Dänemark ist anders:
Wissenwertes über Handel und Kulturunterschiede

1. Wissenswertes für eine erfolgreichen Zusammenarbeit mit Dänemark
Unser nördliches Nachbarland ist vielen in erster Linie als Urlaubsland bekannt. Dänemark hat aber mehr zu bieten als Sandstrände und rote Würstchen (røde pølser). Tatsächlich hat sich Dänemark in den letzten Jahrzehnten von einem recht rückständigen Agrarland in ein Land mit zukunftsweisender Hochtechnologie entwickelt, ohne die landwirtschaftliche Produktion zu vernachlässigen.
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Dänemark nehmen allein aufgrund der Angleichungen der Europäischen Union immer weiter ab. Trotz aller Übereinstimmungen bestehen jedoch nach wie vor einige markante Unterschiede, die zu erheblichen Verwerfungen zwischen Deutschen und Dänen führen können. Um vermeidbare - oftmals ganz unbeabsichtigte - Fehler zu verhindern, sollen diese Unterschiede nachstehend näher beleuchtet werden. Außerdem sollen auch einige der zahlreichen kulturellen Unterschiede, deren Bedeutung für eine konfliktfreie Zusammenarbeit gar nicht hoch genug eingeschätzt werden können, beschrieben werden.
2. Handel
Deutschland ist für Dänemark das weitaus wichtigste Absatzgebiet: Knapp 20% des gesamten dänischen Warenexports geht nach Deutschland. Umgekehrt hat Dänemark mit seinen etwas über 5,4 Mio. Einwohnern natürlich bei weitem nicht die gleiche Bedeutung für Deutschland. Gleichwohl bietet Dänemark eine Reihe von häufig unterschätzten Exportmöglichkeiten.
Bei der Absicherung der Ausfuhr verlassen sich die meisten deutschen Unternehmen auf die ihnen geläufigen Sicherheiten, also in der Regel die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Dabei wird zum einen übersehen, daß die hierzulande üblichen Formulierungen eines erweiterten Eigentumsvorbehalts (der gilt, bis sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind) oder eines verlängerten Eigentumsvorbehalts (der auch die Verarbeitung umfasst) in Dänemark schlicht unwirksam sind und von der Rechtsprechung nicht anerkannt werden. Zum anderen wird übersehen, daß der einfache Eigentumsvorbehalt zwar nach dänischem Recht durchaus wirksam vereinbart werden kann, allerdings nur zwischen den Kaufvertragsparteien. Das hat höchst unerfreuliche Folgen im Falle des Konkurses des dänischen Käufers, wenn sich die gelieferten Waren bereits in Dänemark befinden: Der dänische Konkursverwalter wird nämlich die Herausgabe der unbezahlten Ware verweigern, da der Eigentumsvorbehalt nach dänischem dinglichen Recht eben keine Drittwirkung entfaltet. Andere Länder, andere Sitten!
Um dies zu verhindern, müsste die Lieferung in ein vom Lager des Käufers gesondertes (Konsignations-)Lager vereinbart werden, dessen Bestand zumindest monatlich von einem unabhängigen Dritten überprüft werden müsste; dies ist ein Aufwand, der in der Regel nicht getrieben wird. Aus diesem Grund sind Exporteure gut beraten, auf anderweitige Sicherungen (z.B. Abschluß einer Warenkreditversicherung) auszuweichen.
Daneben sollte der potentielle Käufer und seine wirtschaftliche Stellung vor Vertragsabschluß sorgfältig untersucht werden. Dies ist in Dänemark einfacher und zuverlässiger möglich als in Deutschland, wie nachfolgend beschrieben werden soll.
3. Unternehmensformen
In Dänemark gibt es im großen und ganzen die gleichen Gesellschaftsformen wie in Deutschland, allerdings mit einigen Abweichungen.
Die weitaus häufigste Gesellschaftsform ist die ApS (anpartsselskabet), die der GmbH entspricht und mit einem Mindeststammkapital von 125.000,00 DKK (1,00 Euro = 7,43 DKK) ausgestattet sein muss (das ApS-Gesetz in deutscher Sprache ist hier abrufbar).
Der deutschen Aktiengesellschaft entspricht die A/S (aktieselskabet), deren Mindeststammkapital 500.000,00 DKK beträgt (das A/S-Gesetz in deutscher Übersetzung findet sich hier).
Für beide Gesellschaftsformen gilt, daß sie von Gesetzes wegen über einen Aufsichtsrat (bestyrelse) verfügen müssen. Der dänische Aufsichtsrat ist dabei nicht nur Kontrollorgan, sondern gleichzeitig übergeordnetes Leitungsorgan, das auch die Gesellschaft nach außen vertritt. Es ist deshalb nur konsequent, daß die dänischen Geschäftsführer und Vorstände (direktør bzw. administrerende direktør) in der Regel im Aufsichtsrat vertreten sind. Die nach unserem Verständnis strenge Trennung zwischen Geschäftsführung einerseits und Kontrolle andererseits ist in Dänemark unbekannt.
Die früher für beide Gesellschaftsformen zwingende Prüfungspflicht der Jahresabschlüsse durch einen vereidigten Buchprüfer (registreret revisor) oder Wirtschaftsprüfer (statsautoriseret revisor) ist inzwischen gelockert worden. Das Gesetz über den Jahresabschluß (entsprechend dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs, HGB) mit den näheren Informationen dazu findet sich in deutscher Übersetzung online hier.
Der deutschen BGB-Gesellschaft entspricht die dänische I/S (interessentselskabet), die sich häufig bei Grundbesitzgesellschaften findet.
Schließlich gibt es auch die K/S (kommanditselskabet), mit der deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar, allerdings seltener in der Form der GmbH & Co. KG, also mit einer ApS als Komplementärin.
4. Handelsregister
Alle im zentralen Handelsregister eingetragenen Unternehmen haben eine Unternehmensnummer (Central Virksomheds Register - CVR-Nummer), die auf dem Briefpapier und auf Rechnungen angegeben sein muß. Da Unternehmen auch unter sogenannten Beinamen ("binavne") auftreten dürfen, sollte stets auf die richtige CVR-Nummer geachtet werden.
Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre geprüften Jahresabschlüsse innerhalb eines Monats nach Feststellung, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim zentralen dänischen Handelsregister (Erhvers- og Selskabsstyrelse - offizieller Name "Handels- und Gesellschaftsamt") einzureichen. Geschieht dies nicht, erhalten alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats Bußgeldbescheide. Wird der Abschluß innerhalb der Nachfrist dann immer noch nicht eingereicht, wird die Gesellschaft ohne viel Federlesens im Register gestrichen.
Dementsprechend stehen über das Handelsregister stets die aktuellen Jahresabschlüsse der Unternehmen (mit größenabhängigen Erleichterungen) zur Verfügung. Diese Informationen können und sollten eingehend genutzt werden, um sich Einblick in die ökonomische Situation eines Vertragspartners oder Konkurrenten zu verschaffen. Sowohl die aktuellen Handelsregisterauszuüge wie auch die Jahresabschlüsse können online hier bezogen werden. Man gibt unter "Virksomhedsnavn" (= Gesellschaftsname) den Namen der gesuchten Gesellschaft ein und erhält sofort kostenlos die Adresse, Branche und ungefähre Zahl der Mitarbeiter. Für 32,00 DKK lässt sich der vollständige Handelsregisterauzug abrufen, für 37,00 DKK der letzte eingereichte Jahresabschluß (beides kann per Kreditkarte bezahlt werden).
5. Öffentliche Register
Generell gilt, daß in Dänemark so zahlreiche Informationen in öffentlich zugänglichen Registern verfügbar sind, daß es deutschen Datenschützern den Angstschweiß auf die Stirn treiben würde. So sind z. B. eingehende Informationen über sämtliche Grundstücke (Größe, Bebauung, Bauqualität, steuerlicher Schätzwert) einschließlich Luftfotografie des Anwesens im Internet hier für jedermann abrufbar. Grundbücher sind öffentlich ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses zugänglich, sogar online.
Jeder Däne erhält nach seiner Geburt eine sogenannte Personenkennziffer, deren ersten sechs Ziffern das Geburtsdatum und die letzten vier Ziffern eine laufende Nummer enthalten, die männliche Bevölkerung gerade, die weibliche Bevölkerung ungerade. Ausländer erhalten ebenfalls eine Personennummer, sobald sie in Dänemark ansässig werden. Unter dieser Personennummer werden sämtliche persönlichen Informationen in den verschiedenen Registern gespeichert; Querverweise der Datenbanken sind dadurch ohne Mühe möglich und werden mutmaßlich auch gezogen. Für Dänen ein natürlicher Vorgang, für Deutsche ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
6. Bankgeheimnis
Ein Bankgeheimnis in unserem Sinne gibt es in Dänemark nicht. Im Gegenteil: Die Banken sind berechtigt und verpflichtet, sämtliche Zinseinnahmen und Kontobewegungen ihrer Kunden zum Jahresende automatisiert in elektronisch lesbarer Form dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Da auch alle Arbeitgeber verpflichtet sind, die Löhne ihrer Mitarbeiter zu berichten, wird die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer vom Finanzamt fix und fertig vorbereitet. Nur wenn wider Erwarten Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sein sollten, kann und sollte der Steuerbürger dies mitteilen; dies geschieht in der Regel über das Telefon, aber nicht gesprochen, sondern eingetastet.
7. Steuern
Die Systematik und Gestaltung der steuerlichen Belastung weicht erheblich vom deutschen Standard ab.
7.1. Personensteuern
Die persönliche Steuerbelastung in Dänemark ist hoch. Es bestehen nur außerordentlich geringe Freibeträge. Schon ab einem Jahreseinkommen von 327.000 DKK (Wert für 2007), also umgerechnet ca. 43.900 Euro, ist der Spitzensteuersatz ("Topskat") von 59,8% fällig.
Der Splittingvorteil ist in Dänemark unbekannt. Eheleute werden jeder für sich nach dem jeweiligen Einkommen besteuert. Ein Lichtblick ist jedoch, daß 50% der Zinsaufwendungen für Darlehen jeder Art (also auch Privatdarlehen) steuerlich abgesetzt werden können.
Der auf den ersten Blick extrem hohe Steuersatz relativiert sich allerdings dadurch, daß in diesem Betrag sowohl Krankenversicherung wie auch Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung enthalten sind. Vergleicht man also ein dänisches Durchschnittseinkommen mit einem deutschen Durchschnittseinkommen, bei dem ehrlicherweise die 50% der Sozialversicherung, die der Arbeitgeber trägt, hinzugerechnet werden, ist der Unterschied nicht mehr so prägnant. Die Auffassung vieler Dänen, zusammen mit den Schweden der höchsten Steuerbelastung der Welt ausgesetzt zu sein, ist nicht ganz zutreffend.
Eine Ausnahme von der hohen Einkommensteuer gibt es für ausländische hochqualifizierte Arbeitnehmer, die vorübergehend (nicht mehr als 3 Jahre) in Dänemark tätig sind: Sie bezahlen nur eine pauschale Einkommensteuer und Sozialabgaben von insgesamt 32%, können aber umgekehrt keine weiteren Abzüge geltend machen. Informationen in englischer Sprache finden sich dazu hier.
7.2. Körperschaftsteuer
So hoch die Steuerbelastung der natürlichen Personen ist, so niedrig ist immer im Verhältnis zum deutschen Niveau die Körperschaftsteuer, die bei 30 % liegt.
7.3. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer in Dänemark beträgt 25 %. Allein aufgrund dieses Satzes ist das generelle Preisniveau in Dänemark in vielen Bereichen deutlich höher als in Deutschland.
Daneben gibt es einige Regelungen, die die wirtschaftliche Gesamtbelastung weiter erhöhen, wie zum Beispiele das Verbot, Umsatzsteuer auf Fahrzeuge oder Benzin als Vorsteuer geltend machen zu können.
7.4. Fahrzeugsteuer
Insgesamt ist Dänemark ein eher fahrzeug-unfreundliches Land; es mag sein, das dies darauf zurückzuführen ist, daß das Land keine eigene Autoproduktion besitzt und Autos deshalb als Luxus angesehen werden. Extrem ist die Steuerbelastung nämlich im Bereich der Personenfahrzeuge: Hier wird auf den Netto-Preis des Herstellers eine 180 %ige (!) sogenannte Gewichtsabgabe gezahlt (die mit dem Gewicht nichts zu tun hat), bevor 25 % Umsatzsteuer hinzugerechnet werden. Fahrzeugpreise liegen daher in Dänemark im Bereich des Dreifachen dessen, was vergleichbare Fahrzeuge hierzulande kosten.
Diese Steuerbelastung wird flankiert von dem Verbot für alle in Dänemark ansässigen Personen, ein nicht in Dänemark zugelassenes Fahrzeug zu führen, mit Ausnahme von ausländischen Mietfahrzeugen für die Dauer von maximal 24 Stunden. Im Falle eines Verstoßes wird die oben genannte Abgabe sofort fällig, das Fahrzeug wird eingezogen bis zur Zahlung der Abgabe.
Das Resultat ist nicht weiter verwunderlich: Das Durchschnittsalter der dänischen Fahrzeuge ist höher als in sämtlichen anderen europäischen Ländern. Daneben werden durchweg billigere Fahrzeuge gefahren, und die Fahrzeugdichte in Dänemark ist abgesehen von Kopenhagen für jeden ausländischen Besucher und Benutzer der dänischen Straßen erfreulich eher niedrig.
Um überhaupt Fahrzeuge in Dänemark absetzen zu können, haben sich die Fahrzeughersteller in der Vergangenheit genötigt gesehen, Fahrzeuge in Dänemark zu besonders niedrigen Nettopreisen anzubieten. Dies wiederum hat zu Re-Importen von Fahrzeugen in andere europäische Staaten geführt, die die Hersteller ohne Erfolg unterbinden wollten. Die Folge ist jetzt, daß jetzt auch in Dänemark das Nettopreisniveau auf der Höhe der umliegenden Länder angepasst wird.
Einzige Ausnahme von der Zusatzbesteuerung sind Fahrzeuge zum gewerblichen Gebrauch, mit denen höchstens zwei Personen befördert werden dürfen; für diese entfällt die Zusatzabgabe. Zur Kennzeichnung erhalten diese Fahrzeuge gelbe Nummernschilder (statt der üblichen weißen).
8. Warenabsatz
In der Regel wird es schwer sein, von Deutschland aus im Wege des Postordersystems nennenswerte Umsätze zu erzielen. Wer einen ernsthaften Vertrieb in Dänemark anstrebt, wird sich zumindest der Hilfe von Handelsvertretern bedienen. Das Handelsvertreterrecht stimmt aufgrund der entsprechenden EU-Richtlinie mit dem deutschen Recht weitgehend überein. Eine wichtige Abweichung ist allerdings, daß nachvertragliche Wettbewerbsklauseln auch ohne Entschädigung als wirksam angesehen werden. Auch wurden Abfindungen für Vertragshändler in analoger Anwendung des Handelsvertreterrechts bisher noch nicht zugesprochen. Insgesamt gibt es nur wenige veröffentlichte Gerichtsurteile über Abfindungen; die meisten Auseinandersetzungen werden frühzeitig verglichen.
Eine andere effektive Absatzmöglichkeit wären Vertragshändler, die die Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbieten.
Noch mehr Wirkung versprechen Tochtergesellschaften in der Form der ApS oder A/S, die dem Markt anhaltende Bemühungen signalisieren. Dabei kommt auch die Möglichkeit infrage, eine eingesessene Gesellschaft und damit Marktanteile zu kaufen. Eine damit möglicherweise verbundene Umstrukturierung lässt sich in Dänemark weitaus einfacher und kostengünstiger durchführen, als dies hierzulande der Fall wäre. Zwar gibt es auch in Dänemark (wiederum auf der entsprechenden EU-Richtlinie beruhend) eine dem § 613a BGB entsprechende Regelung, die die Kündigung eines Arbeitsvertrags aufgrund eines Betriebsübergangs untersagt. Da Kündigungen aber generell nicht einem Begründungszwang unterliegen, wie ihn das Kündigungsschutzgesetz vorsieht, können Firmensanierungen und Neustrukturierungen ohne große Kostenrisiken und zahlreiche Kündigungsstreitigkeiten durchgeführt werden.
9. Arbeitsrecht
Dänemark ist ein Land mit einer im europäischen Vergleich traditionell niedrigen Arbeitslosenquote. Dies verwundert auf den ersten Blick, da es eben ein dem deutschen Kündigungsschutzgesetz vergleichbares Gesetz nicht gibt. Kündigungen sind im wesentlichen ohne nähere Begründung möglich (allerdings für Angestellte mit deutlich längerer Kündigungsfrist als hierzulande, in der Regel drei Monate). Das System gleicht dem amerikanischen "hire and fire", allerdings mit umfassender sozialer Absicherung für Arbeitslose. Der Arbeitsmarkt ist flexibel; Arbeitnehmer wissen, daß sie sich anpassen und fortbilden müssen.
10. Rechtsanwälte
Es gibt ca. 5.000 Rechtsanwälte in Dänemark, Advokaten genannt (übrigens sind das deutlich weniger, als es Rechtsanwälte allein in Hamburg gibt). Soweit dänisches Recht zur Anwendung kommen kann, sollten Vereinbarungen mit einer gewissen Tragweite vor Unterzeichnung unbedingt durchgesehen und geprüft werden. Viele Advokaten sprechen leidlich deutsch oder englisch; über die Expertise, auch die juristische Fachsprache des anderen Landes zu beherrschen und die Unterschiede der Rechtssysteme zu kennen, verfügen allerdings naturgemäß nur wenige.
Eine der deutschen Vergütungsverordnung (RVG) vergleichbare Regelung gibt es nicht. Die weitaus meisten Advokaten rechnen nach der in Anspruch genommenen Zeit ab; die Stundensätze schwanken zwischen ca. 150 Euro (auf dem Land) und 350 Euro (in großen Kanzleien in Kopenhagen).
11. Gerichte
Es gibt drei Instanzen: die Amtsgerichte (byret), zwei Landgerichte in Kopenhagen (Østre Landsret) und Viborg (Vestre Landsret) und das Höchste Gericht (Højesteret) in Kopenhagen. Für Handelssachen besteht daneben die Option, das See- und Handelsgericht (Sø- og Handelsret) in Kopenhagen anzurufen, das aufgrund seiner raschen und guten Urteile über ein besonderes Renommee verfügt.
Eine Aufteilung der Gerichtszweige (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht etc.) ist in Dänemark unbekannt. Insgesamt wird wesentlich weniger prozessiert; dies wird zum einen mit dem dänischen Naturell, nach Möglichkeit eine Einigung zu finden, zusammenhängen, zum anderen aber auch mit Dauer und Kosten eine Rechtsstreits. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, daß der obsiegenden Partei zwar ein vom Richter frei geschätzter Kostenersatz im Urteil zugebilligt wird, dieser Betrag aber in der Regel weit unter den tatsächlichen Anwaltskosten liegt - ein nicht unwichtiger Beitrag zur Streitvermeidung.
12. Forderungsbeitreibung
Ein gerichtliches Mahnverfahren gibt es nicht. Werden unstreitige Forderungen eingeklagt, sind die Klagschriften jedoch sehr kurz (kaum zwei Seiten) und ein Versäumnisurteil wird durch einen kurzen gerichtlichen Zusatz auf der Klagschrift ausgefertigt. Die eigentliche Beitreibung erfolgt auch durch Gerichtsvollzieher (pantefoget); eine Pfändung von Arbeitseinkommen ist unzulässig und ausschließlich dem Staat vorbehalten.
"Schlechte Zahler" werden von der privaten RKI erfasst, deren Informationen sowohl deren Mitgliedern als auch Außenstehenden (gegen Zahlung von 500 - 600 DKK) zur Verfügung steht.
13. Grundbesitz
Der Erwerb von Grundbesitz in Dänemark ist entgegen weit verbreiteter Auffassung grundsätzlich frei, unterliegt allerdings einigen Beschränkungen.
Gar kein Problem bereitet der Erwerb von Gewerbegrundstücken oder Mietshäusern zur Wohnungsvermietung. Dies steht allen offen, auch Ausländern oder ausländischen Gesellschaften.
Der Erwerb eines Einfamilienhauses ist mit der Auflage verknüpft, entweder zu vermieten oder soweit es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen handelt selbst zu bewohnen, da für landwirtschaftliche Grundstücke eine persönliche Wohnverpflichtung ("bopælspligt") besteht.
14. Ferienhäuser
Ganz besondere Regelungen gibt es allerdings für die dänischen Sommerhäuser, die bei den deutschen Urlaubern so beliebt sind. Um zu verhindern, daß weite Landstriche insbesondere an der dänischen Nordseeküste im Sommer unbewohnt bleiben, ist der Verkauf von Sommerhäusern nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt. Dies ist aber nicht, wie weithin angenommen, an die Nationalität des Käufers geknüpft (dies wäre ja auch ganz offensichtlich EU-widrig), sondern daran, daß der Käufer zumindest fünf Jahre seines Lebens steuerpflichtig in Dänemark gewohnt hat. Mit anderen Worten: es steht jedem der Erwerb eines dänischen Sommerhauses frei, sobald er im dänischen Einwohnermelderegister ("folkeregister") fünf Jahre lang gemeldet war und in dieser Zeit seine Steuern abgeführt hat. Diese fünf Jahre müssen nicht einmal an einem Stück in Dänemark verbracht werden. Das Recht, ein Sommerhaus zu erwerben, bleibt auch bestehen, wenn man später seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt. Mehr als zwei Sommerhäuser darf aber niemand besitzen.
Diese Sonderregeln hat sich Dänemark als Ausnahmetatbestände im Maastrichtvertrag von den übrigen EU-Staaten bestätigen lassen. Es ist nicht abzusehen, daß diese Regeln geändert werden. Alle Umgehungsversuche (Kauf eines Sommerhauses durch eine Kapitalgesellschaft, langfristige Mietverträge etc.) werden durch das dänische Sommerhausgesetz effektiv unterbunden.
15. Keine Notare
Dänemark kennt kein Notarsystem. Um gleichwohl den ausländischen Anforderungen an diese Förmlichkeit entgegenzukommen, nehmen die Amtsrichter die Funktion eines sogenannten "Notarius Publicus" wahr und beglaubigen Erklärungen und Unterschriften. Diese dänischen Beglaubigungen sind öffentliche Urkunden und bedürfen in Deutschland aufgrund von Staatsverträgen aus den Jahren 1910 und 1933, wieder in Kraft gesetzt durch diplomatischen Notenwechsel im Jahr 1953, keiner zusätzlichen Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit.
Gesellschaftsanteile, Aktien oder Grundstücke werden grundsätzlich privatschriftlich oder teilweise auch nur aufgrund mündlicher Vereinbarung veräußert. Wer sein Haus verkauft, braucht dazu nicht einmal mehr einen Rechtsanwalt. Es ist nicht selten so, daß schlicht der Grundstücksmakler, der den Kauf vermittelt hat, das entsprechende Formular ausgefüllt an das Grundbuchamt schickt, worauf das Eigentum dann umgeschrieben wird.
16. Ehrlichkeit
Aus deutscher Sicht mag man bei so wenig Förmlichkeit befürchten, daß dadurch dem Betrug Tür und Tor geöffnet werden. Ein Däne wird da eher verwundert mit dem Kopf schütteln und erklären, daß man so etwas doch nicht mache. In der Tat gibt es keinen in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren systematischen Schwindel oder Fälschungen, die das System eigentlich ermöglichen würde.
Dänemark ist nicht nur einer der Spitzenreiter in der fehlenden Anfälligkeit für Bestechlichkeit (9,5 von 10 möglichen Punkten, gegenüber 8,0 für Deutschland, vgl. www.transparency.org), sondern insgesamt geprägt von der Grundhaltung, mit dem Gegenüber und Geschäftspartner ehrlich umzugehen. Dies mag damit zusammenhängen, daß Dänemark eben ein vergleichsweise kleines Land ist, in dem man sich kennt, und ein Betrüger nicht lange sein Unwesen treiben könnte.
Dieses Grundvertrauen bringen Dänen in der Regel mit, wenn sie im Ausland handeln, und nicht selten sind ihre Erfahrungen dann sehr rasch sehr negativ. Fast jeder Däne kann Geschichten berichten, die, wenn nicht ihm selbst, dann doch einem Nachbarn oder Freund widerfahren sind und illustrieren, wie die dänische Gutgläubigkeit von Deutschen ausgenutzt wurde.
In der Tat ist es nicht selten vorgekommen, daß sich Dänen auf mündliche Vereinbarungen verlassen haben, an die sich ihr deutscher Vertragspartner später vor Gericht beim besten Willen nicht mehr erinnern konnte, aber der Deutsche auf die klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Rückseite des Vertrags verweisen konnte, die der Däne nicht einmal wahrgenommen hat.
Dies hat dazu geführt, daß sich viele Dänen als "dumme Dänen" apostrophiert sehen, was wiederum im Verhältnis zu Deutschen nicht selten zu einer Übervorsicht geführt hat. Sie befürchten, daß der deutsche Geschäftspartner sie übervorteilen könnte und verzichten lieber auf einen Vertragsabschluß, als weitere schlechte Erfahrungen mit deutschen Vertragspartnern zu sammeln.
17. Persönlicher Umgang
Für den Umgang mit Dänen ist es wichtig zu wissen, daß die zukünftigen Vertragspartner nicht nur über die Vertragsbedingungen einig werden sollten, sondern auch persönliches Vertrauen in die wechselseitige Zuverlässigkeit entstehen lassen.
Aber bedenken Sie, wenn Sie ihr dänischer Gesprächspartner gleich im ersten Gespräch duzt, daß das nicht zugleich bedeutet, daß er meint, in Ihnen einen Freund fürs Leben gefunden zu haben. Das Duzen bedeutet für Dänen nichts. Gesiezt wird in Dänemark nur die Königin, sehr alte und respektable Personen oder in förmlichen Anwaltsschreiben. Es würde keinem Dänen einfallen, einen Polizisten oder andere Autoritäten, und sei es auch ein Minister, zu siezen.
Das trägt insgesamt zu einem sehr entspannten Umgang miteinander bei, bei dem der Gesprächspartner ernst genommen wird, egal, welche Position und hierarchische Stellung er innehaben sollte. Deutsche machen mitunter kuriose Fehler und ziehen aus persönlichen Gesten, die in Dänemark selbstverständlich sind, falsche Schlußfolgerungen: Der Däne, der einem anderen Dänen in einer Besprechung Kaffee einschenkt, bringt damit nicht zum Ausdruck, daß er ein Untergebener ist; es bricht einem dänischen Chef keinen Zacken aus der Krone, einen Mitarbeiter zu bedienen.
Insgesamt sind der Unternehmensaufbau und die Führungsmethoden in den beiden Ländern meist sehr unterschiedlich. Dänische Hierarchien sind sehr flach, häufig kaum wahrnehmbar. Entschieden wird auf rationaler Grundlage nach gemeinsamer Diskussion. Mitarbeiter (auch Sekretärinnen) haben große Bereiche, in denen sie eigenverantwortlich tätig sind. Deutsche Strukturen werden in Dänemark als einengend und bevormundend empfunden.
Insgesamt sollte den kulturellen Unterschieden mindestens ebenso viel Aufmerksamkeit geschenkt werden, wie den rechtlichen und wirtschaftlichen. Nur dann wird ein deutsch-dänisches Vorhaben langfristig Erfolg haben können.
Wenn Sie mögen, wollen wir Sie dabei gerne unterstützen!