Bekanntmachung des Gesetzes über Zinsen bei verspäteter Bezahlung etc. (Zinsgesetz)
(Gesetzesbekanntmachung Nr. 743 vom 04. September 2002)

Hierdurch wird das Gesetz über Zinsen bei verspäteter Bezahlung etc. gemäss Gesetzesbekanntmachung Nr. 583 vom 01. September 1986 mit den Änderungen, die aus § 4 des Gesetzes Nr. 1098 vom 21. Dezember 1994, Gesetz Nr. 462 vom 07. Juni 2001 und Gesetz Nr. 379 vom 06. Juni 2002 folgen, bekanntgemacht.
§ 1. (1) Das Gesetz gilt für Zinsen auf Geldforderungen im Bereich des Schuldrechts, vgl. jedoch § 8.
(2) § 9 a gilt für alle Beitreibungskosten betreffend Forderungen im Bereich des Schuldrechtes, während § 9 b allein für Mahn- und Inkassogebühren betreffend solche Forderungen gilt.
(3) Das Gesetz findet keine Anwendung, sofern durch oder gemäss Gesetz anderes bestimmt wurde, oder wenn etwas anderes vereinbart wurde, vgl. jedoch §§ 7, 9 a und 9 b.
(4) Das Gesetz findet keine Anwendung in Fällen, in denen etwas anderes aus dem Handelsbrauch oder sonstigem Gewohnheitsrecht folgt, vgl. jedoch §§ 9 a und 9 b. Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Abweichung zu Lasten des Schuldners entsteht, wenn es um eine Forderung gemäss Vereinbarung wie in § 7 Abs. 1 erwähnt geht. Ausserdem können, auch wenn etwas anderes aus dem Handelsbrauch oder sonstigem Gewohnheitsrecht folgt, nach §§ 3-5 Zinsen verlangt werden, wenn die Forderung ein Entgelt aufgrund einer Vereinbarung über Lieferung von Waren oder Dienstleistungen betrifft, die zwischen Unternehmern als Bestandteil ihrer Unternehmenstätigkeit oder zwischen einem Unternehmer als Bestandteil seiner Unternehmertätigkeit und einer auftraggebenden Behörde geschlossen wurden, wie in den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG og 93/38/EWG über die Vergabe öffentlicher Aufträge definiert.
§ 2. Es werden keine Zinsen für den Zeitraum entrichtet, der vor dem Fälligkeitsdatum liegt, vgl. jedoch § 1 Abs. 3 und Abs. 4, 1. und 2. Punkt.
§ 3. (1) Zinsen sind vom Zahlungstermin an zu zahlen, sofern dieser im voraus festgelegt wurde.
(2) In anderen Fällen sind Zinsen dann zu bezahlen, wenn 30 Tage nach dem Tag abgelaufen sind, an dem der Gläubiger eine Zahlungsaufforderung abgesandt oder vorgebracht hat. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, für den Zeitraum Zinsen zu zahlen, der vor dem Empfang der Aufforderung liegt.
(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 sind Zinsen jedoch frühestens zu zahlen, wenn 30 Tage nach dem Tag abgelaufen sind, an dem der Schuldner im Stande war, diejenigen Auskünfte einzuholen, die für die Beurteilung der Richtigkeit und Umfang der Forderung erforderlich sind.
(4) Unbeschadet Abs. 2 und 3 sind Zinsen spätesten ab dem Tag zu zahlen, an dem der Gläubiger eine gerichtliche Beitreibung der Schuld begonnen hat.
(5) In Fällen, in denen besondere Umstände dies begründen, kann das Gericht entscheiden, dass Zinsen von einem früheren oder späteren Zeitpunkt gerechnet zu zahlen sind. Bei vertragliche Forderungen wie in § 1 Abs. 4, 3. Punkt erwähnt, kann das Gericht jedoch bestimmen, dass die Zinsen von einem früheren Zeitpunkt gerechnet zu zahlen sind.
§ 4. (1) Wenn die Umstände des Gläubigers die Zahlung verhindern, sind so lange keine Zinsen zu zahlen, wie die Verhinderungsgründe bestehen. Dies gilt, auch wenn vereinbart wurde, dass die Schuld vor dem Zahlungstermin zu verzinsen ist.
(2) Sofern es eine angemessene Berücksichtigung des Gläubigers je nach Art der besonderen Beschaffenheit des Verhinderungsgrundes erfordert, dass der Schuldner den Betrag an eine Bank oder Sparkasse zahlt, hat er dem Gläubiger den hierdurch zu erzielenden Gewinn zu zahlen.
§ 5. (1) Die Zinsen nach dem Zahlungstermin werden als jährliche Zinsen festgelegt, entsprechend dem festgesetzten Bezugszinsatz zuzüglich 7 %. Bezugszinssatz nach diesem Gesetz ist der offizielle Darlehenszinssatz, der vom dänischen Nationalbank (Danmarks Nationalbank) am jeweils 1. Januar und 1. Juli des betreffenden Jahres festgesetzt wird.
(2) Jedes zweite Jahr kann der Justizminister nach Verhandlung mit mit Danmarks Nationalbank und dem Ministerium für Wirtschaft und Industrie den Zinssatz ändern, dies jedoch so, dass die in Abs. 1 erwähnte Spanne nicht auf weniger als 7 % festgesetzt werden kann.
(3) In Fällen, in denen es besondere Umstände begründen, kann das Gericht bestimmen, dass höhere oder niedrigere Zinsen zu zahlen sind. Bei vertragliche Forderungen wie in § 1 Abs. 4, 3. Punkt erwähnt, kann das Gericht jedoch allein bestimmen, dass höhere Zinsen zu zahlen sind.
§ 6. Könnte der Gläubiger auf einer anderen Grundlage höhere Zinsen verlangen, steht ihm dieses Recht zu.
§ 7. (1) Von § 5 kann nicht durch eine Vereinbarung zu Lasten des Schuldners abgewichen werden, wenn der Unternehmer diese als Bestandteil seiner Unternehmenstätigkeit schliesst, und der Schuldner hauptsächlich ausserhalb seiner Unternehmenstätigkeit handelt. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine von ihm geschlossene Vereinbarung nicht von Abs. 1 umfasst ist.
(2) Eine Abrede in den in Abs. 1 erwähnten Vereinbarungen des Inhalts, dass der Schuldner nach dem Zahlungstermin statt oder zuzüglich zu den Zinsen eine laufende Provision oder ähnliches zu zahlen hat, hat keine bindende Wirkung für den Schuldner in dem Umfange, in dem die Summe der Zinsen und Provisionen die Zinsen gemäss § 5 übersteigen.
(3) Sofern der Schuldner für den vor dem Zahlungstermin gelegenen Zeitraum einen festen oder variablen Zinssatz zu zahlen hat, der eventuell zuzüglich einer laufenden Provision oder ähnlichem höher als die nach § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzen Zinsen ausfällt, behält der Gläubiger jedoch auch nach dem Zahlungstermin das Recht auf den höheren Zinssatz etc.
(4) Abs. 1-3 gelten nicht für Vereinbarungen, die von Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken sowie vom Staat anerkannten Hypothekenbanken geschlossen werden.
§ 8. (1) Wenn Forderungen ausserhalb des Schuldrechtes nicht rechtzeitig bezahlt werden, sind Zinsen wie in § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzt von dem Tag gerechnet zu zahlen, an dem der Gläubiger die rechtliche Beitreibung der Schuld begonnen hat.
(2) §§ 3 Abs. 5; 4 Abs. 1; 5 Abs. 3 und 6 gelten auch für Forderungen ausserhalb des Schuldrechtes.
§ 9. Sofern Gesetzesbestimmungen über Zinsen auf besondere Forderungen zu niedrigeren Zinsen führen, als diejenigen, die in § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzt sind, hat der Schuldner jedoch die dort erwähnten Zinsen von dem Tag an gerechnet zu zahlen, an dem der Gläubiger die rechtliche Beitreibung der Schuld begonnen hat. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 9 a. (1) Der Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die angemessenen und anfallenden Kosten der aussergerichtlichen Beitreibung der Forderung zu zahlen hat, es sei denn, der Zahlungsverzug ist nicht auf Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen.
(2) Von Abs. 1 kann nicht durch Vereinbarung oder durch Handelsbrauch oder sonstiges Gewohnheitsrecht zu Lasten des Gläubigers abgewichen werden. Wenn es sich um eine Forderung wie in § 7 Abs. 1 erwähnt handelt, kann von der Bestimmung in Abs. 1 auch nicht durch Vereinbarung zu Lasten des Schuldners abgewichen werden.
(3) Der Justizminister kann Ausführungsbestimmungen erlassen, für welche Aufwendungen der Gläubiger gemäss Abs. 1 Erstattung fordern kann; dies im Hinblick darauf, dass die Aufwendungen transparent sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Forderungen stehen müssen; unter anderem Bestimmungen darüber, dass für Forderungen innerhalb eines gewissen Betragsrahmens nur für bestimmte Höchstbeträge Zahlung verlangt werden kann.
(4) Für die Kosten einer gerichtlichen Beitreibung gelten die Bestimmungen der Prozessordnung über Verfahrenskosten.
§ 9 b. (1) Für Mahnschreiben betreffend Forderungen ist der Gläubiger berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, vgl. Abs. 2, sofern das Schreiben mit ausreichender Begründung versandt wurde (Mahngebühr). Der Gläubiger kann ausserdem eine dafür eine Gebühr verlangen, vgl. Abs. 3, dass er einen anderen beauftragt, die Forderungen für den Gläubiger einzutreiben, sofern dies mit ausreichender Begründung geschieht (Inkassogebühr).
(2) Es kann für jedes Mahnschreiben eine Mahngebühr in Höhe von höchsten DKK 100 incl. Mehrwertsteuer verlangt werden, jedoch höchstens für drei Schreiben wegen der selben Leistung. War der Schuldner in einem zusammenhängenden Zeitraum stets wegen desselben Schuldverhältnisses in Verzug, kann unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1 die Mahngebühr höchstens für drei Schreiben über die geschuldeten Beträge in dem betreffenden Zeitraum verlangt werden. Eine Gebühr für Mahnschreiben kann nur dann verlangt werden, wenn diese mit mindestens 10 Tage Abstand abgesandt wurden.
(3) Es kann eine Inkassogebühr von höchstens DKK 100 incl. Mehrwertsteuer verlangt werden.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1-3 kann durch Vereinbarung nicht zu Lasten des Schuldners abgewichen werden, wenn es sich um eine vertragliche Forderung wie in § 7 Abs. 1 erwähnt handelt. In anderen Fällen kann von den Bestimmungen in Abs. 1-3 durch Vertrag oder Handelsbrauch oder sonstiges Gewohnheitsrecht in dem Umfange abgewichen werden, der aus § 9 a Abs. 1 und Abs. 2, 1. Punkt folgt.
§ 10. (1) Das Gesetz findet Anwendung auf Forderungen, die am 1. Juli 1978 oder später zur Zahlung fällig werden.
(2) § 7 findet auch auf Vereinbarungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1978 geschlossen sind, sofern die Forderung am 1. Juli 1978 oder später zur Zahlung fällig wird.
(3) § 38 des Gesetzes Nr. 102 vom 6. April 1906 über den Kauf, wie durch Gesetz Nr. 212 vom 26. April 1973 geändert, sowie §§ 6 und 62 des Gesetzes Nr. 146 vom 13. April 1938 über Schuldscheine wie durch Gesetz Nr. 212 vom 26. April 1973 geändert, werden aufgehoben.
§ 11. Das Gesetz gilt nicht für die Färöer und Grönland, kann aber durch königliche Anordnung für diese Landesteile mit den Abweichungen in Kraft gesetzt werden, die durch die besonderen Umstände der Färöer und Grönland erforderlich sind.
Gesetz Nr. 462 vom 7. Juni 2001 [1]
enthält folgende Bestimmung zum Inkraftreten:
§ 2. (1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Das Gesetz gilt für Mahngebühren für Mahnschreiben, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes versandt werden, und für Inkassogebühren, sofern die betreffende Gebührenforderung nach Inkrafttreten des Gesetzes entssteht.
Gesetz Nr. 379 vom 6. Juni 2002 [2]
enthält folgende Bestimmung zum Inkrafttreten:
§ 2. (1) Das Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(2) Das Gesetz gilt für Zinsen auf Geldforderungen, die am 1. August 2002 oder später zur Zahlung fällig werden. § 1, Nr. 5 [3] gilt jedoch nur dann, wenn die betreffende Zahlungsaufforderung am 1. August 2002 oder später abgesandt oder vorgelegt wurde.
(3) Das Gesetz gilt für Beitreibungskosten, wenn die in Frage stehende Forderung auf Zahlung nach Inkrafttreten des Gesetzes entsteht. Das Gesetz gilt ausserdem für Mahngebühren für Mahnschreiben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes versandt werden, sowei für Inkassogebühren, wenn die in Frage stehende Gebührenforderung nach Inkrafttreten des Gesetzes entsteht.
Das Justizministerium, den 4. September 2002
Lene Espersen / Henrik Øe
Offizielle Anmerkungen
[1] Die Gesetzesänderung führt eine Obergrenze für Mahn- und Inkassogebühren bei Verbrauchertransaktionen ein (jetzt § 9 b).
[2] Die Gesetzesänderung betrifft § 1 Abs. 2-4, § 2, § 3 Abs. 2-3 und Abs 5, § 5 Abs. 1-3, § 9 a und § 9 b.
[3] § 1, Nr. 5 des Gesetzes Nr. 379 vom 6. Juni 2002 beinhaltet die Aufhebung der Bestimmung über die fristsetzende Zahlungsaufforderung mit Zinsanforderung, die bisher durch § 3 Abs. 2 des Zinsgesetzes vorgeschrieben war.
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Der in § 5 Abs. 1 erwähnte Bezugszinssatz wird laufend aktuell auf der Homepage der dänischen Nationalbank veröffentlicht.