Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern

vom 30. Januar 1962


Artikel 1

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Gewerbesteuer.

(3) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit:

1.   in der Bundesrepublik Deutschland:

a)  die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, der Kapitalertragssteuer und der Aufsichtsratsteuer),

b)  die Körperschaftsteuer,

c)   die Vermögensteuer,

d)  die Gewerbesteuer,

e)  die Grundsteuer

(im folgenden als "Steuern der Bundesrepublik" bezeichnet);

2.   im Königreich Dänemark:

a)  die ordentliche und außerordentliche Einkommensteuer des Staates,

b)  die Vermögensteuer des Staates,

c)   die Einkommensteuern der Gemeinden,

d)  die Leistungen für die Volkspension,

e)  die Seemannsteuer,

f)   die besondere Einkommensteuer,

g)  die Abgaben für die Volkskirche,

h)  die Grundsteuern

(im folgenden als "dänische Steuern" bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.

(5) Dieses Abkommen gilt nicht für einmalige Steuern vom Einkommen, vom Vermögen oder vom Vermögenszuwachs.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:

1.   Der Ausdruck "Person" umfaßt

a)  natürliche Personen,

b)  juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen.

2.   a)  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person" eine Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

b)  Ist nach Buchstabe a eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(aa)      Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(bb)     Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt die Person als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(dd)     Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

c)   Ist nach Buchstabe a eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

3.   Der Ausdruck "Unternehmen eines der Vertragstaaten" oder "Unternehmen des anderen Staates" bedeutet je nach dem Zusammenhang ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Königreich Dänemark oder von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird.

4.   Der Ausdruck "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

a)  Als Betriebstätte gelten insbesondere:

(aa)      ein Ort der Leitung;

(bb)      eine Zweigniederlassung,

(cc) eine Geschäftsstelle,

(dd)      eine Fabrikationsstätte,

(ee)      eine Werkstätte,

(ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

(gg)      eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

b)  Als Betriebstätten gelten nicht:

(aa)     die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

(bb)     das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

(cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

(dd)     das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Information für das Unternehmen;

(ee)     das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

c)   Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens d - gilt als eine in dem erstgenannten Staate gelegene Betriebsstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

d)  Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, lediglich weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

e)  Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

f)   Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten errichtet worden ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des anderen Vertragstaates behandelt.

5.   Der Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, sowie Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter, wenn dieser nicht am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als Dividenden gelten auch Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft.

6.   Unter dem Ausdruck "zuständige Behörde" ist auf seiten des Königreichs Dänemark der Finanzminister und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen zu verstehen.

(2) Verlegt eine Person ihren Wohnsitz endgültig von dem einen in den anderen Vertragstaat, so endet das Besteuerungsrecht des erstgenannten Staates, soweit es an den Wohnsitz anknüpft, mit Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist, bei der Vermögensteuer mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Wohnsitzverlegung erfolgt. Im Sinne dieser Vorschrift hat eine Person ihren Wohnsitz in dem Vertragstaat, in dem sie nach Absatz 1 Ziff. 2 ansässig ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der in diesem Abkommen nicht bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Artikel 3

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaten ansässige Person Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 4

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen. Wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden auch Einkünfte aus Beteiligungen an einem gewerblichen Unternehmen behandelt mit Ausnahme der Einkünfte, die Dividenden darstellen.

(2) Der Betriebstätte sind diejenigen Einkünfte zuzurechnen, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde. Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Entgelten als Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Betriebstätte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils am Unternehmen oder eines Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird.

(4) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

(5) Absatz 1 ist nicht dahin auszulegen, daß er einen der Vertragstaaten hindert, die Einkünfte aus seinem Gebiete, die einer in dem anderen Staate ansässigen Person zufließen (z.B. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden) nach Maßgabe des Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem Gebiete des erstgenannten Staates gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

Artikel 5

(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Artikel 6

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person

Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Artikel 7

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die in dem anderen Staat ansässig ist, so hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 8

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig über eine in dem anderen Vertragstaat befindliche feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so steht das Besteuerungsrecht für den Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, diesem anderen Staate zu. Artikel 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft ausgeübten Tätigkeit beziehen, dem Vertragstaat zu, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(3) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe einer juristischen Person, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

(4) Wenn einer der Vertragstaaten von dem ihm nach den Absätzen 2 und 3 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht.

Artikel 9

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so steht das Besteuerungsrecht für die dafür bezogenen Vergütungen diesem anderen Staate zu.

(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person für eine in dem anderen Staat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, dem erstgenannten Staate zu, wenn

a)   der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,

b)   die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c)   die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 steht das Besteuerungsrecht für Vergütungen für Dienstleistungen einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, erbracht werden, dem Staate zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Studenten einer Universität, Hochschule oder ähnlichen Lehranstalt eines der Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Staates nicht mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt sind, um eine praktische Ausbildung zu erhalten, hinsichtlich dieses Entgeltes nur im erstgenannten Staate besteuert werden.

(5) Wenn einer der Vertragstaaten von dem ihm nach den Absätzen 1 und 3 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht.

Artikel 10

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Ist die natürliche Person Staatsangehöriger des Staates, in dem sie ansässig ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im erstgenannten Staat aus, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn der Staat der öffentlichen Kasse von dem ihm nach Absatz 1 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann.

(3) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 geleistet werden, ist Artikel 9 anzuwenden. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank, auf seiten des Königreichs Dänemark "Post- og Telegrafvaesenet", "De danske Statsbaner" und "Danmarks Nationalbank" gewähren, fallen unter die Absätze 1 und 2.

Artikel 11

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Staat, in dem die Person ansässig ist, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu eingeschalteten Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlt, diesem Staate zu.

(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nichtwiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 2 als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

Artikel 12

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person aus dem anderen Staate Dividenden, so hat der Staat, in dem die Person ansässig ist, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Soweit in dem anderen Staate die Steuer von Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt.

(3) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 vom Hundert der Dividenden nicht übersteigen.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf der Steuerabzug 10 vom Hundert der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindesten 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.

(5) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied 20 vom Hundert oder mehr beträgt, darf, abweichend von den Absätzen 3 und 4, in der Bundesrepublik Deutschland der Steuerabzug 25 vom Hundert der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine im Königreich Dänemark ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert der Anteile der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehören.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(7) Die Absätze 3 bis 5 schließen nicht aus, daß Abzugsteuern zunächst nach den Sätzen erhoben werden, die ohne Berücksichtigung des Abkommens anzuwenden wären. Soweit die einbehaltene Steuer die Steuer übersteigt, die sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens ergibt, ist der übersteigende Betrag auf Antrag des Gläubigers dieser Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist vorzunehmen, wenn der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Zufließens der Beträge, gestellt wird; für Beträge, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zugeflossen sind, beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Artikel 13

(1) Bezieht eine Person, die in einem der Vertragstaaten ansässig ist, aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Zinsen sind Einkünfte aus Darlehen, Obligationen (einschließlich der Wandelanleihen und Gewinnobligationen) oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 14

(1) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Bodenschätzen betreffen), so hat der Staat, in dem die Person ansässig ist, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme (einschließlich der Filme, die für Fernsehsendungen verwendet werden), für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 15

Zahlungen, die ein Student, Lehrling, Praktikant oder Volontär aus einem der Vertragstaaten, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb diese anderen Staates zufließen.

Artikel 16

Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung über die Zuteilung des Besteuerungsrechts getroffen ist, so hat der Staat, in dem die Person ansässig ist, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 17

(1) Das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Person hat der Staat, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat das Besteuerungsrecht für Vermögen einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Person, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt, oder zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, der Vertragstaat, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Das Besteuerungsrecht für Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und für Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie für Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, steht nur dem Vertragstaat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Das Besteuerungsrecht für alle anderen Vermögensteile einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Person steht dem Staate zu, in dem diese Person ansässig ist.

Artikel 18

Die Vorschriften der dänischen Gesetze über die Besteuerung unverteilter Erbschaften finden, wenn eine an dem Nachlaß beteiligte Person in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, insoweit keine Anwendung, als diese Person dort mit den aus der Erbschaft herrührenden Einkünften oder dem daraus herrührenden Vermögen nach den Vorschriften dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen werden kann.

Artikel 19

(1) Wenn der Staat, in dem die Person ansässig ist, nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Ist die Person in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so sind bei der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln das Königreich Dänemark eine Besteuerungsrecht hat. Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Dividenden, sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene Steuer wird auf die nach einem durchschnittlichen Satz berechneten Steuern der Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte angerechnet.

(3) Anteile an einer im Königreich Dänemark ansässigen Kapitalgesellschaft, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehören, sowie die auf diese Anteile gezahlten Dividenden sind bei der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn die Beteiligung mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der im Königreich Dänemark ansässigen Gesellschaft beträgt.

(4) Ist die Person im Königreich Dänemark ansässig, so ist das Königreich Dänemark berechtigt, auch die Einkünfte und Vermögensteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für die nach den vorhergehenden Artikeln die Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht hat. Das Königreich Dänemark wird von der vom Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen errechneten Steuer den Teil der Steuer in Abzug bringen, der anteilig auf die Einkünfte oder Vermögensanteile entfällt, für die nach den vorhergehenden Artikeln die Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht hat; jedoch darf der Steuerabzug bei den Einkünften aus Dividenden den Betrag nicht übersteigen, der in der Bundesrepublik Deutschland von den Dividenden als Steuer im Abzugsweg erhoben wird.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.

(2) Angehörige einer diplomatischen Vertretung eines der Vertragstaaten haben im Empfangsstaat Anspruch auf die im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen, wenn sie im Entsendestaat mit den Einkünften, die ihnen aus dem Empfangsstaate zufließen, und dem Vermögen im Sinne des Artikels 17 Abs. 4 zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden.

(3) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten haben keinen Anspruch auf die in den Artikeln 7 bis 18 enthaltenen Vergünstigungen, wenn sie mit den Einkünften, die ihnen aus einem der Vertragstaaten zufließen, und mit dem Vermögen im Sinne des Artikels 17 Abs. 4 im anderen Staate nicht zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden.

Artikel 21

(1) Weist eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder haben werden, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die zuständige Behörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ansässig ist.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Artikel 22

(1) Die Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.

(2) Die zuständigen Behörden werden sich insbesondere die Mitteilungen machen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie sich auf Grund der gesetzlichen Vorschriften beschaffen können und die zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung erforderlich sind. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen haben die gleiche Verpflichtung zur Geheimhaltung wie die zuständigen Behörden.

(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Auskünfte zu erteilen, die nach den gesetzlichen Vorschriften eines der Vertragstaaten nicht verlangt werden können oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die Vorschriften des Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis abweichen.

Artikel 23

(1) Die Vertragstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern einschließlich der Steuerzuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten gegenseitig Hilfe und Beistand leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.

(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.

(3) Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung seiner eigenen Steuern anwendbar sind. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates entspricht. Befriedigungsvorrechte, die in dem ersuchten Staate für inländische Steuerforderungen bestehen, gelten nicht für die Steuerforderungen, um deren Einziehung ersucht wird.

(4) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind.

Artikel 24

(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Begriff "Staatsangehörige" im Sinne dieses Artikels bedeutet:

1.   in bezug auf das Königreich Dänemark: alle natürlichen Personen, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzen;

2.   in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

3.   alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem der Vertragstaaten geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staat unterhält, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.

Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, den im anderen Staat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen oder -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens, insbesondere für die Anwendung der Artikel 12, 22 und 23, notwendig sind.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die zuständigen Behörden verständigen.

Artikel 26

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreichs Dänemark nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.

(2) Dieses Abkommen kann entweder in seiner Gesamtheit oder mit Änderungen als auf die Färöer-Inseln und Grönland anwendbar erklärt werden, sofern in diesen Gebieten Steuern erhoben werden, die den in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichneten Steuern gleiche oder ähnlich sind. Zu diesem Zwecke werden das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland Noten austauschen. In diesen Noten sind die Änderungen und die Bedingungen festzulegen (einschließlich derer, die sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und auf die Kündigung beziehen), unter denen das Abkommen in den bezeichneten Gebieten anzuwenden ist.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

Artikel 28

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

(3) Nach dem Inkrafttreten sind die Vorschriften des Abkommens anzuwenden:

1.   in der Bundesrepublik Deutschland auf Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1957 erhoben werden;

2.   im Königreich Dänemark auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. März 1958 erhoben werden.

(4) Artikel 11 Abs. 3 ist abweichend von Absatz 3 auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31. März 1955 erhoben werden.

Artikel 29

(1) Das zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Dänemark abgeschlossene vorläufige Abkommen vom 14. Februar 1928 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommen- und Vermögenbesteuerung und die Vereinbarung vom 16. Dezember 1938 zur Durchführung des Artikels 1 dieses Abkommens werden aufgehoben.

(2) Diese Vereinbarungen sind letztmals auf die Steuern anzuwenden, für die dieses Abkommen nach Artikel 28 Absätze 3 und 4 noch keine Anwendung findet.

Artikel 30

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber nicht vor 1962, das Abkommen gegenüber dem anderen Staate schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden:

1.   in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

2.   im Königreich Dänemark auf die Steuern, die für das Steuerjahr erhoben werden, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

 

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Kopenhagen am 30. Januar 1962 in zwei Unterschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.



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