechnet wird, wenn die Bohrinsel-Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat nicht mehr besteuert werden, von der Steuer im anderen Staat befreit. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck "Veräußerungsgewinn" den Betrag, um den der Marktwert den um in Anspruch genommene Abschreibungen erhöhten Restwert im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt.
Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Dänemark sowie die in Dänemark gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die dänische Steuer angerechnet, die nach den Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Einkünfte, die in Dänemark nach den Artikeln 13 Absatz 1 Satz 2, 15 Absatz 4, 16, 17, 18 Absatz 4 und 23 besteuert werden können.
c) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Dänemarks zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
(2) Die Doppelbesteuerung wird in Dänemark vermieden:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens f läßt Dänemark in den Fällen in denen eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögenswerte besitzt, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können,
aa) zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen (einschließlich einer etwaigen Gewerbeertragsteuer) entspricht;
bb) zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer (einschließlich einer etwaigen Gewerbekapitalsteuer) entspricht.
b) Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
c) Vorbehaltlich des Buchstabens d sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, von der dänischen Steuer befreit.
d) Buchstabe c gilt nur insoweit, als
aa) der Gewinn. aus dem die Dividenden gezahlt werden, mit der allgemeinen Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland oder mit einer der dänischen Steuer vergleichbaren Steuer in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat belegt worden ist; oder
bb) es sich bei den Dividenden, die von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, um Dividenden handelt, die für Anteile oder sonstige Rechte an einer in einem dritten Staat ansässigen Gesellschaft bezogen werden und die von der dänischen Steuer befreit gewesen wären, wenn die Anteile oder Rechte unmittelbar von der in Dänemark ansässigen Gesellschaft gehalten worden wären.
e) Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird, wenn die Dividenden nicht nach Buchstabe c von der dänischen Steuer befreit sind bei der Anrechnung die deutsche Steuer einschließlich des auf den Ertrag entfallenden Anteils der Gewerbesteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf den Gewinn zu entrichten ist, aus dem die Dividenden gezahlt werden.
f) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dort nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 besteuert werden können, so kann Dänemark diese Einkünfte oder Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, läßt jedoch zum Abzug von der Einkommensteuer oder Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögensteuer zu, der auf die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder auf das dort gelegene Vermögen entfällt.
g) Auf Einkünfte, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, ist Buchstabe f nur anzuwenden, wenn der in Dänemark zuständigen Behörde Unterlagen darüber vorgelegt werden, daß Vorkehrungen für die Zahlung der deutschen Steuer auf diese Einkünfte getroffen worden sind.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Abschnitt III Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Artikel 25
Besteuerungsregeln
(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und
a) Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, oder
b) der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört. kann im anderen Staat besteuert werden.
(3) Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Artikel 26 nichts anderes bestimmt.
Artikel 26
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:
a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.
b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
(2) Die Doppelbesteuerung wird im Falle Dänemarks wie folgt vermieden:
a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in Dänemark ansässig, so rechnet Dänemark nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in Dänemark ansässig, so kann Dänemark das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen beziehungsweise dänischen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.
Artikel 27
Fünf-Jahres-Regel
(1) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
a) Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein,
b) im erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, und Bundessteuerblatt 1996 Teil I Nr. 20
c) war er in dem anderen Staat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen,
so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalles oder der Schenkung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Artikel 28
Schuldenabzug
(1) Schulden, die durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
(3) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 25 gilt.
(4) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.
(5) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.
(6) ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden nach seinem innerstaatlichen Recht abzuziehen.
Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Artikel 29
Gegenstand des Beistands
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig Beistand. Der Beistand umfaßt
a) den Informationsaustausch,
b) die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
c) die Bekanntgabe von Schriftstücken.
(2) Der Beistand umfaßt auch Feststellungen und andere Maßnahmen zugunsten des Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies gilt insbesondere für zeitlich abgestimmte Maßnahmen der Steuerverwaltungen. Wenn Beistandsmaßnahmen zu einer Doppelbesteuerung führen können, wird die Doppelbesteuerung in gegenseitigem Einvernehmen nach Artikel 43 vermieden.
(3) Finanzgerichte der Vertragsstaaten leisten sich in bezug auf Steuern. die in ihre Zuständigkeit fallen und für die dieses Abkommen gilt, gegenseitig auf Ersuchen unter Vermittlung der dafür zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens Rechtshilfe.
Artikel 30
Auskunft auf besonderes Ersuchen
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats dem ersuchenden Staat alle Auskünfte, die für diesen Staat bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern oder der Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche oder für die Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind.